Steuerberatung -

Kindergeld für im Ausland arbeitende Deutsche

Wohnen Eltern mit ihren Kindern in Deutschland, arbeiten aber beide in der Schweiz, stehen ihnen Leistungen für ihre Kinder nur nach dem in der Schweiz geltenden Recht zu. Ein Anspruch auf die Differenz zwischen dem in der Schweiz gezahlten und dem höheren Kindergeld nach § 66 EStG besteht nicht.

Der Hintergrund: Der Kläger sowie seine Ehefrau leben in Deutschland und arbeiten seit 2001 in der Schweiz. Der Kläger bezog für seine drei zwischen 1986 und 1996 geborenen Kinder in Deutschland Kindergeld. Im Jahr 2003 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für die drei Kinder ab 1.06.2002 nach § 70 Abs. 2 EStG auf und forderte das seit dieser Zeit ausbezahlte Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO zurück, da dem Kläger ab Juni 2002 in der Schweiz Kinder- und Ausbildungszulagen für seine drei Kinder gezahlt worden waren.

Der Kläger war der Meinung, die Familienkasse dürfe die Festsetzung des Kindergeldes nur in Höhe der in der Schweiz gewährten Leistungen aufheben. In Höhe des Differenzbetrages habe er einen Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht.

Der BFH stellte hierzu fest, nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2a i.V.m. Art. 73 der VO (EWG) 1408/71, die seit dem 1.06.2002 auch im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz gilt, habe ein Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat der europäischen Union wohne, aber in einem anderen Mitgliedstaat arbeite (sog. Grenzgänger), Anspruch auf Familienleistungen (Kindergeld) nach dem Recht des Beschäftigungslandes.

Für den Fall, dass das Kindergeld im Wohnland höher sei als im Beschäftigungsland, habe der Grenzgänger keinen Anspruch auf Teilkindergeld in Höhe der Differenz. Nach dem vorrangigen Grundsatz des Art. 13 der VO (EWG) 1408/71 würden ausschließlich die Vorschriften des Beschäftigungslandes gelten.

Hinweis: Differenzkindergeld ist nach Art. 10 Abs. 1a der VO (EWG) Nr. 574/72 nur zu gewähren, wenn einem Elternteil Familienleistungen nach dem Recht des Beschäftigungslandes zustehen, während der andere Elternteil für dasselbe Kind in dem Wohnland der Familie Kindergeld beanspruchen kann. Der Grenzgänger selbst hat im Wohnland keinen Anspruch auf Differenzkindergeld (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 110, 412, BFH/NV 2005, Beilage 1, 33, m.w.N.).

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 24.03.06