Steuerberatung -

Keine Steuerbefreiung von Umsätzen eines Logotherapeuten

Die Umsätze eines nichtärztlichen Logotherapeuten sind nicht gemäß § 4 Nr. 14 UStG 1991/1993 umsatzsteuerfrei.

Zum Sachverhalt
Der Kläger ist promovierter Theologe. Er ist selbständig tätig und betreibt ein Institut für Existenzanalyse und Logotherapie. Streitig war, ob die Umsätze des Klägers aus seiner Tätigkeit als Logotherapeut in den Streitjahren 1992 bis 1994 gemäß § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei waren.

Das Finanzamt lehnte die Anwendung des § 4 Nr. 14 UStG auf die Umsätze des Klägers aus dieser Tätigkeit ab, da der Kläger keine den in dieser Vorschrift genannten Heilberufen ähnliche Tätigkeit ausübe; es fehle bereits an einer vergleichbaren gesetzlichen Berufszulassungs- und Berufsausübungsregelung. Die hiergegen gerichteten Einsprüche des Klägers waren erfolglos.

Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit des Klägers nicht steuerbefreit sei. Es handele sich nicht um eine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG bzw. um eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1, Buchstabe c der 6. EG-Richtlinie. Auch unter dem Gesichtspunkt der richtlinien- und verfassungskonformen Auslegung (zur letzteren vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29.10.1999 2 BvR 1264/90, BStBl II 2000, 155; vom 10.11.1999 2 BvR 2861/93, BStBl II 2000, 160) handele es sich nicht um eine heilberufliche Tätigkeit.

Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG reiche es nicht aus, dass die berufliche Tätigkeit lediglich der Behandlung und Linderung von psychischen bzw. psychosomatischen Leiden diene. Indizien für das Vorliegen einer beruflichen Qualifikation seien die Zulassung des jeweiligen Unternehmers oder die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Sozialversicherung oder die Aufnahme der betreffenden Leistungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nach § 92 SGB V (BFH-Urteil in BFHE 211, 69, BStBl II 2005, 904, m.w.N.). Weiteres Indiz sei, dass der Behandelnde die Qualifikation habe, die in einem Versorgungsvertrag gemäß § 11 Abs. 2, §§ 40, 111 SGB V für Leistungen von Fachkräften zur medizinischen Rehabilitation benannt sei.

Da der Kläger ausschließlich die Logotherapie praktizierte, war auf diese Methode und nicht allgemein auf Psychotherapie abzustellen.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 23.08.07