Steuerberatung -

Liberalisierung des Berufsrechts der Steuerberater

Das Gesetz zur Änderung des Achten Steuerberatungsgesetzes soll das Berufsrecht liberalisieren und an die Rechtsentwicklungen im Bereich der Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer annähern.

Der vom Finanzausschuss am 23.01.2008 in geänderter Fassung angenommene Gesetzentwurf zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (BT Drs. 16/7077) soll am Tag nach der Verkündigung in Kraft treten und beinhaltet folgende Kernelemente:

  • Fristgerechte Umsetzung der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

  • Einführung des sog. Syndikus-Steuerberaters. Damit dürfen Steuerberater neben einer selbständigen Tätigkeit auch nichtselbständig tätig sein, beschränkt auf die Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 33 StBerG und zur Vermeidung von Interessenkollisionen ausgeschlossen für die Beratung des Arbeitgebers (§ 58 StBerG-E).

  • Möglichkeit für Steuerberaterkammern, von dem Verbot der gewerblichen Tätigkeit Ausnahmen zuzulassen, wenn eine Verletzung der Berufspflichten nicht zu erwarten ist (§ 57 StBerG-E).

  • Zulassung der GmbH & Co. KG als Rechtsform für Steuerberatungsgesellschaften (§ 50 StBerG-E).

  • Zulassung von Kooperationen der Steuerberater mit allen partnerschaftsfähigen und daher mit allen freien Berufen (§ 56 StBerG-E).

  • Die Frist für die Aufbewahrung der Handakten wird von sieben auf zehn Jahre verlängert, indem die berufsrechtlichen Sonderverjährungsvorschriften gestrichen werden (§ 66 StBerG-E).

  • Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine dürfen künftig eine Bürogemeinschaft miteinander bilden (§§ 26, 56 StBerG-E).

  • Lohnsteuerhilfevereinen wird eine Beratungsbefugnis bei Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich (§ 3 Nr. 26a EStG) sowie in Bezug auf Kinderbetreuungskosten eingeräumt.

  • Anpassung der Aufbewahrungsfrist für Handakten bei Lohnsteuerhilfevereinen an die geänderten Vorschriften bei den Steuerberatern, wodurch sich die Frist von sieben auf zehn Jahre verlängert § 26 Abs. 4 StBerG-E).

  • Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen zur Steuerberaterprüfung an die neu eingeführten sog. Bachelor- und Masterstudiengänge.

  • Aufnahme einer Öffnungsklausel, die es den Landesregierungen ermöglicht, die Organisation der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern zu übertragen. Hierzu gehören die im Zusammenhang mit der Prüfung anfallenden Aufgaben wie Erteilung verbindlicher Auskünfte, Fragen der organisatorischen Durchführung, Befreiung von der Prüfungspflicht, nach landesspezifischen Gegebenheiten zu regeln.

Wichtige Änderungen im Detail
Die letzte größere Änderung des Steuerberatungsgesetzes erfolgte 2000 mit dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG). Die Richtung hin zur Liberalisierung des Berufsrechts der Steuerberater soll nun mit diesem Gesetzentwurf fortgesetzt werden. Notwendig ist darüber hinaus die Anpassung europäische Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (07.09.2005, RL 2005/36/EG), die bis zum 20.10.2007 in nationales Recht umzusetzen ist.

Bislang ist es den Lohnsteuerhilfevereinen erlaubt, Arbeitnehmer in Steuersachen zu beraten, wenn deren andere Einkünfte als die aus nichtselbstständiger Arbeit 9.000 € bei Einzelveranlagungen nicht übersteigen. Die Grenze steigt auf 13.000 €.

Syndikus-Steuerberater
Derzeit dürfen Steuerberater und -bevollmächtigte nicht als Syndikus-Steuerberater tätig werden. Künftig soll neben der selbständigen auch eine angestellte Tätigkeit als Steuerberater erlaubt sein. Dabei wir der SyndikusSteuerberaters allerdings auf die Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 33 StBerG beschränkt. Um Interessenkollisionen zwischen der Berufsausübung als Selbstständigem und der Weisungsgebundenheit im Arbeitnehmerverhältnis zu vermeiden, gibt es gem. § 58 StBerG-E ein Verbot der steuerlichen Beratung des Arbeitgebers. Mit dem Steuerberaterberuf weiterhin unvereinbar sind gewerbliche Tätigkeiten. Hiervon darf die Steuerberaterkammern jedoch § 57 StBerG-E Ausnahmen vom Grundsatzverbot zulassen, soweit eine Gefährdung von Berufspflichten dadurch nicht zu erwarten ist.

Gesellschaftsform und Bürogemeinschaften
Als Rechtsform für Steuerberatungsgesellschaften wird auch die GmbH & Co. KG zugelassen, sofern sie gem. § 50 StBerG-E die Kapitalbindungsvorschriften des § 50a StBerG erfüllt. Für die gemeinschaftliche Berufsausübung mit anderen Freiberuflern muss nicht mehr zwingend eine Sozietät vorliegen. Steuerberater und -bevollmächtigte, Wirtschafts- und vereidigte Buchprüfer sowie Rechts- und Patentanwälte können also auch anders miteinander zusammen arbeiten.

Zudem darf der einzelne Steuerberater nach § 56 StBerG-E künftig in mehreren Sozietäten aktiv werden und kann seine berufliche Zusammenarbeit ausbauen, indem er Kooperationen mit Freiberuflern nach § 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz eingeht. Das beinhaltet etwa Gemeinschaften mit Ärzten, Zahn- und Tierärzten, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Diplom-Psychologen, Ingenieuren, Architekten, Journalisten, Dolmetschern oder Schriftstellern.

Künftig dürfen Steuerberater und -bevollmächtigte auch mit Lohnsteuerhilfevereinen oder Landwirtschaftlichen Buchstellen eine Bürogemeinschaft bilden. Dabei haben die beteiligten Steuerberater die Einhaltung ihrer Berufspflichten sicherzustellen. Weiterhin unzulässig ist eine Kooperation mit Gewerbetreibenden.

Gebühreninkasso
Nach § 64 Abs. 2 StBerG-E soll die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte vorbehaltlos gestattet sein, also auch ohne Einwilligung des Mandanten. Dasselbe soll für die Abtretung oder Übertragung an Berufsausübungsgemeinschaften von Steuerberatern oder -bevollmächtigten gelten. Dabei unterliegen die neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten strengen Regelungen zur Verschwiegenheit, womit den Vertrauensschutzinteressen des Mandanten Rechnung getragen wird. Diese Erleichterung der Abtretung von Gebührenforderungen entspricht der vorgesehenen Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes.

Lohnsteuerhilfevereine

  • Der über das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements neu eingeführten § 3 Nr. 26a EStG erfordert es, die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine auf die nach dieser Vorschrift steuerfreien Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich auszuweiten. Zusätzlich kommt es zu einer Erweiterung der Beratungsbefugnis auf mit Kinderbetreuungskosten

  • Durch Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung ist die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ausgeweitet worden. Diese sollen Anreize geben, um legale Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu schaffen. Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine wird an die Änderung angepasst und entsprechend auf mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben ausgeweitet.

Ausbildung
Derzeit haben die Landesregierungen die Ermächtigung, die Zulassung zur Steuerberaterprü-fung einschließlich der Erteilung verbindlicher Auskünfte, organisatorische Durchführung der Prüfung und Befreiung von der Steuerberaterprüfung auf die OFD zu übertragen. Aufgrund der nunmehr in § 2a FVG eingeräumten Möglichkeit des Übergangs vom drei- zum zweistufigen Verwaltungsaufbau durch Abschaffung der OFD erhalten die Landesregierungen künftig die Ermächtigung, diese Aufgaben auf andere Landesfinanzbehörden zu übertragen. Darüber hinaus gibt es durch § 158 Abs. 2 StBerG-E eine Öffnungsklausel, die es den Ländern erlaubt, die Zulassung zur Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern zu übertragen. Die Länder erhalten dadurch die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob sie diese Aufgabe delegieren möchten. Die Staatlichkeit und Bundeseinheitlichkeit der Prüfung sollen aber fortbestehen.

Darüber hinaus werden die Zulassungsvoraussetzungen zur Steuerberaterprüfung um die Regelung ergänzt, wonach Bachelor- und Masterstudiengänge hinsichtlich der Regelstudienzeit als Einheit betrachten werden und Zeiten der praktischen Tätigkeit angerechnet werden, die nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss absolviert wurden.

Hinzu kommt eine gesetzliche Regelung der Pflicht zur Fortbildung, die bisher nur in der Berufsordnung verankert war. Dies soll zur Qualitätssicherung der Leistung beitragen und zu einer Anpassung an die Berufsrechte der Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer führen. Diese haben bereits eine ausdrückliche Regelung zur Fortbildungsverpflichtung.

EU-Richtlinie
Es erfolgt eine Anpassung des Steuerberatungsgesetzes an die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (20.10.2007, RL 2005/36/EG), die bis zum 20.10.2007 in nationales Recht umzusetzen ist. Hiernach genießen Personen aus einem anderen EU-/EWR-Staat sowie der Schweiz auch in Deutschland Dienstleistungsfreiheit, sofern sie dort befugt sind, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates zu leisten. Der Umfang der Befugnis im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im jeweiligen Niederlassungsstaat. Die Begründung einer Niederlassung im Inland zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen setzt dagegen richtlinienkonform das Ablegen einer Eignungsprüfung voraus (§ 37a StBerG-E).

Bundestag, 15.02.2008:
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Drucksache: 57/08
Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 24.01.2008 in der aus Drucksache 57/08 ersichtlichen Fassung beschlossen. Gleichzeitig hat er den vom Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurf für erledigt erklärt (zu Drucksache 508/07 (Beschluss)).
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

25.01.2008, Bundesrat: Drucksache 57/08, Gesetzesbeschluss Steuerberatungsgesetz

23.01.2008, Bundestag: Liberalisierung des Steuerberatungsgesetzes auf den Weg gebracht

12.11.2007, Gesetzentwurf der BReg, Drs. 16/7077

09.11.2007, Stellungnahme des Bundesrates, Drs. 661/07

26.10.2007, Empfehlung der Ausschüsse Bundesrat, Drs. 661/1/07

12.10.2007, Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, 508/07

28.09.2007, Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, 661/07

Quelle: Robert Kracht - Beitrag vom 15.02.08