Kapitalpolicen profitieren von Systemwechsel und Rentenversicherungen sind nicht betroffen. Mit wenigen Ausnahmen verbessert sich die Nachsteuerrendite.
Das Alterseinkünftegesetz brachte Lebensversicherungen einen Gezeitenwechsel negativer Art, indem es zur generellen Steuerpflicht für nach 2004 abgeschlossene Verträge kam. Die Neuregelungen ab 2009 führen zwar nicht wieder zur Steuerfreiheit, aber in der Regel zu einer moderateren Besteuerung.
Ein erster bewertender ÜberblickWer eine Kapitallebensversicherung seit In-Kraft-Treten des Alterseinkünftegesetzes abgeschlossen hat oder jetzt einen Vertrag unterschreibt, muss bereits mit der Abgeltungsteuer 2009 kalkulieren, weil wohl kaum eine Police vorher fällig wird. Derzeit gilt die Differenz zwischen dem späteren Auszahlungsbetrag und der Summe der bis dahin überwiesenen Beiträge als Kapitaleinnahme, die entweder in voller Höhe oder mit 50 Prozent der individuellen Progression unterliegt. Durch den künftigen Pauschaltarif von 25 % auf Zinsen, Dividenden, Optionsprämien sowie realisierte Kurserlöse erfasst der Fiskus selbst Millionenerträge maximal mit einem Viertel. Das gilt auch für Kapitallebensversicherung, die nicht der halbierten Einnahmeerfassung unterliegen. Hier sorgt der pauschale Abgeltungssatz dafür, dass selbst hohe Auszahlungssummen keinen Progressionsschub etwa auf Lohn, Mieten oder Firmengewinne auslösen und auch noch eine Minderbelastung aus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer hinzu kommt. Das sind aber noch nicht alle Vorteile, was Aktien und Investmentfonds durch den Wegfall von Halbeinkünfteverfahren und Spekulationsfrist an Rendite verlieren, gewinnen die Policen hinzu:
- Private Rentenversicherungen behalten weiter den günstigen Besteuerungsanteil nach § 22 EStG.
- Bis 2004 abgeschlossene Kapitalverträge behalten bei Fälligkeit oder Kündigung unverändert ihre Steuerfreiheit.
- Erhalt des Halbeinkünfteverfahrens im Gegensatz zu Aktien und entsprechenden Fonds.
- Stundung durch steuerfreien Zinseszinseffekt, während bei Investmentfonds die thesaurierten Zinsen und Dividenden jährlich mit Abgeltungsteuer belegt werden.
- Steuerlich wird das Anlagerisiko bei Aktien, Zertifikaten oder Termingeschäften nicht mehr belohnt und die eher konservativen Kapitalpolicen holen in der Nachsteuerrendite auf.
Nachfolgend die einzelnen Details in Kurzform
Vor 2005 abgeschlossene Policen
Altverträge sind bei Kündigung, Verkauf oder Fälligkeit ab 2009 weiterhin steuerfrei, wenn die bisherigen Bedingungen (zwölfjährige Mindestlaufzeit, keine schädliche Absicherung von Darlehen oder Einmalbeiträge) eingehalten werden.
Bei schädlicher Verwendung unterliegen die Kapitaleinnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 a.F. jedoch nicht mehr der individuellen Progression, sondern dem Abgeltungssatz. Das ist meist günstig, da die Zinseinnahmen nicht mehr die Steuerlast für das übrige Einkommen erhöhen. Maßgebend sind aber nicht die Differenz zwischen Erlös und Einzahlungssummen, sondern wie bisher die rechnungsmäßigen Zinsen.
Der Verkauf einer schädlich verwendeten gebrauchten Altpolice löst ab Neujahr 2009 gam. § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG n.F. Abgeltungsteuer aus, Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen Verkaufserlös und bis dahin eingezahlten Prämien. Das ist positiv, sofern der Betrag mit Verlust übertragen wird, da negative Kapitaleinnahmen vorliegen. Bei einem positiven Ergebnis rettet hingegen der Verkauf noch in 2008 die Steuerfreiheit.
Neupolicen mit halbierten Einnahmen
Die Differenz zwischen Auszahlung und Summe der Prämien unterliegt 2008 und 2009 mit 50 % dem individuellen Steuersatz, insoweit ändert sich nichts. Ein Verlust ist weiterhin mit anderen Einkunftsarten verrechenbar, auch über § 10d EStG. Allerdings entfällt der Werbungskostenabzug für Zahlungsabflüsse ab 2009. Da aber im Gegenzug bei Aktien das Halbeinkünfteverfahren, bei Wertpapieren generell die Spekulationsfrist nach § 23 EStG und die Verlustverrechnung mit anderen Einkünften entfällt, bringt das Neupolicen mit der Voraus-setzung Alter 60+ und Laufzeit 12+ Vorteile.
So wird bei fondsgebundenen Lebensversicherungen die halbierte Steuerpflicht komplett in die Zukunft verschoben. Das kann zu einer besseren Nachsteuerrendite als bei vergleichbaren Investmentfonds führen, auch wenn ein Teil der Beiträge nicht zum Sparen verwendet wird.
Hinweis: Der Steuereinbehalt erfolgt mit 25 % von den vollen positiven Kapitaleinnahmen. Damit soll gesichert werden, dass Versicherte ihre Erträge in der Steuererklärung angeben.
Neupolicen mit Abgeltungsteuer
Sofern eine der beiden Bedingungen Alter 60+ oder Laufzeit 12+ nicht eingehalten wird, un-terliegt bei Fälligkeit oder Kündigung die Differenz zwischen Auszahlung und Summe der Prämien dem pauschalen Abgeltungssatz von 25 %, unabhängig von der eigenen Progression, was im Gewinnfall positiv ist. Sofern es hingegen zu negativen Einnahmen kommt, sind die – anders als bis Ende 2008 – nur im Rahmen des § 20 EStG verrechenbar. Das Minus wird dann über die Veranlagung berücksichtigt, indem Abgeltungsteuer auf positive Kapital-einkünfte etwa von der Depotbank insoweit erstattet werden.
Verkauf einer Neupolice
Unter dem neuen § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG wird der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung ab 2009 erfasst. Das Versicherungsunternehmen hat hierzu unverzüglich Mitteilung an das Wohnsitzfinanzamt des Veräußerers zu machen. Der Unterschied zwischen den bis dahin eingezahlten Beiträgen und dem Verkaufserlös unterliegt dem Pauschaltarif erst über die Veranlagung, da vorab keine Abgeltungsteuer erhoben wird. Dabei ist die hälftige Besteuerung auch dann nicht anwendbar, wenn der Versicherte im Verkaufszeitpunkt Laufzeit- und Altersbedingungen erfüllt. Wie auch bei Altpolicen rettet ein Verkauf bis Ende 2008 die Steuerfreiheit. An solch kurzlaufenden Verträgen haben gewerbliche Händler in der Regel aber noch kein Interesse.
Ergibt der Verkauf ein Verlustgeschäft, liegen verrechenbare negative Kapitaleinnahmen vor. Das ist besonders vorteilhaft, wenn es bei einer alternativ möglichen Kündigung zur halbierten Erfassung des Minusbetrags kommen würde.
Neuberechnung von Anschaffungskosten
Beim Ankauf einer gebrauchten Police ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 3 EStG künftig als Anschaffungskosten das tatsächlich gezahlte Entgelt maßgebend. Derzeit sind es noch die bis dahin vom Verkäufer entrichteten Beiträge. Das bringt dem Aufkäufer einen höheren steuerlichen Einstandspreis und somit anschließend geringere Verkaufsgewinne. Diese Neuregelung gilt allerdings nur für erworbene Neupolicen, bei vor 2005 abgeschlossenen Verträgen bleibt es bei der Prämiensumme.
Sonstige Aspekte
Direktversicherungen, private Leibrenten-, Riester- oder Rürup-Verträge sind von der Abgeltungsteuer nicht betroffen. Hier gilt auch 2009 weiterhin § 22 EStG mit der individuellen Progression, entweder durch Ansatz des Ertragsanteils oder der nachgelagerten Besteuerung.
Der Werbungskostenabzug ist generell ausgeschlossen, auch wenn die Versicherungsleistung weiterhin der individuellen Progression unterliegt. Damit werden fremdfinanzierte Policen uninteressant. Zu beachten ist § 20 Abs. 2b S. 2 EStG, wonach Kapitallebensversicherungen als Steuerstundungsmodell eingestuft werden können, wenn sie erst 2009 fällig werden und die Einnahmen dann der Abgeltungsteuer unterliegen.
Quelle: Robert Kracht - Beitrag vom 08.10.07