Gibt der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Sonderabfalldeponie aufgrund eines Vertrages mit einem Bundesland das Vorhaben auf und erhält er dafür vom Land einen Geldbetrag, liegt ein steuerbarer Umsatz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG vor.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin hatte ein Grundstück zum Zweck der Errichtung und des Betriebs einer Sonderabfalldeponie gepachtet und die behördliche Genehmigung zum Betrieb der Anlage beantragt und auch auf Grund eines entsprechenden Planfeststellungsbeschlusses erhalten. Jahre später schlossen das Land und die Klägerin einen Vertrag über die Beendigung des Vorhabens zur Errichtung einer Deponie für Sonderabfälle. Zum Ausgleich sämtlicher der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaft im Zusammenhang mit dem Vorhaben entstandenen Kosten zahlte ihr das Land einen einmaligen Betrag. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam der Prüfer zu der Auffassung, der vom Land gezahlte Betrag sei ein Entgelt für einen steuerbaren Umsatz. Das Finanzamt erließ darauf hin entsprechende Umsatzsteuerbescheide.
Entscheidung des Gerichts:
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrages (vgl. §§ 320 ff. BGB), durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG regelmäßig erfüllt, falls der leistende Vertragspartner Unternehmer ist.
Dagegen sind Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein-politischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, kein Entgelt für eine steuerbare Leistung. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass Leistungen, die ein Unternehmer im allgemeinen Interesse erbringt, generell nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar sind.
Im Streitfall sah der BFH keine Leistung der Klägerin an die Allgemeinheit, sondern aufgrund vertraglicher Vereinbarung solche an das Land als individuellen Leistungsempfänger. Der entgeltliche Verzicht auf eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ist eine sonstige Leistung, wie § 3a Abs. 4 Nr. 9 UStG belegt. Der BFH hat im Streitfall daher eine umsatzsteuerbare Leistung gegen Entgelt bejaht.
Quelle: BFH - Urteil vom 24.08.06