Aus mangelnder Kenntnis nicht erklärte Kapitaleinnahmen lösen keine Hinterziehungszinsen aus. Insoweit fehlt es am Vorsatz der Sparers.
Deklariert ein Sparer ihm gutgeschriebene Zinsen aus fällig gewordenen Bundesschatzbriefen Typ B nicht in seiner Erklärung, weil der Auszahlungsbetrag sofort wieder in neue Wertpapiere angelegt wird, muss nicht unbedingt eine Steuerhinterziehung vorliegen.
Im vom FG München entschiedenen Fall fehlte es am Vorsatz des Anlegers. Der war davon ausgegangen, dass die Kapitalerträge erst mit Gutschrift auf dem eigenen Bankkonto und nicht schon bei Reinvestition der Gelder beim gleichen Kreditinstitut zu versteuern sind. Sofern hier ein Steuerlaie von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, darf das Finanzamt keine Hinterziehungszinsen festsetzen und auch nicht davon ausgehen, dass der Anleger auf seine Zinsen keine Abgaben leisten wollte.
Hinterziehungszinsen dürfen nur bei einer vollendeten Steuerhinterziehung festgesetzt werden; der Versuch ist nicht ausreichend. Es muss der objektive und subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein ohne dass ein Rechtfertigungsgrund oder Schuldausschließungsgrund vorliegt. Das Finanzamt trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung.
Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Steuerverkürzung vor, wenn ein fälliger Bundesschatzbrief übersehen worden ist, der nicht zur Auszahlung gelangt. Ein solches Verhalten mag grob fahrlässig sein, begründet jedoch keinen Vorsatz. Es ist nicht auszuschließen, dass bei der Erstellung der Steuererklärung lediglich Sorgfaltspflicht verletzt und wegen unzureichender Sachverhaltsermittlung die Angabe der in den Bescheinigungen enthaltenen Zinsen übersehen wurden.
Hinweis:
Dieser Vorgang ist aufgefallen, da der Ertappte dem Institut einen Freistellungsauftrag eingereicht hatte, sodass die Erträge ohne Zinsabschlag geflossen sind. Diese Vorgänge müssen heimische Banken automatisch an das BZSt melden. Auf diese Daten können dann die einzelnen Finanzämter online zugreifen und auch Sozialbehörden dürfen hierüber Informationen einholen. Dadurch erfahren die Beamten nicht nur die Höhe der ohne Abschlag ausbezahlten Summen, sondern auch Bank, Kontonummer und ob der Sparer Zinsen oder Dividenden kassiert hat. Dieses Verfahren bleibt nahezu unverändert im Rahmen der für 2009 beschlossenen Abgeltungsteuer. Die verpflichtende Meldung an das BZSt enthält dann jedoch zusätzlich noch Angaben über realisierte Gewinne aus Aktien, Zertifikaten oder am Terminmarkt. Die unterliegen künftig ebenfalls der Abgeltungsteuer, sodass der Freistellungsauftrag auch für diese Kurserträge gilt.
Hintergrundinfos
Kapitalanlage und Steuern 2007:
Seite 137 (Bundesschatzbriefe) bis Seite 139 vor dem Anlagetipp
Quelle: Axer - Beitrag vom 10.08.07