Steuerberatung -

Mehr Hilfe für Helfer: Das verbesserte Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht

Der Deutsche Bundestag hat am 06.07.2007 das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements verabschiedet. Dem hat der Bundesrat am 21.09.2007 zugestimmt. Damit ist der Weg frei für eine deutliche großzügigere Regelung beim Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht. Das Gesetz wird rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft treten, sodass sich insbesondere die verbesserten Fördermöglichkeiten für Spenden, Stiftungen und Übungsleiten bereits im laufenden Jahr voll auswirken.

Die Gesetzesintension
Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements bringt unter dem Motto „Hilfe für Helfer“ rückwirkend ab dem 01.01.2007 großzügigere Regelungen beim Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht. Hierbei wurden das Spendenrecht einfacher, übersichtlicher und praktikabler gestaltet und neue Anreize geschaffen, sich durch Stiftungen an der Förderung des Gemeinwohls zu beteiligen. Mehr Übersichtlichkeit im Spendenrecht wird insbesondere durch die beiden Maßnahmen erreicht, dass es zu einer einheitlichen Definition von spendenbegünstigten und gemeinnützigen Zwecken in der AO kommt und es keine unterschiedlichen Sätze bei den unterschiedlichen förderungswürdigen Zwecken mehr gibt.

Darüber hinaus wird der ehrenamtliche Einsatz durch die Einführung eines allgemeinen Freibetrags für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit von bis zu 500 Euro im Jahr sowie eine Angebung der Übungsleiterpauschale auf 2.100 Euro besser gefördert.

Auf der Gegenseite werden auch gemeinnützige Körperschaften und ehrenamtliche Mitarbeiter entlastet, indem es zu einer Anhebung der Besteuerungsgrenze auf 35.000 Euro kommt. Dies gilt für wirtschaftliche Betätigungen, Zweckbetriebs, sportliche Veranstaltungen und für die Pauschalierung der Vorsteuer.

Verbesserter Spendenabzug
Der Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG für Spenden wird einheitlich auf 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte angehoben, die bisherige Differenzierung nach Förderzwecken entfällt genauso wie die ehemaligen Sätze 5 und 10 Prozent. Diese Verbesserungen gelten auch für Körperschaften, die gem. § 9 KStG ihr Einkommen entsprechend mindern dürfen. Auch bei der Gewerbesteuer wirken sich Spenden bis zu 20 Prozent des Gewinns aus. Erhöht wird auch die Alternative für Betriebe, wahlweise 0,4 Prozent der Summe von Umsätzen und Löhnen geltend machen können.

Erstmals abzugsfähig als Spenden werden Mitgliedsbeiträge an Einrichtungen zur Förderung kultureller Zwecke. Ausgeschlossen bleiben hingegen weiterhin Mitgliedsbeiträge für Sport- und Freizeitaktivitäten. Bei kulturellen Zwecken ist es nunmehr unschädlich für den Abzug der Mitgliedsbeiträge, wenn Körperschaften wie Theater, Museen oder Musikschulen Vergünstigungen wie etwa verbilligten Eintritt oder Sonderveranstaltungen nur für Mitglieder bieten.

Bei Zuwendungen in Katastrophenfällen reicht ohne betragsmäßige Begrenzung der Zahlungsnachweis auf ein Sonderkonto jetzt auch über die Mildtätigkeit hinaus für die anderen steuerbegünstigte Zwecke (§ 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStDV). Hinzu kommt die Anhebung der Grenze zum erleichterter Spendennachweis durch Einzahlungsbeleg von 100 auf 200 Euro.

Optimierte Spendenvorschriften
Die Unterscheidung zwischen besonders förderungswürdigen und sonstigen gemeinnützigen Zwecken in der Anlage 1 zu § 48 EStDV entfällt. An diese Stelle tritt die einheitliche, abschließende und übersichtlichere Auflistung in § 52 Abs. 2 AO. Hieraus ergibt sich, welche Mitgliedsbeiträge auch weiterhin nicht als Spende abzugsfähig sind. Das sind Vereine zur Förderung von Sport, Freizeit, Heimatpflege und -kunde, Brauchtum sowie Tier- und Pflanzenzucht. Allerdings können die Länderfinanzbehörden Zwecke auch dann als gemeinnützig anerkennen, wenn diese nicht im AO-Katalog aufgeführt sind. Die Länder sollen hierzu eine Stelle innerhalb ihrer Finanzverwaltungen benennen, die für Entscheidungen über die Gemeinnützigkeit zuständig ist.

Die bisherige Großspendenregelung für Einzelzuwendungen von mindestens 25.565 Euro mit einem einjährigen Rücktrag und einem fünfjährigen Vortrag wird zugunsten eines zeitlich unbegrenzten Zuwendungsvortrags abgeschafft. Hiernach dürfen im Jahr nicht abgezogene Zuwendungen uneingeschränkt vorgetragen werden. Das gilt für Spenden, die über der Höchstgrenze liegen, und für Zuwendungen, die sich im Jahr der Zahlung nicht auswirken. Vortragsfähige Spenden werden vom Finanzamt gesondert festgestellt, sodass sie in den Folgejahren nicht noch einmal geltend gemacht werden müssen. Sofern sie sich dort auswirken, werden sie automatisch berücksichtigt.

Hinweis: Für das Jahr 2007 gilt eine Übergangsregelung. Spender dürfen auf Antrag das bisherige Recht verwenden, wenn sie den Rücktrag für Großspenden auf 2006 nutzen wollen.

Höhere Förderung von Stiftungen
Der Höchstbetrag für Spenden anlässlich einer Neugründung und spätere Zustiftungen in den Vermögensstock von Stiftungen steigt nach dem neuen § 10b Abs. 1a EStG von 307.000 auf eine Million Euro, ohne Beschränkung auf das Gründungsjahr. Die Zuwendung kann wahlweise im Jahr der Zahlung oder verteilt über bis zu zehn Jahre als Sonderausgabe abgesetzt werden. Dafür entfällt der bisherige Zusatzhöchstbetrag von 20.450 Euro für Zuwendungen an Stiftungen. Der Betrag kann innerhalb von zehn Jahren nur einmal pro Person geltend gemacht werden. Sofern Ehepaare getrennt stiften, dürfen sie den Betrag zweifach in Anspruch nehmen. Die Verdoppelung bei zusammenveranlagten Ehegatten tritt aber nur dann ein, wenn auch jeder der Partner eine maßgebliche Zuwendung geleistet hat.

Freibetrag für Aufwandsentschädigungen
Die steuerfreie Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer und vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten oder der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen steigt von 1.848 auf 2.100 Euro. Dieser erhöhte steuerfreie Betrag gilt auch für die Sozialversicherung, insoweit zählen die Einnahmen nicht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV).

Hinzu kommt ein neuer allgemeiner Freibetrag von bis zu 500 Euro im Jahr gem. § 3 Nr. 26a EStG für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im Dienst einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder gemeinnütziger Einrichtung im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich.

Mit dieser Aufwandspauschale sind die mit der ehrenamtlichen Beschäftigung entstandenen Kosten abgegolten. Höhere Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machten. Wer die Aufwandspauschale in Anspruch nimmt, erhält weder zusätzlich Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen nach § 3 Nr. 12 EStG, noch den Übungsleiterfreibetrag.

Änderungen aus Sicht der Geförderten im Überblick
  • Der pauschale Haftungssatz bei unrichtig ausgestellte Zuwendungsbestätigungen sinkt bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer von 40 auf 30 Prozent. Im Gegenzug steigt er bei der Gewerbesteuer von 10 auf 15 %.

  • Für die wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften steigt die Besteuerungsgrenze von 30.678 auf 35.000 Euro Einnahmen im Jahr an, was ebenso für Zweckbetriebe bei sportlichen Veranstaltungen gilt.

  • Die Umsatzgrenze für den nach § 23a Abs. 2 UStG möglichen pauschalen Vorsteuerabzug mit einem Durchschnittssatz von 7 Prozent bei gemeinnützigen Körperschaften erhöht sich ebenfalls von 30.678 auf 35.000 Euro.

  • Es ist nunmehr über § 58 Nr. 3 und Nr. 4 AO unschädlich für eine gemeinnützige Körperschaft, wenn sie ihre Arbeitskräfte oder Räumlichkeiten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt.
  • § 61 Abs. 2 AO wird ersatzlos aufgehoben, wonach in der Satzung eine Vermögensbindung zu bestimmen ist, wenn dies aus zwingendem Grund nicht möglich ist.


Fazit: Grundsätzlich wird das Spendenrecht einfacher, übersichtlicher und praktikabler gestaltet, indem beispielsweise die einheitliche Definition von spendenbegünstigten und gemeinnützigen Zwecken nur noch in der AO vorgenommen wird. Der Gesetzgeber begünstigt aber weiterhin ausdrücklich nur Zuwendungen an inländische gemeinnützige Körperschaften, was aber mit der aktuellen Rechtsprechung von EuGH (v. 14.09.2006 - C-386/04) und BFH (v. 09.05.2007 - XI R 56/05) kaum vereinbar ist.

Quelle: Robert Kracht - Beitrag vom 21.09.07