Steuerberatung -

Leichte Verbesserung des Gutglaubensschutzes bei ungewollten Umsatzsteuer-Karussell-Fahrten

 

Der EUGH hat schon in 2006 als oberste Instanz in Umsatzsteuerrechtsfragen entschieden, dass der an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligte Unternehmer dann ein Vorsteuerabzugsrecht aus den betreffenden Leistungen haben kann, wenn er gutgläubig war (Aktz.: C – 439/04 und C - 440/04 vom 06.07.2006, Kittel u.a.).

Bei den sog. Umsatzsteuer-Karussellgeschäften wird ein Scheinunternehmen (selbst in deutschen höchstrichterlichen Urteilen häufig unglücklicherweise „missing trader“ genannt) zwischengeschaltet, um einem anderen Unternehmen den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.

Der Umsatzsteuerbetrug erfolgt im Kern dadurch, dass das Scheinunternehmen die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführt. Entweder werden die Umsatzsteuervoranmeldungen dabei vom Scheinunternehmen nicht abgegeben oder die in den Voranmeldungen zunächst angemeldeten Umsatzsteuerbeträge nicht an das Finanzamt bezahlt. Versucht das Finanzamt sodann, diese Beträge einzutreiben, ist das Scheinunternehmen in aller Regel von der Bildfläche verschwunden.Die Ausprägungen variieren von Fall zu Fall etwas, doch der nachfolgende typische Grundfall zeigt das dem „Karussell“ zugrundeliegende Prinzip: Unternehmer N aus den Niederlanden verkauft an das in Deutschland angemeldete Scheinunternehmen S (wird zumindestens nach seinem Verschwinden zum „missing trader“) Ware für 100.000 €. Da N eine innergemeinschaftliche Lieferung durchführt, wird diese Lieferung von N ohne Ausweis von Umsatzsteuer ausgeführt. Scheinunternehmen S müsste an sich die sog. Erwerbsbesteuerung durchführen. S verkauft die Ware aber nur z. B. für 88.000 € zzgl. 14.080 € Umsatzsteuer und damit unter dem Einkaufspreis an einen deutschen Unternehmer namens „Gutgläubig“. Gutgläubig liefert die Ware dann wieder steuerfrei für 90.000 € an Unternehmen N, der sie „zufällig“ gerade bei ihm bestellt hat. Mit den 102.080 €, die S von Gutgläubig erhält, begleicht S die Rechnung von N in den Niederlanden. Die für seinen Verkauf an Gutgläubig an das Finanzamt zu zahlende Umsatzsteuer meldet S zwar vielleicht noch in seiner Umsatzsteuervoranmeldung an, zahlt sie aber in jedem Fall nicht und stellt den Scheinbetrieb ein. Das Finanzamt erhält die 14.080 € Umsatzsteuer nicht. N in den Niederlanden hat mit diesem Ringkauf (= Karussellgeschäft) Ware für 100.000 € verkauft und innerhalb weniger Tage für 90.000 € wieder eingekauft und somit einen Reingewinn von 10.000 € erzielt. Finanziert wird der Betrug allein durch die Nichtzahlung der Umsatzsteuer durch S. Je öfter die Ware ein solches Karussell durchläuft, desto mehr maximiert sich der Gewinn des N.Entscheidend ist aber auch: Gutgläubig muss nicht unbedingt von der Betrugsabsicht des S und des N (welche stets vorliegen wird) wissen. Er kann auch – eben gutgläubig - durch die Aussicht auf schnelle Gewinne in Höhe von 2000 € in das Karussell verwickelt worden sein.Das Finanzamt hat dem Gutgläubig in diesen Fällen bis 2006 stets den Vorsteuerabzug der 14.080 € verweigert, ohne Rücksicht darauf, ob er in die Machenschaften eingeweiht war oder nicht. Doch der EuGH hatte ein Einsehen: das Finanzamt muss ihm Bösgläubigkeit, also Vorsatz oder mindestens grobe Fahrlässigkeit nachweisen können, um den Vorsteuerabzug rechtmäßig zu verweigern. Allerdings war aus den Urteilen noch nicht ganz deutlich geworden, wie sich die Beweislast bzw. die Feststellungslast verteilen solle. In einem jüngst veröffentlichten Urteil des BFH (V R 48/04) wurde nun hierfür eine altbewährte Vorgehensweise festgeschrieben. Die Feststellungslast wird schlicht in zwei Stufen aufgeteilt. Zunächst muss das Finanzamt substantiiert Tatsachen oder Umstände vortragen, die dafür sprechen, dass der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt, bösgläubig an dem Umsatzsteuerkarussell teilgenommen hat. In einer zweiten Stufe muss sodann der Unternehmer beweisen, dass er vom Tatplan des vor - oder nach Lieferanten nichts wusste und diesen Tatplan auch nicht kennen konnte.Freilich ist dieser zweite Schritt für den Unternehmer prozessual sehr schwierig zu gestalten. Aus der langwierigen Praxis der Strafprozessgeschichte ist hinlänglich bekannt, dass der Beweis für das Nichtwissen oder das Nicht-kennen-können kaum glaubhaft zu führen ist. Sog. Leumundszeugnisse dritter Personen haben im heutigen Prozessrecht keinerlei Beweiskraft mehr. Und dass Ihr Mandant selbst bestreitet, ist ebenso natürlich wie nutzlos für die Frage des prozessualen Beweises. Nach dieser Rechtsprechung wird es Ihnen als Vertreter im Prozess also immer eher gelingen müssen, die Substanz des Finanzamtsvortrages zu erschüttern.Dieses Modell der zweischichtigen Feststellungslast wird mittlerweile auch von den Untergerichten angewendet. In dem ohnehin sehr interessanten Verfahren vor dem FG München, Urteil v. 8.2.2007,14 K 1898/04 sind einige Anhaltspunkte dafür aufgeführt, wann der der Vortrag des Finanzamtes eben nicht substantiiert genug ist. So ist weder der Einkaufs - noch der Verkaufspreis ein eindeutiges Indiz dafür, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er in ein Vorsteuer-Karussell involviert war. Zudem sei das Abweichen von klassischen Vertriebssystemen noch auch noch kein zwingender Anhaltspunkt dafür. Nicht einmal der Umstand, dass der Unternehmer nicht im Einzelnen die Funktionsfähigkeit der Ware überprüft hat, sondern lediglich auf die Unversehrtheit der Verpackung Wert gelegt hat, lässt nach Meinung des Gerichts noch keinen Rückschluss auf Vorsatz und Wissen des Unternehmers zu.In dem genannten Verfahren war übrigens streitig, ob Aufzeichnungen aus einer Telefonüberwachung im Besteuerungsverfahren verwertet werden dürfen. Leider kam es für die Entscheidung in der Sache auf diese Frage nicht mehr an, so dass diese interessante Frage in einem anderen Verfahren geklärt werden muss. Allerdings versucht das Finanzamt die Sache beim BFH anhängig zu machen (V B 54/07). Da es sich um das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde handelt, ist jedoch nicht sicher, ob das Verfahren jemals vorm BFH geführt werden wird.Der Rat an Ihre Mandanten sollte angesichts der dargestellten, eventuell schwierigen Beweissituation am besten schon vorbeugend erfolgen:Wenn ein unbekannter Lieferant, z. B. ein Neugründer am Markt, der noch nicht investiert hat, oder eine Firma mit Phantasienamen oder leicht zu habender Rechtsform, z. B. Ltd., den Mandanten auf ein großvolumiges Geschäft (sonst lohnt es sich für das Karussell nicht) mit kleinvolumigen Waren (z. B. sehr teure Mobilfunkgeräte) anspricht und für die Weiterlieferung auch gleich ein (Auslands-) Kunde bereitsteht, müssen Alarmglocken läuten. Das Geschäft muss zwar nicht in jedem Fall ein Umsatzsteuerkarussell sein. Ihr Mandant sollte sich aber zuvor eine Gewerbeanmeldung oder eine Finanzamtsbescheinigung der Unternehmereigenschaft vorlegen lassen. Die allermeisten Scheinunternehmer nehmen sich dafür regelmäßig nicht die Zeit, denn ihr „Geschäft“ ist auf äußerste Kurzlebigkeit angelegt. Wird die Vorlage verweigert, sollte Ihr Mandant das vermeintlich gute Geschäft besser gleich ablehnen.

 

Quelle: RA/FAStR Mathias Frenzel - Beitrag vom 17.09.07