Steuerberatung -

Leasing-Fonds sind gewerblich tätig

Die Rendite aus vermögensverwaltenden Leasingfonds mindert sich. Der BFH stuft die Tätigkeit als gewerblich ein, sodass keine steuerfreien Verkaufsgewinne anfallen.

Der BFH stuft geschlossene Fonds als gewerblich ein, die Flugzeuge oder Container vermieten. Die Modelle sehen planmäßig Kauf, Leasing und spätere Veräußerung vor, was insgesamt eine nachhaltige gewerbliche Tätigkeit darstellt.

Der Tenor trifft vor allem die jüngst wieder im Markt vertretenen Flugzeugfonds, die von einem vermögensverwaltenden Konzept ausgehen. Dieses hat den Vorteil, dass die späteren Verkaufsgewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist komplett steuerfrei bleiben. Nunmehr müssen die Initiatoren ihre Renditeprognosen drastisch nach unten korrigieren. Bis zum späteren Verkauf sind die Flugzeuge oder Container nämlich voll abgeschrieben und der Veräußerungserlös gilt komplett als steuerpflichtiger Gewinn.

Nach Auffassung des BFH sind Erwerb, Vermietung und Veräußerung von Flugzeugen gewerbliche Tätigkeiten, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist (v. 26.06.2007 - IV R 49/04). Dieser Tenor hat Bedeutung für geschlossene Leasingfonds, die in jüngster Zeit wieder verstärkt im Angebot sind. Durch das Urteil ist nunmehr eine vermögensverwaltende Tätigkeit schwierig nachzuweisen, sodass Steuerfreiheit nach § 23 EStG aus dem Verkauf seltener gelingen wird.

Die gewerbliche Tätigkeit trifft dabei auf Geschäftsmodell zu, in denen Wirtschaftsgüter wie Flugzeuge für eine deutlich unter deren Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit verleast und anschließend veräußert werden. In solchen Fällen ist die Vermietungstätigkeit mit dem An- und Verkauf der Flugzeuge auf Grund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verbunden und führt zu der Konsequenz, dass die gesamte Tätigkeit gewerblichen Charakter hat.

Die Leasinggesellschaft wird nachhaltig tätig und beteiligt sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegen Entgelt und mit Gewinnerzielungsabsicht. Dabei wird der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten. Zwar geht nach der Rechtsprechung des BFH das Vermieten einzelner beweglicher oder unbeweglicher Gegenstände in der Regel über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht hinaus. Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die der Tätigkeit als Ganzes das Gepräge einer gewerblichen Betätigung geben, hinter der die Gebrauchsüberlassung in den Hintergrund tritt (v. 04.07.2002 - IV B 44/02, BFH/NV 2002, 1559). Ausschlaggebend für die Zuordnung ist, ob
  • Ankauf und Veräußerung lediglich den Beginn und das Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellen oder

  • die Umschichtung von Vermögenswerten und die Verwertung der Vermögenssubstanz entscheidend in den Vordergrund treten.

Letzteres ist anzunehmen, wenn sich ein Steuerpflichtiger wie ein Händler verhält, indem er planmäßig und auf Dauer mit auf Güterumschlag gerichteter Absicht tätig geworden ist. Dabei ist davon auszugehen, dass Leasingfirmen gewerbliche Einkünfte erzielen. Auch wenn über die bloße Gebrauchsüberlassung der Vermögenswerte hinaus keine weiteren Sonderleistungen bzw. Pflichten übernommen werden, muss die Tätigkeit nicht auf die bloße Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten be-schränkt sein. Das gilt, wenn Flugzeuge laut der Planung lediglich für einen Zeitraum unterhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern vermietet werden sollen und es durch das betriebliche Konzept erst durch den Veräußerungserlös zum angestrebten Totalgewinn kommt.

Hintergrundinfos
Kapitalanlage und Steuern
Seite 336 Leasingfonds
  Seite 147 Containerfonds

Quelle: Axer - Beitrag vom 05.10.07