Steuerberatung -

Minderung der Bemessungsgrundlage durch Preisnachlässe in einer Leistungskette

Preisnachlässe, die vom Vermittler einer Leistung seinen Kunden gewährt werden mindern die Bemessungsgrundlage für den Umsatzes der erbrachten Vermittlungsleistung.

Der Vermittler kann daher in Höhe der Preisnachlässe die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Besteuerung seiner Provision kürzen. In die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind damit nur die Beträge einzubeziehen, die dem Vermittler letztendlich wirtschaftlich aus dem Geschäft verbleiben.

Zum Sachverhalt:
In den Streitjahren vermittelte der Kläger verschiedenen Telefongesellschaften Kunden, die mit der entsprechenden Gesellschaft einen Vertrag zum Betrieb eines Mobiltelefons abschlossen. Der Kläger erhielt beim Abschluss eines entsprechenden Vertrages von den Telefongesellschaften jeweils eine Vermittlungsprovision inklusive gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Um die Kunden zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen, zahlte der Kläger den von ihm vermittelten Kunden je Monat der Vertragslaufzeit, in dem der entsprechende Vertrag vom Kunden ordnungsgemäß eingehalten wurde, eine Vergütung von 20 DM. In seinen USt-Erklärungen minderte er die Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage um die an die Kunden gezahlten Vergütungen.

Das Finanzamt akzeptierte das nicht. Es vertrat die Meinung, zwischen den Telefongesellschaften und dem Vermittler finde ein Leistungsaustausch statt, nicht jedoch zwischen dem Vermittler und den Kunden. Der den Kunden von dem Kläger gewährte Preisnachlass mindere weder das Entgelt des Telefonanbieters noch die Provision des Vermittlers.

Entscheidung des Gerichts:
Der BFH sah das anders. Er gab dem Kläger Recht. Die von dem Kläger an die Endkunden gewährten "Vergütungen" würden - so der BFH - Preisnachlässe darstellen und die Bemessungsgrundlage der von dem Kläger an die Telefongesellschaften erbrachten Vermittlungsleistungen mindern. In seiner Urteilsbegründung führte er aus, dass immer dann, wenn der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endverbraucher einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts erstatte oder ihm einen Preisnachlass gewähre, dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers an den zweiten Unternehmer der Leistungskette gemindert werde.

Der Kläger sei in der hier maßgebenden Leistungskette erster Unternehmer. Er habe Vermittlungsleistungen an die Telefongesellschaften erbracht. Diese würden die (von dem Kläger vermittelten) Telefonverträge mit den Endkunden schließen. Damit mindere sich die Bemessungsgrundlage der von dem Kläger an die Telefongesellschaften erbrachten Vermittlungsumsätze um die Beträge, die den Endverbrauchern (Telefonkunden) von dem Kläger vergütet worden seien. Der Vorsteuerabzug der Telefongesellschaften für die von dem Kläger diesen in Rechnung gestellten Vermittlungsleistungen ändere sich dadurch nicht, auch werde die Rechnung durch die Änderung der Bemessungsgrundlage bei dem Kläger nicht unrichtig.

Hinweis: Der BFH hat diese Grundsätze bereits in seinem Urteil vom 12.01.2006, V R 3/04 (BStBl II 2006, 479) auch auf vergleichbare "Absatzförderungsmaßnahmen" für sonstige Leistungen, die mehrere Umsatzstufen umfassen, angewandt. Im v.g. Urteil ging es um Preisnachlässe, die den Abnehmern von Reiseleistungen von einem Reisebüro für eine von ihm lediglich vermittelte Reise gewährt wurden. Mit dem aktuellen Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 13.07.06