Kinder können bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (ab 01.01.2007: 25. Lebensjahr) auch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsabschluss und Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes zu berücksichtigen sein.
Unter einem Ausbildungsabschnitt ist jeder Zeitraum zu verstehen, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als Berufsausbildung zu berücksichtigen ist. Danach handelt es sich bei der ersten Phase der Ausbildung - regelmäßig die allgemeinbildende Schule - ebenso um einen Ausbildungsabschnitt wie bei der letzten, dem Ausbildungsabschluss vorangegangenen.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist ein Kind - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen - daher auch in einer bis zu vier Monate währenden Übergangszeit zwischen Ausbildungsende und Antritt des gesetzlichen Wehrdienstes zu berücksichtigen. Der gegenteiligen Auffassung des FG, eine solche Übergangszeit könne nur begünstigt werden, wenn der Gesetzgeber statt "Ausbildungsabschnitt" z.B. den Begriff "Ausbildung" verwendet hätte, ist der BFH nicht gefolgt. Als der Gesetzgeber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG mit Wirkung ab dem 01.01.2002 durch Einfügung der Dienstzeiten ergänzte, wollte er allerdings "nur" Kinder begünstigen, die ihre Ausbildung wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes unterbrechen (BT-Drucks. 14/6160, 11). Dies hat jedoch im Gesetzeswortlaut keinen ausreichenden Niederschlag gefunden.
Der BFH sah sich allerdings zu einer den Gesetzeswortlaut einschränkenden Auslegung nicht veranlasst, weil das Bestehen einer typischen Unterhaltssituation in solchen kurzen Übergangszeiten nicht davon abhängt, ob die Ausbildung nach dem Wehrdienst - der nach Verwaltungsauffassung bis zu drei Jahre dauern kann - noch fortgesetzt werden soll.
Quelle: BFH - Urteil vom 25.01.07