Die durch das Steueränderungsgesetz 2007 neugeregelte Entfernungspauschale ist nach Auffassung des FG Baden-Württemberg mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der Kläger machte in seinem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2007 eine Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt entsprach dem Antrag unter Hinweis auf das Steueränderungsgesetz 2007 nur teilweise.
Der auf der Lohnsteuerkarte des Klägers eingetragene Freibetrag berücksichtigte bei der Berechnung der Entfernungspauschale lediglich 50 km statt der geltend gemachten 70 km. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger beim FG Baden-Württemberg Klage. Er machte auch für die nicht berücksichtigten 20 km den Ansatz der Entfernungspauschale geltend. Die Regelung in § 9 Abs. 2 EStG sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen das sog. Nettoprinzip. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehörten zu den notwendigen Erwerbsaufwendungen. Sie seien deshalb bereits ab dem ersten Kilometer beruflich veranlasst. Das FG wies die Klage ab. Der auf der Lohnsteuerkarte des Klägers eingetragene Freibetrag entspreche dem Gesetz. Durch das Steueränderungsgesetz 2007 sei hinsichtlich der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Systemänderung vorgenommen worden. Sie stellten nunmehr keine Werbungskosten mehr dar. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung gehe davon aus, dass die Berufssphäre bzw. Arbeitssphäre erst "am Werkstor" beginne. Die jetzige Zuordnung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu der Privatsphäre sei mit dem GG vereinbar. Denn bei diesen Aufwendungen handle es sich nicht um originäre Werbungskosten. Sie seien bisher lediglich durch das EStG den Werbungskosten gleichgestellt worden. Von diesem Verständnis sei auch die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung ausgegangen. Das BVerfG habe zwar in einer Entscheidung aus dem Jahre 2002 ausgeführt, es sei "traditioneller Teil" der Grundentscheidung des deutschen Einkommensteuerrechts, die steuerrechtlich erhebliche Berufssphäre nicht erst "am Werkstor" beginnen zu lassen. Diese "Tradition" beinhalte jedoch keine "Ewigkeitsgarantie". Der Gesetzgeber habe die Befugnis, eine einfachgesetzliche "Tradition" zu ändern. Daher sei er zutreffend davon ausgegangen, dass es sich wegen der Verbindung der Fahrtkosten nicht nur zur Arbeit, sondern auch zur Wohnung um gemischte Aufwendungen handle, also um Aufwendungen, die auch die private Lebensführung betreffen. Bei gemischten Aufwendungen sei es dem Gesetzgeber möglich, über den Umfang der Abziehbarkeit und Nichtabziehbarkeit zu entscheiden. Mit der Neuregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG 2007 habe der Gesetzgeber folgerichtig alle Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als privat veranlasst qualifiziert. Die Neuregelung wahre auch das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sowie das objektive Nettoprinzip. Denn Aufwendungen für die Lebensführung außerhalb des Rahmens von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen mindern gem. § 12 Nr. 1 EStG nicht die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage. Dem Gesetzgeber stehe bei der Regelung einer Steuervergünstigung (Subvention) - als solche wurde die bisherige Regelung zur Entfernungspauschale beurteilt - eine weite Beurteilungs- und Gestaltungsfreiheit zu. Die Grundentscheidung, die Arbeitssphäre "am Werkstor" beginnen zu lassen, halte sich im Rahmen des verfassungsrechtlich anerkannten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers.
Zu dieser Rechtsfrage liegen damit divergierende Entscheidungen der FG Baden-Württemberg und Niedersachsen vor.
Hinweis: Nunmehr hat auch das FG Saarland Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale geäußert (Beschluss vom 22.03.2007 – 2 K 2442/06).
Quelle: FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.03.07