Steuerberatung -

Kontrollmitteilungen bei Bankprüfungen über Aufwandskonten sind möglich

Das Bankgeheimnis des § 30a Abs. 3 AO schützt nicht vor Kontrollmitteilungen, wenn es sich um Verrechnungskonten der Kreditinstitute handelt.

Wird anlässlich einer Betriebsprüfung bei einem Kreditinstitut ein als Wertpapier-Fehlschäfte bezeichnetes Aufwandskonto überprüft und dabei für die Besteuerung von Bankkunden relevante Verhältnisse festgestellt, können gemäß § 194 Abs. 3 AO Kontrollmitteilungen gefertigt und weitergeleitet werden. § 30a Abs. 3 AO steht der Anfertigung von Kontrollmitteilungen zu bankinternen Aufwandskonten nicht entgegen. Die Anfertigung und Weiterleitung von Kontrollmitteilungen unter anderem zum Zwecke der Prüfung, ob Spekulationsgewinne vorlie-gen, ist ungeachtet einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Norm für das Jahr 2001 zulässig (FG Münster 16.03.2007 - 11 K 4627/03 AO).

Nach § 30 a Abs. 3 AO dürfen Guthabenkonten und Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist, anlässlich einer Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsgemäßen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben.

Nicht in diesen Schutzbereich fallen jedoch bankinterne Erfolgskonten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit legitimationsgeprüften Konten stehen. Denn ansonsten würde letztlich das gesamte Buchführungswerk eines Kreditinstituts dem Schutz der Vorschrift unterstellt, was Betriebsprüfungen bei Kreditinstituten erschweren oder gar unmöglich machen würde (BFH 04.04.2005 – VII B 305/04, BFH/NV 2005, 1226). Somit ist der Schutzbereich des § 30 a Abs. 3 AO nicht verletzt, wenn die Finanzbehörde Einsicht in ein Wertpapierprovisionskonto begehrt, das einschließlich der dazugehörenden Belege Erkenntnisse über nicht anonymisierte Gegenbuchungen zu Geschäftsvorfällen auf legitimationsgeprüften Kundenkonten vermittelt.

Auch bei dem Konto „Wertpapier-Fehlgeschäfte” handelt es sich nicht um ein legitimationsgeprüftes, sondern ein bankinternes Konto. Hierüber laufen beispielsweise Schadensersatzzahlungen, wenn der Bank bei der Ausführung von Wertpapieraufträgen ihrer Kunden Fehler unterlaufen sind. Auch dieses unterliegt daher nicht dem Schutzbereich des § 30 a Abs. 3 AO, das Finanzamt ist mithin nicht daran gehindert, die Erkenntnisse im Rahmen einer Betriebsprüfung durch Kontrollmitteilungen zu verwerten (FG Münster 16.03.2007 - 11 K 4627/03 AO).

Im Übrigen heißt es in § 30 a Abs. 3 S. 2 AO lediglich, das Kontrollmitteilungen unterbleiben sollen. Es besteht also kein Zwang, sondern lediglich ein gebundenes Ermessen (BFH 29.06.2005 – II R 3/04, BFH/NV 2006, 1), dass legitimationsgeprüfte Konten nicht festgestellt oder abgeschrieben werden dürfen. Kontrollmitteilungen können somit nicht nur bei Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachts gegen den Bankkunden, sondern bereits bei einem hinreichenden Anlass für ein Tätigwerden im Steuerverfahren angefertigt und ausgeschrieben werden. Ein derartiger hinreichender Anlass ist dann gegeben, wenn der Prüfer im Rahmen einer aufgrund allgemeiner Erfahrung getroffenen Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommt, dass eine Kontrollmitteilung zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen zu führen vermag.

Im Urteilsfall lag nach Auffassung des FG Münster ein hinreichender Anlass für ein Tätigwerden vor, da hohe Schadensersatzzahlungen für Wertpapierfehlkäufe den Schluss zulassen, dass nicht unerhebliches Kapitalvermögen vorhanden sein könnte und hieraus höhere Kapitaleinnahmen erzielt worden sein könnten, und zudem gerade im Bereich der Kapitaleinkünfte das Erklärungsverhalten vieler Steuerpflichtiger alles andere als vorbildlich ist. Selbst wenn man der Ansicht wäre, dass das bankinterne Konto „Wertpapier-Fehlgeschäfte” unter den Schutzbereich des § 30a AO fiele, würde es diese Vorschrift nicht verwehren, Kontrollmitteilungen zu fertigen.

Eine etwaige Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG führt ebenfalls nicht dazu, dass die Anfertigung und Weiterleitung der Kontrollmitteilungen rechtswidrig ist. Dies gilt schon deshalb, weil die Kontrollmitteilungen ihrem beabsichtigten Inhalt nach lediglich mehrere mögliche Prüffelder auflisten, ohne einen Zwang zur Prüfung zu begründen. Es ist den Finanzämtern, an die die Kontrollmitteilungen gerichtet sind, selbst überlassen, zu entscheiden, welche steuerlichen Konsequenzen sie aus dem Umstand, dass der Steuerpflichtige Schadensersatz aus fehlerhaft ausgeführten Wertpapiergeschäften erhalten hat, ziehen wollen.

Der steuerliche Hintergrund

Bankgeheimnis

Die Geldanlage ist ein äußerst sensibles Geschäft, daher hat das Bankgeheimnis sowohl für die Kreditinstitute als auch für ihre Kunden grundlegende Bedeutung. Erst durch dessen Existenz ist ein Vertrauensverhältnis gegeben, das es dem Kunden erlaubt, dem Institut seine finanziellen und somit persönlichen Verhältnisse offen zu legen. Das Bankgeheimnis ist in Deutschland gesetzlich nicht allgemein gültig geregelt. Das GG gewährleistet aber allein ein unerlässliches Schutzminimum, das durch privatrechtliche Regelungen erweitert wird. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB) definieren das Bankgeheimnis näher: Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt. Derartige Daten darf sie nur offenbaren, wenn dazu eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder der Kunde der Weitergabe von Informationen zustimmt. Das Bankgeheimnis ist das Berufs- und Geschäftsgeheimnis im Kreditgewerbe. Die Bank schuldet ihren Kunden aufgrund des zivilrechtlichen Bankvertrags oder der Geschäftsverbindung umfassende Geheimhaltung. Dieses Vertrauensverhältnis ergibt sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken. Das Bankgeheimnis besteht aus zwei Hauptfaktoren:

1. Der Verpflichtung des Kreditinstituts, über Konten und sonstige Tatsachen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt geworden sind, keine Auskünfte zu erteilen,

2. Dem Recht des Kreditinstituts, Auskünfte über die Verhältnisse des Kunden an Dritte zu verweigern.

Hieraus wird bereits deutlich, dass das Bankgeheimnis - im Gegensatz etwa zu den Verhältnissen in der Schweiz, Österreich und Luxemburg - ein rein privatrechtliches Normengeflecht ist, das sich als solches öffentlich-rechtlichen Auskunfts- und Inpflichtnahmebegehren nicht entgegenstellen lässt. Es ist einerseits das Geschäftsgeheimnis der Bank selbst und andererseits das Recht des Kunden, nicht ohne entgegengesetzte vorrangige Normen Auskunftsobjekt zu werden. Dies erzeugt Wirkung im privatrechtlichen Bereich.

Für das Steuerrecht ist das Bankgeheimnis generell in der AO geregelt. Dabei soll die Finanzverwaltung auf das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden Rücksicht nehmen und von den Banken keine periodischen Mitteilungen verlangen. Guthabenkonten und Depots dürfen anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsgemäßen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Kontrollmitteilungen sollen nicht gefertigt werden. Sofern kein Steuerstrafverfahren oder ein Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit eingeleitet worden ist, soll das Kreditinstitut bei der Steuerfahndung erst um Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden, wenn das Auskunftsersuchen beim Anleger nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Ermittlungen „ins Blaue hinein" sind unzulässig. Man beachte jedoch das Wort „soll" bei der Steuerfahndung.

Die graue Theorie wird jedoch durch die Praxis ausgehöhlt. Bankrazzien in den vergangenen Jahren haben bereits gezeigt, dass das Bankgeheimnis oft nur auf dem Papier besteht. In diesen Fällen begründete der Fiskus seine Vorgehensweise mit begründetem Anfangsverdacht, der sich auf den massiven Kapitaltransfer über die Grenze bezog. Das gilt sowohl für den Kontenstand als auch für die Kontenbewegungen. Die Verschwiegenheitspflicht beginnt mit dem ersten Beratungsgespräch und wirkt auch über die Dauer der Verträge mit der Bank hinaus. Auch mit dem Tod erlischt die Pflicht der Bank grundsätzlich nicht, sondern geht auf die Erben über. Die Geheimhaltungspflicht beschränkt sich nicht auf die reinen Vermögensverhältnisse, sondern auch auf Privatangelegenheiten.

Für das Steuerrecht ist das Bankgeheimnis generell in § 30a AO geregelt. Dabei soll aus der Grundintension des Gesetzes heraus die Finanzverwaltung auf das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden Rücksicht nehmen. Das Bankgeheimnis gilt grundsätzlich gegenüber jedermann, wenn nicht zwingendes Recht etwas anderes bestimmt. Grundsätzlich kann man sagen, dass eine Aufhebung dann in Frage kommt, wenn öffentliches Interesse bzw. ein Gemeinwohl an einer Veröffentlichung besteht.

Eine der wohl größten Einschränkungen des Bankgeheimnisses regelt das ErbStG. Denn Kreditinstitute und Versicherungen melden dem Finanzamt sämtliche Vermögensgegenstände des Erblassers am Todestag, und dies bereits seit dem Jahr 1919. Die Meldepflicht gilt für:

 

  • Kontoguthaben
  • Spareinlagen
  • Depots
  • Schließfächer
  • Lebensversicherungssummen
  • Sterbefallversicherungen
  • Bausparverträge
  • Rentenansprüche zugunsten Dritter
  • Umschreibungen von Namensaktien und Namensschuldverschreibungen
  • Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall.


§ 33 ErbStG höhlt in großem Umfang § 30a AO aus; alles in Bezug auf das Vertrauensverhältnis Bank - Kunde gilt im Todesfall nicht mehr. Aber auch der BFH (02.04.1992 - VIII B 129/91, BStBl I, 616) hat deutlich zu erkennen gegeben, dass die Mitteilungspflicht und die damit verbundenen Auswertungen durch die Finanzbehörden rechtmäßig sind. Im Todesfall werden somit sämtliche Bankverbindungen transparent, indem die Kontenstände von Vortodestag (BMF v. 02.03.1989 - IV C 3 - S 3844 - 1206/88, DB 1989, 605 sowie 12.06.1989 - IV C 3 - S 3844 - 172/88, DStZ/E 1989, 203) gemeldet werden. Hinzu kommen die aufgelaufenen Erträge, § 1 Abs. 1 Satz 2 ErbStDV. Hierauf dürfen Banken nur bei Girokonten mit Zinssätzen unter 1 % verzichten (BMF v. 24.02.2000 - IV C 7 - S 3844 - 12/00, DB 2000, 748). Versicherungen teilen der Finanzbehörde mit, wenn sie Guthaben an einen anderen als den Versicherungsnehmer auszahlen. Diese Vorschrift ist nicht auf den Todesfall beschränkt.

Bei Beträgen unter 2.500 € (vor 2006: 1.200 €) kann die Meldung unterbleiben. Diese Grenze bezieht sich aber auf die einzelne Bankbeziehung und nicht etwa auf jeden Kontenstand. Konten juristischer Personen werden nicht gemeldet. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser Alleininhaber des Kontos war. Überschreitet der Nachlass bestimmte Wertgrenzen, werden Kontrollmitteilungen für die Wohnsitzfinanzämter von Verstorbenem und Erwerber erstellt. Während für den gesamten Nachlass ein Reinvermögen von mehr als 250.000 € vorhanden sein muss, reicht bereits Kapitalvermögen i.H.v. 50.000 € aus (gleichlautender Ländererlass v. 18.06.2003, BStBl I, 392). Damit wird sichergestellt, dass Erben, Vermächtnisnehmer und sonstige Begünstigte zumindest mit dem zugewendeten Vermögen ab dem Übergang steuerlich erfasst sind. Beim Erblasser bilden die Mitteilungen den Einstieg in die Überprüfung vergangener Jahre. Übertragungen von Kapitalvermögen zu Lebzeiten hingegen sind von solchen Kontrollen verschont.

Liegen Konten jenseits der Grenze, sind Informationen im Ausgleichsverkehr zur Durchführung von DBA-Regelungen denkbar. Hierzu kommt es aber nur, wenn der Erbfall auch dort steuerpflichtig ist, etwa in Österreich oder der Schweiz. Hierzu muss der Verstorbene allerdings in diesen Ländern einen (Zweit-)Wohnsitz besessen haben. Im Regelfall geht das ausländische Kapitalvermögen daher ohne Kenntnis deutscher Finanzbehörden auf die Nachkommen über - und verbleibt dort. Die EU-Zinsrichtlinie ändert an dieser Verschwiegenheit wenig. Denn die aus Anlegersicht interessanten Staaten wie Luxemburg, Österreich, Liechtenstein oder die Schweiz führen lediglich eine anonyme Quellensteuer ein, und dies auch nur für bestimmte Zinspapiere. Bankverbindungen in den Niederlanden, Italien oder Dänemark hingegen werden dem BZSt gemeldet, sofern auch nur ein Euro Zinsen aus von der Richtlinie betroffenen Anlageformen fließt.

Man kann beruhigt davon ausgehen, dass alle inländische Kreditinstitute und ihre unselbständigen Zweigniederlassungen im Ausland die Vermögensstände automatisch und detailliert mitteilen. Denn bei Zuwiderhandlung gegen § 33 ErbStG droht Geldstrafe aufgrund einer vorliegenden Ordnungswidrigkeit.

Der Auszug "Der steuerliche Hintergrund" ist dem 510 Seiten starken Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern 2007“ entnommen

Quelle: Dr. Axer - Beitrag vom 11.06.07