Steuerberatung -

Keine Rabattbewertung nach § 8 Abs. 3 EStG bei Barlohn

Weitergabe von Provisionen an den Arbeitnehmer

Gibt der Arbeitgeber Provisionen, die er von Verbundunternehmen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erhalten hat, an eigene Arbeitnehmer weiter, so gewährt er Bar- und nicht Sachlohn, mit der Folge, dass weitergeleitete Provisionen nicht nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten sind.

Zum Sachverhalt
Die Klägerin, eine Bank, vermittelt neben dem Bankgeschäft gegenüber sog. Verbundpartnern Versicherungsverträge, für die sie von den Verbundpartnern Provisionszahlungen erhält. Soweit Mitarbeiter der Klägerin in die Vermittlung von Versicherungsverträgen gegenüber Dritten (Bankkunden) eingeschaltet waren, wurden sie an der Abschlussprovision teilweise beteiligt. Waren Mitarbeiter oder bestimmte Familienangehörige Versicherungsnehmer, wurde die Abschlussgebühr an den betreffenden Mitarbeiter in voller Höhe weitergeleitet. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass die an die Mitarbeiter in den Fällen weitergegebenen Provisionen, in denen diese selbst bzw. deren Angehörige Versicherungsnehmer waren, nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden waren, weil die Klägerin davon ausgegangen war, dass die weiter geleiteten Provisionen gemäß § 8 Abs. 3 EStG um den Rabattfreibetrag zu kürzen seien. Diese Auffassung teilte das Finanzamt nicht und erließ deswegen einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid.

Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH stellte fest, dass das Finanzamt zu Recht Barlohn statt Sachlohn angenommen hatte. Die besondere Rabattbesteuerung des § 8 Abs. 3 EStG setze u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen aus dessen Produktpalette verbilligt erhalte. Die Klägerin habe ihren Arbeitnehmern aber weder verbilligten Versicherungsschutz verschafft noch ihnen gegenüber eine verbilligte Vermittlungsleistung erbracht. Was die abgeschlossenen Versicherungsverträge selbst betreffe, sei nicht erkennbar, dass den Arbeitnehmern andere als marktübliche Konditionen eingeräumt worden seien. Sie hätten weder geringere Beiträge zu entrichten gehabt noch seien ihnen günstigere Leistungsbedingungen gewährt worden. Da die Klägerin ihren Arbeitnehmern somit keine verbilligten Dienstleistungen erbracht habe, sei auch kein Sachlohn zu bewerten gewesen. Auf den Barzuschuss durch Weitergabe anderweit verdienter Entgelte sei die Rabattbesteuerung nicht anwendbar.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 23.08.07