Steuerberatung -

Kosten für Besuchsfahrten zu Kindern geschiedener Eltern

Aufwendungen wie Fahrtkosten, die durch den persönlichen Umgang des Steuerpflichtigen mit seinen Kindern entstanden sind, stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar, da sie durch den Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs in typisierender Weise abgegolten sind.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger ist geschieden. Aus der Ehe des Klägers stammen zwei Kinder, die bei der Mutter leben. Die einfache Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers und dem Wohnort der Kinder bei der Mutter beträgt 123 km. Im Streitjahr fanden 13 Besuchswochenenden statt. An diesen Besuchswochenenden holte der Kläger die Kinder ab und fuhr sofort wieder zu seinem Wohnort zurück, um mit den Kindern das Wochenende zu verbringen. Am Ende des Wochenendes brachte der Kläger seine Kinder wieder zu ihrer Mutter zurück.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger die Aufwendungen für die Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht an.

Die Entscheidung des Gerichts: Das FG Köln entschied, dass die streitgegenständlichen Fahrtkosten, die durch den persönlichen Umgang des Klägers mit seinen Kindern entstanden, nicht als außergewöhnlich anzusehen sind, da sie in typisierender Weise durch die Regelungen über den Kinderlastenausgleich abgegolten sind. Dies folge aus der Begründung zum Entwurf des Steuerreformgesetzes 1990, wonach Aufwendungen zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses ausdrücklich durch den Kinderfreibetrag und das Kindergeld abgegolten sind (BT-Drucksache 11/2157, S. 150; vgl. BFH, Urt. v. 28.03.1996, III R 208/94, BStBl II 1997, 54).

Durch das Steuerreformgesetz 1990 (BGBl I 1988, 1093) war der durch § 33a Abs.1a EStG a.F. gewährte Freibetrag abgeschafft worden, der durch das Steueränderungsgesetz 1977 (BGBl I 1977, 1586) eingeführt worden war und Aufwendungen zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses pauschal abgelten sollte, welche insbesondere einem geschiedenen Elternteil, dem ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind gemäß § 32 Abs.7 EStG nicht zugeordnet ist, oftmals zum Beispiel durch Besuche bei seinem Kind oder sonstige Arten der "Kontaktpflege" entstehen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dieser Freibetrag sei angesichts der früheren Rechtslage eingeführt worden, wonach der barunterhaltspflichtige Elternteil für seine Kinder grundsätzlich keine Steuerermäßigung erhalten habe. Inzwischen stehe sie grundsätzlich beiden Elternteilen je zur Hälfte zu. Nach der mehrmaligen Anhebung des Kinderfreibetrages sei es berechtigt, Aufwendungen zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses als durch Kinderfreibetrag und Kindergeld abgegolten zu betrachten (BT-Drucks 11/2157, S.150, vgl. BFH, Urt. v. 28.03.1996, a.a.O.).

Das FG hatte die vom Gesetzgeber vorgesehene Abgeltungswirkung des Kinderlastenausgleichs mit Blick auf seinen Beurteilungsspielraum bei typisierenden Regelungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Köln - Urteil vom 18.12.06