Mahlzeiten, die unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben werden sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert als Arbeitsentgelt zu bewerten.
Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21.12.2006 sind die Sachbezugswerte für Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden
- für ein Mittag- oder Abendessen von 2,64 € in 2006 auf 2,67 € in 2007 und
- für ein Frühstück von 1,48 € auf 1,50 €
angehoben worden.
Die steuerliche Behandlung richtet sich weiterhin nach den Regelungen in R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2005. Danach ist ggf. ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen, wenn und soweit der vom Arbeitnehmer gezahlte Preis (einschließlich Umsatzsteuer) den maßgebenden Wert der Mahlzeit unterschreitet.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: BMF - Schreiben vom 29.12.06