Steuerberatung -

Licht in die Erbschaftsteuerreform 2008

 

Höhere Freibeträge für nahe und steigende Steuersätze für entfernt Verwandte stehen derzeit als Eckpunkte für 2008 fest. Hinzu kommt die Bewertung aller Vermögensarten auf Marktniveau und neue Privilegien für Firmennachfolger. Das zwingt zu Strategieüberlegungen.

Die derzeitige Erbschaftsteuer ist verfassungswidrig, hatte das BVerfG entschieden (v. 07.11.2006 - 1 BvL 10/02, BStBl II 2007, 192). Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Denn sie knüpft an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin ist das bisherige Recht weiter anwendbar.Wird es aber voraussichtlich nicht bleiben, denn voraussichtlich im Frühjahr und spätestens zum 01.07.2008 sollen bereits neue Steuer- und Bewertungsregeln gelten. Für Erbfälle (nicht für Schenkungen) zwischen dem 01.01.2007 und dem In-Kraft-Treten soll es ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht geben, allerdings nicht bei den persönlichen Freibeträgen.Das Bundeskabinett hat am 11.12.2007 den Entwurf zum Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG) verabschiedet. Dieser basiert auf den Ergebnissen der Arbeitsgruppe "Koch/Steinbrück" zur Reform der Erbschaftsteuer und soll die Vorgaben des BVerfG umsetzen, wonach alle Vermögensarten (und nicht nur Kapitalvermögen) auf Marktniveau zu bewerten sind. Das jährliche Aufkommen soll dabei mit rund 4 Mrd. € unverändert bleiben. Das gelingt durch geänderte Tarife und Wertansätze, wodurch es Be- und Entlastungen gibt.Der Entwurf (vom 28.01.08, BT Drs. 16/7916) wurde nun ins Gesetzgebungsverfahren gegeben. Die erste Lesung im Bundestag erfolgte am 15.02.2008. Nach der Anhörung durch den Finanzausschuss am 03.03.2008 soll die 2. und 3. Lesung im Bundestag am 13.04.2008 erfolgen. Anschließend berät der Bundesrat am 25.04.2008 zustimmen, sodass die Reform frühestens Anfang Mai im BGBl veröffentlicht werden und in Kraft treten kann. Da innerhalb der Koalition aber noch Änderungswünsche im Bereich der Unternehmensnachfolge angemeldet werden, kann sich das Verfahren auch noch bis Ende Juni 2008 hinziehen.Ein Diskussionspunkt ist der Vorschlag vom Bundesratsfinanzausschuss aus seiner Sitzung am 31.01.2008, wonach die Behaltensfrist für Betriebsvermögen von 15 auf 10 Jahre zu verkürzen ist. Zudem soll der Verschonungsabschlag nicht sofort vollständig entfallen, wenn die Frist nur geringfügig unterschritten wurde. Stattdessen soll die Steuerschuld zeitanteilig erlassen werden.Rückblick auf die BVerfG-Entscheidung

 

  • Das BVerfG stellt die Berechtigung einer Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht in Frage. Sie darf erhoben werden, sofern sich die Besteuerung an der Leistungsfähigkeit des Empfängers ausrichtet, die auf der Grundlage der Verkehrswerte der übertragenen Gegenstände ermittelt werden muss.

  • Auch künftig sind Differenzierungen bei den Vermögensarten möglich, etwa bei den Steuersätzen und Freibeträgen, sie dürfen aber nicht in Bewertungsvorschriften versteckt werden. Auch Vergünstigungen für Betriebe sind erlaubt, um sie etwa vor der Zerschlagung im Erbfall zu bewahren.

  • Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar, so dass der Spruch als Karlsruhe keine Rückwirkung entfaltet und auch keine Auswirkungen auf bereits ergangene Erbschaftssteuerbescheide hat, obwohl die genau zu diesem Sachverhalt mit einem Vorläufigkeitsvermerk ausgestattet sind. und auch weiterhin im Hinblick auf die durch das BVerfG angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung in vollem Umfang vorläufig ergehen (FinBeh. der Länder v. 19.03.2007 - AO I/2007, BStBl I, 228).

  • Der Gesetzentwurf zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge, der eigentlich rückwirkend zum 01.01.2007 gelten sollte, wird in dieser Form nicht in Kraft treten. Denn er knüpft an die beanstandeten Bewertungsregeln nach den Bilanzwerten, den Steuerwerten bei Betriebsgrundstücken und dem Stuttgarter Verfahren an. Die weiteren geplanten Maßnahem wie etwa die Steuerstundung über zehn Jahre kann hingegen als wirtschaftliche Lenkungsmaßnahme mit guter Gesetzesbegründung durchaus Bestand haben. Nicht umgesetzt wird wahrscheinlich auch die schwierige Differenzierung zwischen begünstigtem und unproduktivem Betriebsvermögen.

  • Neue Regelungen muss es zur Angleichung von Personen- und Kapitalgesellschaften geben. Im betrieblichen Bereich werden sämtliche Substanzwerte mit ihrem aktuellen Marktpreis sowie die Ertragsaussichten des Unternehmens herangezogen. Generell wird es zu einer Methode kommen müssen, die auch bei der Bewertung börsennotierter Unternehmen oder bei Firmenübernahmen eine Rolle spielt. Denkbar wäre auch ein Wertgutachten auf den Zeitpunkt von Erbschaft oder Schenkung.

  • Die günstige Bewertung von noch nicht fälligen Lebensversicherungen nach § 12 Abs. 4 BewG wird es nicht mehr geben. Künftig wird stets der Rückzahlungswert maßgebend sein.

  • Auslandsvermögen wird derzeit bereits mit dem Verkehrswert gem. §§ 12 Abs. 6 ErbStG, 31 BewG erfasst. Das verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht, sodass künftige Privilegien auch für Vermögen von jenseits der Grenze gelten (EuGH v. 17.01.2008 - C-256/06, zuvor BFH v. 11.04.2006 - II R 35/05, BStBl II 627; FG Hamburg v. 11.08.2006, 6 K 156/02, EFG 2006, 1646, beim EuGH unter C-360/06).
  • Generell wird es zu einer grundlegenden Reform des BewG kommen. Die marktgerechte Bewertung von Immobilien und Betriebsvermögen ohne Verstoß gegen die Verfassung wird mit dem heutigen System wenig zu tun haben.

  • Familien, die mit dem Gedanken der Vermögensübertragung spielen, müssen zwischen Nutzung des bestehenden Rechts und der unsicheren Erwartung noch zu gestaltender Erbschaftsteuerregelungen abwägen. Im Bereich vom Betriebsvermögen ist mit einem Wahlrecht zwischen altem und neuem recht bei Übergängen in 2007 zu rechnen.

Hinweis: Nach Beschlüssen des österreichischen Verfassungsgerichtshofs ist die dortige Erbschaft- und Schenkungsteuerebenfalls verfassungswidrig. Beider Steuern werden – anders als im Inland – mit dem 31.07.2008 auslaufen. Diese künftige Nichterhebung wurde vom BMF bereits zum Anlass genommen, das DBA zum 31.12.2007 kündigen. Es ist im Bereich der Erbschaftsteuer weltweit das einzige, das eine Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt vorsieht. Unentgeltliche Erwerbe aus Österreich werden also künftig im Inland steuerpflichtig sein.

Neue Freibeträge und unveränderte Steuersätze...
Die derzeit bekannten Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Erbschaftsteuerreform sehen steigende Freibeträge und gleichbleibende Tarife für den engsten Familienkreis vor. Das soll den Ausgleich dafür bringen, dass Grundbesitz ab 2008 im Schnitt mit einem doppelt so hohen Wert in die Steuerrechnung eingeht. Im Gegenzug sollen die Steuersätze für entfernt und nicht Verwandte anziehen. Motto hierbei laut Arbeitsgruppe: „Wer von einem Onkel 10 Mio. € erbt, von dem er zuvor noch nie gehört hatte, kann davon ruhig 4 bis 5 Mio. € abgeben“. Konkret geplant ist:

  • Der Freibetrag für die Steuerklasse I soll ansteigen.

  • Ehepartner erhalten statt 307.000 künftig 500.000 €

  • Kinder erhalten statt 205.000 künftig 400.000 €

  • Enkel erhalten statt 51.200 künftig 200.000 €

  • Für eingetragene Lebenspartnerschaften steigt der Freibetrag von 5.200 auf 500.000 €. Sie bleiben allerdings in der Steuerklasse III.

  • Für fernere Verwandte und sonstige Erben kommt es wahrscheinlich im Gegenzug zu einer stärkeren Belastung. Noch steht der Tarif für diese Person nicht fest. Der ursprüngliche Entwurf sah hier vor, die Steuersätze von derzeit 12-50 auf 30-50 % anzuheben.

...und ihre Auswirkungen
Die Änderungsvorschläge sorgen für eine massive Steuerentlastung für Geldgeschenke und bei Konten und Depots im Nachlass, sofern es um Übertragungen innerhalb der Steuerklasse I geht. Unverheiratete Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Cousin, Neffen oder Nichten müssen künftig deutlich mehr Abgaben auf Kapitalvermögen einplanen, das mit der gleichen Bemessungsgrundlage wie derzeit angesetzt wird. Der höhere Tarif wirkt sich extrem belastend aus, da etwa bei Lebenspartnern, Geschwistern oder Cousins nur zwischen 10.300 bzw. 5.200 € steuerfrei bleiben.

Das wirkt sich für entfernt oder überhaupt nicht Verwandte bei Immobilien noch negativer aus. Hier wirkt dann der höhere Steuersatz ab 2008 auf einen im Schnitt verdoppelten Hauswert und wird in vielen Fällen dazu führen, dass Beschenkte oder Erben von Grundstücken ihren gerade erst erhaltenen Besitz als Selbstnutzer und Vermieter verkaufen müssen, um die Abgaben ans Finanzamt zahlen zu können, insbesondere da dieser sofort fällig werden. Die Mieterträge reichen nicht aus, die rund 30 % Erbschaftsteuer auf den Verkehrswert des Hauses finanzieren zu können.

In Regionen mit hohen Grundstückswerten wird künftig dann sogar im Gegensatz zu heute der Übergang des Eigenheims innerhalb der Familie erfasst und damit auch „Oma ihr klein Häuschen“. Bei diesen Aussichten sollte die verbleibende Zeit bei Immobilien noch zu steuersparenden Nachfolgegestaltungen genutzt und sich beim Kapitalvermögen je nach Verwandtschaftsgrad abgewartet oder beeilt werden.

Der Kompromiss benachteiligt insbesondere nichteheliche Lebensgemeinschaften. Erstmals begünstigt werden hingegen eingetragene Lebenspartnerschaften, die nach BGB wie Ehegatten gesetzlich erben. Ihr Mindeststeuersatz bleibt unverändert hoch, durch den neuen Freibetrag von 500.000 € wirkt der aber nur auf größere Vermögen. Bei der Vererbung eines Einfamilienhauses mit einem Verkehrswert von 240.000 € an die langjährige Lebenspartnerin erhöht sich hingegen die Erbschaftssteuer von rund 33.000 auf 72.000 €.

Ansatz von Betriebsvermögen
Zur Entlastung von Unternehmenserben kommt es im Erbfall zu völlig neuen Regelungen. Bewertungsabschlag, Freibetrag und Tarifbegünstigungen nach §§ 13a, 19a ErbStG entfallen. Dafür gelten künftig 85 % des Betriebsvermögens pauschal als produktives Vermögen und der verbleibende Rest wird als nicht produktiv mit dem Verkehrswert besteuert.

Die Erbschaftsteuer auf das Produktivvermögen entfällt nach zehn Jahren über ein Abschmelzmodell, wenn der Betrieb mindestens 15 Jahre im so genannten Haftungsverbund bleibt. Hierzu

  • darf die Lohnsumme in den zehn Jahren der Steuerstundung jeweils nicht unter 70 Prozent der durchschnittlichen Lohnsumme vor dem Erbfall sinken,

  • muss der Betrieb zehn Jahre lang weitergeführt werden und

  • Entnahmen aus dem Betriebsvermögen sind über 15 Jahre nur im begrenzten Umfang möglich, da der Betrieb in seinem vermögenswerten Bestand fortgeführt werden muss.

Nach früheren Planungen sollte der Freibetrag für Betriebsvermögen von 225.000 € auf 275.000 € ansteigen. Anschließend sollten zwei Modelle ins Spiel kommen:

  1. Beim Abschmelzmodell sollen 70 % des gesamten weltweiten Betriebsvermögens nicht mit Erbschaftsteuer belastet werden, wenn der Betrieb sieben Jahre fortgeführt wird. Außerdem darf die Lohnsumme nicht unter 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme aus den fünf Jahren vor dem Erb- oder Schenkungsfall sinken. Die restliche Erbschaftsteuer wäre nach den sieben Jahren fällig.

  2. Beim Abzinsmodell würde die Erbschaftsteuerschuld auf das gesamte Betriebsvermögen über zehn Jahre zinsfrei gestundet. Wer sofort zahlt, bekommt vorab die Zinsen abgezogen. Dies würde einer Entlastung um rund 44 % entsprechen. Wer in Raten zahlt, hätte einen Zinsvorteil.

Dies wurde durch die neue Lösung nun verworfen.

Eckpunkte der Reform: vom 07.11.07

Deutscher Steuerberaterverband

Quelle: Robert Kracht - Beitrag vom 15.02.08