Steuerberatung -

Keine Pflicht der Steuerberatungsgesellschaft zur Namensänderung

Eine Steuerberatungsgesellschaft darf den Namen eines ausgeschiedenen Gesellschafters auch dann in ihrer Firma weiterführen, wenn dessen Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist.

Sachverhalt

In dem Streitfall ging es um eine Steuerberatungsgesellschaft mbH, die aus der Einzelpraxis eines Steuerberaters hervorgegangen war. Die Bestellung dieses Steuerberaters war zwischenzeitlich wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Er hatte seinen Gesellschaftsanteil an einen anderen Steuerberater übertragen, war jedoch Geschäftsführer der GmbH geblieben. Die GmbH wollte weiterhin seinen Zunamen in ihrer Firma führen. Das hatte die Steuerberaterkammer beanstandet. Sie meinte, die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer verbiete die Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters, wenn dessen Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen worden sei. Sie befürchtete, der Namenspatron der GmbH wolle seine Beratungstätigkeit trotz des Widerrufs seiner Bestellung unter dem Mantel der GmbH fortsetzen. Da die GmbH sich weigerte, ihre Firma zu ändern, hatte die Steuerb

Die Entscheidung des Gerichts

Der BFH entschied, dass die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer keine Rechtsgrundlage dafür enthalte, einer Steuerberatungsgesellschaft eine Änderung ihrer Firma deshalb abzuverlangen, weil die abstrakte Gefahr bestehe, dass ihr Namenspatron unter ihrer Firma unzulässige selbständige Hilfe in Steuersachen leisten könnte.


Die Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters in der Firma der Gesellschaft sei nur dann unzulässig, wenn von ihr eine Gefahr für das Ansehen des Berufsstandes ausgehe, wie es z.B. bei einem Widerruf wegen einer strafrechtlichen Verurteilung des namensgebenden Steuerberaters der Fall sein mag.


Ein Widerruf wegen Vermögensverfalls beruhe hingegen typischerweise nicht auf einer Verletzung von Berufspflichten oder dem Vorwurf eines sonst anstößigen Verhaltens des Steuerberaters. Die Berufsordnung biete keine Handhabe, die Fortführung der bisherigen Firma der Gesellschaft allein wegen der abstrakt gegebenen Gefahr zu verbieten, dass der betreffende Steuerberater seine Beratungstätigkeit unter dem Deckmantel der Gesellschaft in unzulässiger Weise fortsetzen könnte. Allenfalls dann, wenn tatsächlich festgestellt würde, dass die Gesellschaft dies dulde, könne in Betracht kommen, eine Gefahr für das Ansehen des Berufsstandes aufgrund der Beibehaltung der Firma anzunehmen.

Quelle: BFH - Urteil vom 04.03.08