Versicherungsansprüche sind nach Maßgabe des versicherten Risikos und unter Berücksichtigung des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 EStG dem privaten oder betrieblichen Bereich zuzuordnen.
Versicherungen auf das Leben oder den Todesfall des (Mit-)Unternehmers oder eines nahen Angehörigen sind hiernach selbst dann privat veranlasst, wenn sie der Absicherung und/oder Tilgung betrieblicher Kredite dienen.
Im Streitfall hatte die KG zur Finanzierung des Erwerbs sowie der Bebauung eines zu ihrem Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücks endfällige Darlehen von rund 5,5 Mio. DM aufgenommen. Die Darlehen sollten durch die Ablaufleistung aus drei Lebensversicherungsverträgen getilgt werden, die die KG als Versicherungsnehmerin auf das Leben der Kinder ihrer Kommanditisten abgeschlossen hatte.
Der BFH hat damit an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, die auch von der Literatur geteilt wird (vgl. z.B. BFH, Urt. v. 14.03.1996 - IV R 14/95, BStBl II 1997, 343; Blümich/Wacker, § 4 EStG, Rdnr. 165, m.w.N.).
Quelle: BFH - Beschluss vom 11.12.06