Damit das Mietverhältnis ernsthaft vereinbart ist, muss der Mietvertrag in jedem Fall die Höhe des Mietzinses und die Mietsache bezeichnen, da dies Hauptinhalte eines Mietvertrags sind (vgl. § 535 BGB).
Fehlende Nebenkostenabreden führen nicht automatisch zur steuerlichen Nichtanerkennung, können aber Beweisanzeichen im Rahmen der Gesamtbetrachtung sein (vgl. BFH, Urt. v. 21.10.1997, BStBl II 1998, 108, und v. 17.02.1998, BStBl II, 349).
Die Anerkennung des Mietvertrags ist u.a. ausgeschlossen, wenn
- die Miete nicht gezahlt wird,
- die Mietzahlungen entgegen den Vereinbarungen im Mietvertrag nicht monatlich, sondern jährlich bzw. in einem Gesamtbetrag für mehrere Jahre erfolgen (BFH, Urt. v. 19.06.1991, BStBl II 1992, 75),
- Wohnräume im Haus der Eltern, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder vermietet werden (vgl. BFH, Urt. v. 16.01.2003, BStBl II, 301) oder
- Angehörige wechselseitig vermieten (BFH, Urt. v. 25.01.1994, BStBl II, 738). Dies gilt allerdings nicht, wenn ein Kind den Eltern eine Wohnung vermietet und gleichzeitig unentgeltlich in einem Haus der Eltern wohnt (vgl. BFH, Urt. v. 14.01.2003, BStBl II, 509).
Die Versagung der Anerkennung des Mietvertrags kann nicht allein darauf gestützt werden, dass:
- die Miete durch Barzahlung ohne Quittung beglichen wird,
- die Miete durch Verrechnung mit dem Unterhaltsanspruch (z.B. bei Kindern oder dauernd getrennt lebenden oder geschiedenenen Ehegatten) beglichen wird (vgl. BFH, Urt. v. 19.09.1999, BStBl II 2000, 223),
- die Miete bei Vermietung durch den Unterhaltsverpflichteten (z.B. Eltern) durch dessen Unterhaltsleistungen oder andere Geldschenkungen gezahlt wird (vgl. BFH, Urt. v. 28.01.1997, BStBl II, 599).
Hinweis: Je mehr Unüblichkeiten zusammentreffen, desto eher ist die steuerliche Anerkennung im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu versagen.
Quelle: OFD Frankfurt - Verfügung vom 29.09.06