Steuerberatung -

Keine umsatzsteuerfreien Umsätze eines sog. Werbeagenten

Zur Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler i. S. von § 4 Nr. 11 UStG gehört es, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen.

Die Begriffe des Versicherungsvertreters und Versicherungsmaklers i. S. des § 4 Nr. 11 UStG sind richtlinienkonform nach Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG und nicht handelsrechtlich nach den Begriffen des Versicherungsvertreters und Handelsmaklers i S. von § 92 und § 93 HGB auszulegen.

Der war in den Streitjahren als sog. Werbeagent für eine KG selbständig tätig. Die KG vermittelte Versicherungen an Unternehmer, mit denen sie Gesprächstermine vereinbarte, die durch den Kläger wahrgenommen wurden. Ziel dieser Erstgespräche war der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen den Interessenten und der KG. Der Kläger erhob bei den Gesprächen im Regelfall Daten über Sozialversicherungen, private Lebensversicherungen, Pensionsvereinbarungen und Direktversicherungen (versicherungstechnische Inventur), äußerte sich dabei aber nicht zu den zu vermittelnden Versicherungen. Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger von der KG Provisionen, deren Höhe sich nach dem Umfang der durch den Kläger jeweils ausgeübten Tätigkeit richtete. Es kam insoweit insbesondere darauf an, ob der Kläger die versicherungstechnische Inventur nur anbahnte oder auch durchführte.

Auf der Grundlage der vom Kläger erhobenen Daten erstellte die KG ein Versicherungskonzept, das den potentiellen Kunden durch die von der KG gleichfalls beauftragten Hauptvertreter unterbreitet wurde. Die Hauptvertreter waren zum Abschluss von Versicherungsverträgen mit den Kunden berechtigt. Sie erhielten für ihre Tätigkeit Abschlussprovisionen.

In seinen Umsatzsteuererklärungen behandelte der Kläger die von der KG bezogenen Provisionen als Entgelte für nach § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerfreie Leistungen. Demgegenüber ging das Finanzamt von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen aus und setzte die Umsatzsteuer dementsprechend fest.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BFH kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger ausgeführten Umsätze nicht gemäß § 4 Nr. 11 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind.

§ 4 Nr. 11 UStG befreit die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG. Danach befreien die Mitgliedstaaten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazu gehörenden Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden.

Zu den wesentlichen Aspekten der nach Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG steuerfreien Versicherungsvermittlungstätigkeit gehört es, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzuführen (EuGH-Urteil Arthur Andersen in Slg. 2005, I-1719, BFH/NV Beilage 2005, 188, Rdnr. 36). Leistungen von Versicherungsvertretern und -maklern sind dabei nur steuerfrei, wenn sie zugleich zum Versicherer und zum Versicherungsnehmer in Beziehung stehen.
Hingegen sind Unterstützungsleistungen für die Ausübung der dem Versicherer selbst obliegenden Aufgaben steuerpflichtig.
Im Hinblick auf die richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 11 UStG unter Berücksichtigung von Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG hält der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der es für den Umfang der Steuerbefreiung auf die handelsrechtlichen Begriffe des Versicherungsvertreters und Versicherungsmaklers nach §§ 92 f. HGB ankam nicht mehr fest und ändert insoweit seine bisherige Rechtsprechung.

Im Streitfall stellte der BFH darauf ab, dass der Kläger nicht an der Suche nach potentiellen Interessenten beteiligt war und diese auch nicht mit Versicherern zusammen führte.

BFH-Urteil vom 06.09.2007, V R 50/05

Quelle: BFH - Urteil vom 18.12.07