Gewinn unterliegt Gewerbesteuer
Das Entgelt für die Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft, die den gewerblichen Grundstückshandel betreibt, ist auf die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft aufzuteilen mit der Folge, dass der auf die Grundstücke im Umlaufvermögen entfallende Gewinn als laufender Gewinn der Gewerbesteuer unterliegt; Entsprechendes gilt bei Aufgabe eines Mitunternehmeranteils.
Zum Sachverhalt
Die Klägerin (M-GbR) war im Streitjahr entsprechend ihrem Gesellschaftszweck als gewerbliche Grundstückshändlerin tätig. An ihr waren zunächst die I-GmbH sowie die W-KG zu je 1/2 als Mitunternehmer beteiligt. Im Streitjahr ist die W-KG dadurch aus der M-GbR ausgeschieden, dass sie 80 v.H. ihres Gesellschaftsanteils an die I-GmbH sowie 20 v.H. der Gesellschaftsrechte an die erstmals beteiligte G-GmbH veräußerte. Aufgrund des hierbei erzielten Erlöses (insgesamt 1 Mio. DM) ergab sich ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 1 371 454,54 DM. Entgegen der eingereichten Erklärung erfasste das Finanzamt den Veräußerungsgewinn als laufenden Gewinn und setzte demgemäß für das Streitjahr den Gewerbesteuermessbetrag sowie die Gewerbesteuer fest.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH stellte hierzu fest, dass ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft, die einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt und zu deren Betriebsvermögen im Umlaufvermögen gehaltene Grundstücke gehören, jedenfalls dann auf der Grundlage der Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als laufender Gewinn dem Gewerbeertrag zuzurechnen, wenn das Vermögen der Gesellschaft ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus solchen Grundstücken besteht.
Tragend hierfür ist, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unter den beschriebenen Voraussetzungen nicht anders behandelt werden kann, als der Gewinn, den ein Einzelunternehmer (oder eine Personengesellschaft) bei der Aufgabe oder Veräußerung seines (ihres) gewerblichen Grundstückshandelsunternehmens aus der Veräußerung der zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücke erzielt.
Nach diesen Grundsätzen war auch für den Streitfall von einem laufenden Gewinn auszugehen, da die M-GbR einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat und die durch die Anteilsveräußerungen aufgedeckten stillen Reserven ausschließlich in den Grundstücken der M-GbR ruhten.
Quelle: BFH - Urteil vom 10.05.07