Steuerberatung -

Kreditinstitute müssen der Steuerfahndung Bonusaktien melden

Die Steuerfahndung darf von Banken eine Liste der Kunden anfordern, die damals Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom erhalten haben.

Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg verstößt ein Sammelauskunftsersuchen nicht gegen das Bankgeheimnis in § 30a AO und stellt auch keine unzulässige Rasterfahndung ins Blaue dar, wenn die Finanzverwaltung von einem Kreditinstitut konkret wissen möchte, welcher Kunde damals Bonusaktien erhalten hat.

Die kostenlose Zubuchung dieser „Treueaktien“ stellt eine steuerpflichtige Kapitaleinnahmen dar. Diese Einordnung wurde jedoch erst Ende 2004 durch die BFH-Rechtsprechung geklärt und vermutlich haben viele Telekom-Aktionäre ihre damals nach Ablauf der Haltefrist zugebuchten kostenlosen Aktien aus dem zweiten und dritten Börsengang in den Jahren 2000 und 2002 nicht deklariert.

Die Steuerfahndung darf von Banken eine Liste der Kunden anfordern, die damals Bonusaktien der Deutschen Telekom erhalten haben. Nach dem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg (v. 08.05.2007 – 4 K 209/04) berechtigt das Interesse der Allgemeinheit an einer Verhinderung von Steuerverkürzungen nach § 93 AO zu solchen Sammelauskunftsersuchen. Es verstößt nicht gegen das Bankgeheimnis und stellt auch keine unzulässige Rasterfahndung ins Blaue dar. Hintergrund dieser Recherche der Finanzverwaltung ist die Regelung, dass Bonusaktien anders als zugebuchte Titel aus Aktiensplits oder Kapitalerhöhungen Einnahmen aus Kapitalvermögen als besondere Entgelte nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG darstellen.

Da diese Einordnung erst Ende 2004 geklärt wurde (BFH v. 07.12.2004 - VIII R 70/02, BStBl II 2005, 468), haben Telekom-Aktionäre ihre damals nach Ablauf der Haltefrist zugebuchten kostenlosen Aktien aus dem zweiten und dritten Börsengang in den Jahren 2000 und 2002 meist nicht deklariert.

Dem geht die Finanzverwaltung nach, indem sie die Kreditinstitute um Auflistung der begünstigten Kunden ersucht. Da die Banken dem nun folgen, müssen viele Anleger mit Steuernachforderungen für die alten Jahre nebst Nachzahlungszinsen rechnen. Um sich erst gar nicht dem Verdacht der Steuerhinterziehung auszuliefern, ist betroffenen Bankkunden zu empfehlen, nach Überprüfung ihrer bereits erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen und bei Überschreitung des Sparerfreibetrags Selbstanzeige zu erstatten.

Als Kapitaleinnahme gilt der niedrigste Börsenkurs der Aktien am Tag der Einbuchung ins Depot des Anlegers. In Bezug auf den dritten Börsengang der Telekom greift das Halbeinkünfteverfahren, damit bleiben immerhin 50 Prozent steuerfrei. Maßgebend ist hierbei der Xetra-Kurs vom 02.01.2002 mit 19,05 € je Aktie. Die Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang müssen im Jahre 2000 mit 42,15 € in voller Höhe als Kapitaleinnahmen nachdeklariert werden. Damals galt das Halbeinkünfteverfahren noch nicht. Beim ersten Börsengang der Telekom gab es im Jahr 1999 ebenfalls Bonusaktien. Die waren jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes steuerfrei.

Hintergrundinfos:
Kapitalanlage und Steuern
Seite 129 Bonusaktien komplett


Quelle: Axer - Beitrag vom 05.10.07