Steuerberatung -

Mit den Kindern Steuern sparen

Geldgeschenke an den Nachwuchs senken effektiv die familieninterne Abgabenlast. Dabei erfolgt der familieninterne Depotübertrag unter dem Aspekt, Steuerfreibeträge mehrfach zu nutzen. Eltern kassieren 1.602 € Kapitaleinnahmen steuerfrei, Kinder hingegen 8.501 €, wenn sie den Grund- und Sparerfreibetrag sowie den Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschbetrag ansonsten nicht verwenden.

Bei einer Vermögensverteilung auf mehrere Schultern sind formale Hürden zu meistern. Seit Anfang 2007 ist der Kapitaltransfer von Eltern auf den Nachwuchs bereits in vollem Gange, um die Renditenachteile des gesunkenen Sparerfreibetrags auszugleichen. Daher schaut auch die Finanzverwaltung genauer hin (OFD Magdeburg v. 26.01.2007 - S 2252 - 90 - St 214, DB 2007, 603): Fehlen bei den Eltern plötzlich Kapitaleinnahmen in der Steuererklärung oder wird für den Nachwuchs eine Nichtveranlagungsbescheinigung zur Befreiung vom Zinsabschlag beantragt, überprüfen die Beamten eine Reihe von formalen Regelungen.

Aber steuerliche Neuerungen sind einzukalkulieren, denn mit Einführung der Abgeltungsteuer kommt es bei den Eltern nicht mehr zu einer Progressionsentlastung – der Tarif beträgt dann einheitlich 25 %. Dennoch bleiben die Einnahmen bei den Kindern weiterhin bis 8.501 € steuerfrei, da lediglich ein neuer Sparerpauschbetrag von 801 € kommt, der aber betragsmäßig keine Unterschiede macht.

Nachfolgend die wichtigsten Aspekte fürs Familiensparmodell:

Einkommensteuer
Der Kapitaltransfer auf den Nachwuchs soll nicht nur der Mehrfachnutzung von Freibeträgen dienen, sondern gleichzeitig auch die Progression der Eltern senken. Bei dieser Strategie wird aber oftmals übersehen, dass sich die Spielregeln 2009 ändern werden und durch die Abgeltungsteuer mit pauschalen 25 % - unabhängig von der Höhe der Kapitaleinnahmen - völlig neue Aspekte auf den Tisch kommen. Diese müssen Eltern bereits jetzt einkalkulieren, denn die Gelder sind dauerhaft transferiert und können später nicht einfach wieder per Anweisung von den Kinderkonten zurückfließen.

Die derzeitige Rechnung geht meist davon aus, dass der Nachwuchs deutlich mehr Kapitalerträge brutto für netto kassieren kann und insoweit als Zusatzeffekt eine Progressionsentlastung bei den Eltern eintritt. Das gilt 2009 nicht mehr. Denn künftig werden Kapitalerträge losgelöst vom übrigen Einkommen pauschal versteuert und erhöhen auch nicht mehr die Progression auf die sonstigen Einkünfte. Für den elterlichen Steuerbescheid spielt es dann keine Rolle mehr, ob sie die Anleihen und Sparguthaben noch besitzen oder zuvor an die Kinder verschenkt haben.

Auch beim Nachwuchs tritt erst einmal nur ein geringer Entlastungseffekt ein, da die Kapitalerträge oberhalb des neuen Sparerpauschbetrags von 801 € stur mit 25 % Abgeltungsteuer erfasst werden. Damit reduziert sich der gesamte Spareffekt aus dem Kapitaltransfer. Denn neben Zinsen oder Dividenden kommen auch noch Kursgewinne unabhängig von der Haltedauer hinzu. Diese Summe darf maximal 801 € betragen, damit die Bank aufgrund des Freistellungsauftrags keinen Steuerabzug vornimmt.

Bei diesen Aussichten besteht kein wirklicher Grund für massive Vermögensumschichtungen innerhalb der Familie.
Doch Eltern sollten ihre Sparplanungen nicht gleich wieder verwerfen, das neue System offeriert nämlich zwei Auswege:

  1. Der Nachwuchs darf seine Kapitaleinnahmen auf Antrag weiterhin in die Steuererklärung aufnehmen. Dann werden die Abgaben so berechnet, als würde es überhaupt keine Abgeltungsteuer geben. Das hat die positive Folge, dass neben den 801 € auch wieder die übrigen entlastenden Frei- und Pauschbeträge ins Spiel kommen und die Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG bis 8.501 € weiterhin unbelastet bleiben. Liegen sie leicht darüber, beträgt der individuelle Steuersatz unter 25 % und es kommt im Rahmen der Günstigerprüfung zu einer Erstattung.
  2. Das freiwillige Ausfüllen der Steuererklärung kann sogar ganz entfallen. Reichen die Kinder ihrer Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung ein, wird überhaupt keine Abgeltungsteuer fällig und Auszahlungen erfolgen brutto für netto. Dabei wirkt sogar der bereits heute vom Finanzamt ausgestellte Freibrief 2009 weiter, da er i.d.R. für drei Jahre gilt. Zu beachten ist allerdings, dass durch die verbreiterte Bemessungsgrundlage des § 20 EStG ab 2009 mehr Kapitaleinkünfte anfallen werden und Werbungskosten nicht mehr mindernd wirken.

Schenkungsteuer
Der Transfer von Wertpapieren und Sparguthaben auf die Kinder löst keine Erbschaftsteuer aus, wenn pro Elternteil maximal 205.000 € an den Sprössling wandern und innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre keine weiteren Schenkungen vorgenommen wurden. Wenn das zu verschenkende Kapital über dieser Hürde liegt, sollte die Familie noch ein paar Monate warten. Im Zuge der Erbschaftsteuerreform soll der Freibetrag für Kinder auf 400.000 € steigen. Da Kapitalvermögen schon jetzt zum Marktniveau bewertet wird, kann es künftig auch nicht zu einer höheren Bemessungsgrundlage kommen.

Formale Voraussetzungen
Macht die Familie handwerkliche Fehler beim Kapitaltransfer, wird das Modell rückwirkend nicht anerkannt. Dann wird dem Finanzamt klar, dass die Gelder die elterliche Sphäre nicht endgültig verlassen haben. Die Zurechnung auf die Kinder wird dann für alle noch nicht verjährten Jahre rückgängig gemacht und führt zu Nachzahlungen inklusive Steuerzinsen. Besonders beim minderjährigen Nachwuchs schauen Finanzbeamte ganz genau hin. Denn wird die Geldschenkung akzeptiert, muss der Fiskus über Jahre hinweg auf Einnahmen verzichten.

Bei der Geldschenkung an Minderjährige können die Eltern ihren Nachwuchs selber vertreten. Denn in diesem Fall ist ein solches sog. Insichgeschäft für das Kind nur mit Vorteilen verbunden, so dass ein Ergänzungspfleger entfallen kann. Dies wird sowohl zivilrechtlich (BGH v. 16.04.1975 - V ZB 15/74, NJW 1975, 1885) als auch steuerlich anerkannt (BFH v. 10.08.1988 - IX R 220/84, BStBl II 1989, 137).

Bei der Umbuchung von Wertpapieren oder der Umschreibung von Konten handelt es sich um einen Vorgang, der eigentlich notariell beurkundet werden muss. Allerdings wird dieser Formmangel nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt, wenn eine Schenkung in die Tat umgesetzt wird.

Die Eltern können sogar anschließend die Vollmacht für die Konten der nunmehr vermögenden Minderjährigen übernehmen. Dabei sind lediglich die allgemeinen Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung gem. § 1642 BGB anzuwenden, gegen die Eltern sicherlich regelmäßig nicht verstoßen.

Eltern dürfen das Vermögen für Minderjährige nur verwalten, aber nicht darüber verfügen. Denn der endgültige Übergang der Ansprüche gegen die Bank in das Vermögen des Kindes muss feststehen (BFH v. 24.04.1990 - VIII R 170/83, BStBl II, 539). Das Kind muss frei über die Verwendung seines eigenen Kapitals entscheiden können. Das ist nicht der Fall, wenn das Geschenk nur befristet ist oder unter bestimmten Bedingungen wieder zurück an den ehemaligen Besitzer fällt. Also müssen sich Eltern endgültig von ihrem Ersparten trennen und dies nach außen dokumentieren. Letztlich bestimmen die Gesamtumstände des Einzelfalls, wem die Einkünfte zuzurechnen sind (FG Rheinland-Pfalz v. 29.04.2008 - 5 K 2200/05). Verfügen die Eltern über das Konto ihres Kindes wie über ein eigenes, sind ihnen die Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen.
Konkrete Anschaffungen für das Kind sind gem. § 1649 BGB erlaubt, beispielsweise der Kauf eines Mopeds oder eines neuen Jugendzimmers. Schädlich ist hingegen, wenn sich die Eltern von dem Geld anschließend ein Auto oder eine Immobilie kaufen, selbst wenn das nur einen geringen Anteil des Depotwerts ausmacht. Solche Einzelaktionen infizieren das gesamte Steuersparmodell. Da Anleger immer gläserner werden, bleiben solche Umbuchungen und Investitionen nicht mehr unentdeckt. Jahresbescheinigung und Kontenabfragen machen Kapitalbewegungen und Geldrückflüsse für das Finanzamt transparent. Daher ist der geforderte Formalismus nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, sondern genau einzuhalten.

Volljährige Kinder
Ab der Übergabe an den Nachwuchs über 18 Jahre hat der nunmehr eigene Einkünfte und Bezüge. Das kann bei den Eltern Ausbildungsfreibetrag oder Unterhaltszahlungen nach § 33a EStG sowie das Kindergeld gefährden: Liegt das Kindeseinkommen über 7.680 € im Jahr, entfällt die Förderung. Dabei ist zu beachten, dass für den Veranlagungszeitraum 2008 sowohl die unter dem Sparerfreibetrag liegenden Einnahmen als auch der zu 50 % steuerfreie Anteil der Dividenden zu den Bezügen der Kinder zählen.

Neben Kindergeldanspruch und -freibetrag entfallen auch weitere steuerliche Vergünstigungen. Das reicht vom Entlastungsbetrag für Alleinerziehende über die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung bis hin zur Riester-Zulage für die Sprösslinge.
Bei Kindern unter 18 Jahren spielt es hingegen keine Rolle, ob und in welcher Höhe diese eigene Einkünfte haben.

 

Quelle: Beitrag - Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht vom 10.07.08