Steuerberatung -

Keine Spekulationsverluste bei schnellem Rückkauf der gleichen Wertpapiere

Wird die gleiche Anzahl von Aktien in engem zeitlichen Zusammenhang zur Veräußerung wieder zurückerworben, liegt ein Gesamtplan und damit Gestaltungsmissbrauch vor.

Das bevorstehende Jahresende nutzen viele Anleger zur Depotbereinigung. Werden hierbei Verlustbringer innerhalb der Spekulationsfrist angestoßen, können die roten Zahlen auch noch realisierte Börsengewinne ausgleichen. Doch diese Vorgehensweise gelingt steuerlich nicht, wenn die Papiere anschließend postwendend wieder ins Depot wandern.

Nach einem aktuellen Urteil des FG Schleswig-Holstein sind in einem solchen Fall die Voraussetzungen für einen anzuerkennenden Verlust aus der privaten Veräußerung von Wertpapieren regelmäßig nicht gegeben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Verkauf und Rückkauf der Aktien durch einen Gesamtplan verbunden sind. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn die gleichen Papiere bereits am Folgetag wieder zurückgekauft werden. Dann liegt ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor.

Im vom FG Schleswig-Holstein (14.9.2006, 5 K 286/03) entschiedenen Fall hatte eine Anlegerin Aktien von zwei Gesellschaften innerhalb der Spekulationsfrist mit großen Verlusten verkauft. Am Folgetag erwarb sie die gleiche Anzahl dieser Aktien zu einem leicht gestiegenen Kurs wieder zurück. Das Finanzamt ließ dieses Minus mit Verweis auf Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO unberücksichtigt und erfasste nur die Veräußerungsgewinne des gleichen Jahres.

  • Sind die Verluste aus den Aktienverkäufen anzuerkennen, weil § 23 EStG allein auf den objektiven Tatbestand der Veräußerung abstellt?
  • Oder sind die roten Zahlen willkürlich herbeigeführt worden, da keine außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung erkennbar sind?

Sinn und Zweck des § 23 EStG ist, realisierte Werterhöhungen oder -minderungen aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen bestimmter Wirtschaftsgüter im Privatvermögen des Steuerpflicht zu unterwerfen (BFH 29.3.1989, X R 4/84, BStBl II 1989 S. 652). Die Motivation für die Veräußerung ist dabei ohne Bedeutung; es kommt insbesondere nicht auf eine Spekulationsabsicht an (BFH 31.8.1994, X R 66/92, BFH/NV 1995 S. 391). Allerdings liegt in Fällen einer Ersatzbeschaffung auf Grund einer Zwangslage kein Veräußerungsvorgang vor. Entsprechendes gilt, wenn die Entscheidung über Kauf und Rückkauf von Aktien gleicher Gattung von vornherein durch einen Gesamtplan verbunden ist. Denn in einem solchen Fall mangelt es an der Verlustrealisation.

Maßgebend ist, ob

  • es nachvollziehbare Gründe für den zügigen Ver- und Rückkauf gibt
  • beide Vorgänge auf jeweils eigenständigen Willensentschlüssen beruhen.

Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich bei zeitlich vergleichsweise kurzem Abstand zwischen beiden Geschäften nicht gegeben. Etwas anderes gilt etwa bei einem Daytrader, was aber nachgewiesen werden muss.

Zudem handelt es sich um einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO. Zwar liegt der noch nicht vor, wenn Gewinne einen Tag nach Ablauf der Spekulationsfrist realisiert werden und damit zur Steuerfreiheit führen. Etwas anderes gilt jedoch für die Verlustrealisation durch Veräußerung. Denn die Berücksichtigung eines Spekulationsverlusts knüpft an den wirtschaftlichen Vorgang der Veräußerung von Wertpapieren an. Das Gesetz geht davon aus, dass eine Veräußerung tatsächlich erfolgen ist und auch wirtschaftlich stattfindet. Sind jedoch Verkauf und kurzfristiger Rückkauf von Aktien gleicher Gattung durch einen Gesamtplan verbunden, handelt es sich um eine missbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 AO, weil das vorausgesetzte Desinvestment bewusst nicht stattfindet (so auch FG Hamburg 9.7.2004, VII 52/02, EFG 2004 S. 1775.

Hinweis: Die entstandenen Zusatzkosten durch den höheren Rückerwerb stellen in diesem Fall zusätzliche Anschaffungskosten dar.

Der steuerliche Hintergrund

Freigrenze und Verlustverrechnung

Ein Spekulationsgewinn ist nur steuerpflichtig, wenn er mindestens 512 € pro Jahr beträgt, § 23 Abs. 3 S. 6 EStG. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze, die sich faktisch für ein Aktienplus verdoppelt. Da die Gewinne mit Aktien nur noch zur Hälfte besteuert werden, kann der private Aktionär Kursgewinne von 1.023,99 € steuerfrei vereinnahmen. Die Freigrenze gibt es nur einmal pro Person und Jahr und für die Einkünfte aus allen Veräußerungsgeschäften. Erst wenn die Summe aller Gewinne im Jahr unter 512 € liegt, bleiben sie insgesamt steuerfrei.

Die Freigrenze des § 23 Abs. 3 für Spekulationsgeschäfte ist bereits vor der Durchführung eines Verlustrücktrags zu berücksichtigen (BFH 11.1.2005, IX R 27/04, BStBl 2005 II S. 433 und IX R 13/03, BFH/NV 2005 S. 1254), was auch der Auffassung der Finanzverwaltung entspricht (BMF 25.10.2004, IV C 3 - S 2256 - 238/04, Tz. 52, BStBl I, S. 1034).

Beispiel

Gewinn aus § 23 EStG im Vz. 2005:                                   3.000

Verlust aus § 23 EStG im Vz. 2006:                                    5.000

Verlustrücktrag von 2006 nach 2005 (Beschränkung auf):    2.489

zu versteuernde Einkünfte in 2005:                                       511

Ergebnis: Die Einkünfte 2003 liegen zwar mit 511 € unterhalb der Freigrenze von 512 €. Gleichwohl werden diese Einkünfte der Besteuerung unterworfen, da die Anwendung der Freigrenze vor Verlustvor-/-rücktrag zu prüfen ist.

Steuer-Hinweis

Liegen die Gewinne kurz vor Jahresende über der Freigrenze, kann eine Realisierung von Verlusten die Steuerfreiheit retten und zugleich für eine Depotbereinigung sorgen. Hierbei liegt allerdings ein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn die abgestoßenen Wertpapieren am selben Tag in gleicher Anzahl und zum gleichen Kurs zurückgekauft werden (FG Hamburg 9.7.2004, EFG 2004 S. 1775, VII 52/02). Diese Einschränkung lässt sich aber in der Praxis sowohl terminlich als auch von der Stückzahl her leicht umgehen.

Ein Verlust aus § 23 EStG darf nur mit entsprechenden Gewinnen und nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Umgekehrt funktioniert der Ausgleich jedoch. So kann etwa der Verlust aus einer Mietimmobilie den Gewinn aus Spekulationsgeschäften mindern. Dabei werden aber in einem ersten Schritt alle Spekulationsgeschäfte untereinander verrechnet: Verluste mit Aktien beispielsweise mit Gewinnen aus Immobilienverkäufen oder Termingeschäften und umgekehrt. Seit 1999 dürfen Verluste, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden können, mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des Vorjahrs sowie aller folgenden Jahre verrechnet werden. Bis zum VZ 1998 waren Verluste nur mit gleichartigen Gewinnen im selben Vz. ausgleichsfähig.

Steuer-Hinweis

Ausgehend vom Urteil des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen in den Jahren 1997/98 (9.3.2004, 2 BvL 17/02, BStBl 2005 II S. 56) können Verluste aus § 23 EStG der Jahre vor 1999 in offenen Altfällen nach den allgemeinen einkommensteuerlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug berücksichtigt werden (BFH 1.7.2004, IX R 35/01, BStBl 2005 II S. 26). Dies gilt allerdings nicht für die beiden Jahre 1997/98 (BFH 14.7.2004, IX R 13/01, BStBl 2005 II S. 125). Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 1935/04). Zum Verlustausgleich mit anderen Einkünften ab dem VZ 1999 liegen dem BFH mehrere Revisionen vor (IX R 45/04, IX R 31/04, IX R 28/05, IX R 42/05, IX R 43/05). Einspruchsverfahren hierzu ruhen auf Antrag.

Der Auszug ist dem Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern 2007“ entnommen

Quelle: Redaktion Steuern - Kapitalanlage und Steuern 2007 vom 11.12.06