Steuerberatung -

Kosten für die Erteilung verbindlicher Auskünfte

Wer beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft einholt muss dafür bezahlen. Durch das Jahressteuergesetz 2007 ist der § 89 Abs.2 AO, der die verbindliche Auskunft gesetzlich regelt um eine Gebührenregelung für die Erteilung verbindlicher Auskünfte ergänzt worden.

Die Höhe der Gebühr richtet sich dabei nach dem Gegenstandswert. Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Bei Dauersachverhalten wird auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abgestellt. Der Gegenstandswert ist auf maximal 30.Mio.Euro gegrenzt.

Hinweis: „Normale“ Auskünfte sind selbstverständlich wie bisher gebührenfrei. Wenn sich also ein Bürger im Finanzamt nach der künftigen steuerlichen Behandlung bestimmter Ausgaben (z.B. Fahrtkosten für den Weg zur Arbeitsstätte oder Abzug von Kinderbetreuungskosten) erkundigt, erhält er diese Auskunft auch weiterhin unentgeltlich.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: BMF - Schreiben vom 08.12.06