Steuerberatung -

Mehr Kontenabrufe über die BaFin

Zerobonds bringen sichere Kursgewinne. Sie sind die Antwort auf den 2007 gesunkenen Sparerfreibetrag und einer der großen Gewinner der Abgeltungsteuer.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Zahl der Kontoabrufe 2006 gegenüber dem Vorjahr nochmals deutlich um 30 Prozent auf 81.156 erhöht und dabei insgesamt 665.000 Konten gesichtet. 2005 waren es lediglich 485.000 Bankverbindungen. Diese Abfrage läuft außerhalb der seit April 2005 erlaubten Suche von Finanz- oder Sozialbehörden nach nicht deklarierten Geldern und ist bereits seit April 2003 möglich.

Laut BaFin erweist sich der automatisierte Abruf von Kontoinformationen als effektives Mittel zur Aufklärung von Betrug, Geldwäsche, Steuerstraftaten und Korruption. Um das zu gewährleisten, müssen inländische Kreditinstitute seit Juli 2002 einen elektronischen Datenpool mit Konto- und Depotnummer, Einrichtungs- und Auflösungstag sowie Namen und Geburtsdaten der jeweiligen Inhaber und Verfügungsberechtigten speichern.

Nach § 24c KWG haben Banken bereits seit Juli 2002 elektronische Listen der von ihnen geführten Konten und Depots vorzuhalten. Der Datenpool wurde anlässlich der Anschläge vom 11.09.2001 durch das 4. Finanzmarktfördergesetz kreiert, um Terroristengelder leichter enttarnen zu können, und gilt ab dem 01.04.2003. Hierbei sind unverzüglich folgende Daten zu speichern:
  • die Nummer eines Kontos oder Depots, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung i.S.d. § 154 Abs. 2 Satz 1 AO unterliegt,

  • der Tag der Errichtung,

  • der Tag der Auflösung,

  • der Name sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt des Inhabers,

  • der Name von Verfügungsberechtigten,

  • Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.

Die BaFin darf einzelne Daten aus dieser Datei abrufen, insbesondere im Hinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen oder den Missbrauch der Institute durch Geldwäsche oder betrügerische Handlungen (§ 24c Abs. 2 KWG). Die BaFin erteilt den für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten zuständigen Behörden oder Gerichten auf Ersuchen Auskunft aus der Datei, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Stelle erforderlich ist. Abfrageberechtigt sind somit auch die Bußgeld- und Strafsachenstellen sowie die Steuerfahndungsstellen der Finanzämter.

Insgesamt hat die BaFin 2006 81.156 Anfragen (Vorjahr: 62.410) bearbeitet und dabei Informationen zu etwa 665.000 Konten (Vorjahr: 485.000) erteilt. Die meisten Anfragen stammten von den Staatsanwaltschaften, Steuerfahndungsstellen der Finanzämter, Zollfahndungsstellen und Polizeibehörden.

Hinweis: Zwar ermöglicht § 93b AO der Finanzverwaltung seit dem April 2005 den Zugriff auf diese Datenbank, wenn der Kontenabruf zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist. Ein Kontenabruf für allgemeinstrafrechtliche Zwecke – auch von Finanzbehörden – darf aber weiterhin nur nach § 24c KWG erfolgen.

Hintergrundinfos
Kapitalanlage und Steuern:
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Quelle: Axer - Beitrag vom 10.08.07