Gegenstand einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder war die Frage, ob Miet- und Pachtzahlungen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) an seine Trägerkörperschaft den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG erfüllen.
Der Erörterung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein BgA hatte von seiner Trägerkörperschaft Räume, die notwendiges Betriebsvermögen des BgA waren, angemietet und hierfür eine Miete von 10.000 € gezahlt. Die tatsächlich angefallenen Kosten betrugen aber nur 9.500 €.
Bezüglich des oben geschilderten Sachverhalts wird folgende Rechtsauffassung vertreten: Miet- oder Pachtzahlungen eines BgA an seine Trägerkörperschaft können den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG erfüllen. Im oben geschilderten Fall wäre die Kapitalertragsteuer von einer Bemessungsgrundlage von 500 € zu berechnen.
Quelle: OFD Frankfurt - Verfügung vom 18.08.06