In sieben Urteilen hat sich der BFH zu Finanzinnovationen geäußert, was die Finanzverwaltung nur bedingt anwendet. Das erfordert neue Prüfungen.
Rententitel gewinnen unter dem steuerlichen Systemwechsel 2009 und Aktienanleihen ganz besonders. Die teilweise zweistelligen Zinsen werden nur noch pauschal mit 25 Prozent Abgeltungsteuer belegt, was vielen Sparern eine bessere Nachsteuerrendite fürs Rentendepot bringt.
Als weiterer positiver Aspekt kommt hinzu, dass die Zinsüberweisungen nicht mehr das übrige Einkommen belasten, für Mieten oder Lohn also ebenfalls eine geringere Progression möglich ist. Den günstigen Systemwechsel setzen die Emittenten von Aktienanleihen bereits fleißig ein und planen Laufzeiten über die Silvesternacht 2008 hinaus.Bei Finanzinnovationen handelt es sich seit 1994 gem. § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG um Wertpapiere, bei denen realisierte Kurserträge unabhängig von der Haltedauer zu den steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen zählen und vorab bereits dem Zinsabschlag unterliegen. Dafür können rote Zahlen aber auch – anders als bei Spekulationsver-lusten nach § 23 EStG – mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
Diese auf den ersten Blick einfache Regelung löst eine Menge Korrekturbedarf aus, denn die Banken weisen die Erträge auf der Jahresbescheinigung 2007 auch weiterhin nur in Summe mit den übrigen Kapitaleinnahmen aus und bemessen den Zinsabschlag stets nach dem positiven Kurserlös. Dabei hatte der BFH doch die Vorrangstellung der Emissionsrendite gefordert, um die Höhe der Kapitaleinnahmen zu bestimmen. Insgesamt gibt es aktuell zwei neue Arbeitsfelder:
- Floater und Rating-Anleihen gelten ab sofort nicht mehr als Finanzinnovationen (BFH 13.12.2006, VIII 97/02, BStBl II 2007, 555 und VIII R 6/05, BStBl II 2007, 571), dennoch sollen die Banken weiterhin Zinsabschlag auf das Kursplus einbehalten (BMF 18.07.2007, IV B 8 - S 2252/0). Die Erstattung kann also erst über die Steuererklärung erfolgen, wenn die entsprechenden Papiere zuvor herausgefiltert sind. Mit erweitertem Handlungsbedarf im Umgang mit den Sachbearbeitern im Amt ist da schon vorprogrammiert.
- Bei Papieren mit einer Emissionsrendite müssen Sparer vorrangig den zeitanteiligen positiven Zinsertrag über die Emissionsrendite mühselig berechnen (BFH 11.07.2006, VIII R 67/04, BStBl II 2007, 553). Dem folgt die Verwaltung nur bedingt, aus ökonomischen Gründen dürfen Anleger weiterhin zwischen Emissions- und Marktrendite wählen. Dem folgt das Finanzamt aber nur, sofern es durch den Kursansatz im Einzelfall nicht zu erheblichen steuerlichen Differenzen oder Verlusten kommt. Folge: Der Ausweis in der Jahresbescheinigung (Markt-rendite) kann zwar in die Anlage KAP übertragen werden. Doch ob der akzeptiert wird, stellt sich erst im Nachhinein heraus.
Mit der Abgeltungsteuer werden die Probleme zwar ein wenig eingedämmt, sie verschwinden aber nicht:
- Floater und Rating-Anleihen sind weiterhin als Finanzinnovationen geschlüsselt, somit fällt auch beim Verkauf von vor 2009 erworbenen Titeln – unberechtigt – Abgeltungsteuer an.
- Die Emissionsrendite gibt es 2009 nicht mehr, insoweit wird es einfacher. Die Bank verrechnet Kursplus und -minus sofort auf Depotebene und die Transaktionskosten wirken sich erstmals genauso mindernd aus wie Wechselkursverluste.
Quelle: Axer - Beitrag vom 05.11.07