Steuerberatung -

Mit Wohn-Riester zum Eigenheim

Der Entwurf zum Eigenheimrentengesetz will beim Bau oder Kauf eines Hauses und der Entschuldung unter die Arme greifen. Leider sind die Regeln höchst kompliziert und verschieben die Steuerlasten bis ins hohe Alter.

Einfach sein angespartes Riester-Kapital zum Erwerb selbst genutzter Wohnimmobilien anzapfen. Diese Botschaft verheißt der Plan zur Eigenheimrente, den das BMF jetzt per Gesetzentwurf vom 07.03.2008 vorgestellt hat. Das Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz – ERG) wird vom Kabinett am 07.04. beschlossen, der Bundestag soll das Gesetz bis zur Sommerpause verabschieden.

Doch Bauen mit Riester lockt in der Praxis kaum, denn fehlendes Sparvolumen sowie entstehende Steuerlasten für die Zukunft motivieren kaum zum Hauserwerb mit Altersvorsorge-Policen. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündigung und voraussichtlich vor der Sommerpause des Parlaments 2008 in Kraft und wird dann erst einmal kaum nutzbar sein. Denn über die seit 2002 erlaubte private Altersvorsorge-Rente nach §§ 82 ff. EStG ließen sich bislang im Idealfall höchstens 6.500 € ansparen. Im Schnitt liegen die Guthaben auf den rund elf Millionen Verträgen eher bei rund 2000 € – kein wirkliches Eigenkapital für den Hauserwerb. Erst seit dem laufenden Jahr kann durch das Erreichen der vierten und letzten Förderstufe mit Riester bis zu 2.100 € jährlich gespart werden. Das ist grundsätzlich lukrativ, da über Grund- und Kinderzulagen oft nur geringe eigene Beiträge notwendig sind.
  • Grundzulage: 154 €

  • Kinderzulage pro Sohn oder Tochter: 185 €

  • Zulage für nach 2007 geborenen Nachwuchs: 300 €

  • Maximaler Sonderausgabenabzug: 2.100 €

Das bringt Renditen, von denen viele andere Produkte nur träumen können. Die Gelder können derzeit in Fonds-, Banksparpläne oder Rentenversicherungen fließen und summieren sich mit Zinseszins ohne Steuerlast bis zum 60. Geburtstag an. Dann gibt es lebenslang Rente aufs Konto und der Fiskus greift erstmals mit der individuellen Progression zu. Maximal 30 Prozent des Kapitals darf sich der Sparer bei Rentenbeginn sofort auszahlen lassen, bei Kleinstrenten sogar alles auf einen Schlag.

Nun kommt das Eigenheimrentengesetz ins Spiel: Nach der geplanten Neuregelung lässt sich die angesparte Summe schon vor 60 entnehmen, anteilig oder in voller Höhe, sofern die Beträge für den Erwerb von Wohneigentum oder Anteilen an Altersheim oder Genossenschaft verwendet werden (§ 92a EStG-E). Alle bisher kassierten Zulagen bleiben erhalten, da es sich um eine unschädliche Verwendung handelt. Somit fällt erst einmal keine Steuer an. Das klingt gut, denn das aus Riester-Verträgen eingebundene Geld für die Hausfinanzierung mindert die Kreditaufnahme. Das bringt entweder weniger monatliche Belastung bei der Bank oder eine zügigere Darlehenstilgung.

Der Entnahmebetrag wird auf einem fiktiven Wohnförderkonto (§ 92a Abs. 2 EStG-E) festgehalten und jährlich mit zwei Prozent aufgezinst. Tilgen muss der Sparer nicht, insoweit hilft das Geld wirksam bei der Hausinvestition. Aber er kann seinen nunmehr leeren Vertrag wieder mit Sparleistungen auffüllen und kassiert hierfür erneut Zulagen.

Eine ähnliche Regelung gibt es derzeit schon in § 92a EStG a.F., nur müssen mindestens 10.000 und dürfen maximal 50.000 € entnommen und anschließend zügig wieder bis zum 65. Geburtstag zurück aufs Konto wandern. Das wird künftig also deutlich flexibler. Durch den Wegfall der Mindestgrenze können Sparer auch Kleinstbeträge aus dem Vorsorgevertrag entnehmen. Laut Begründung zur Neufassung des § 92a Abs. 1 EStG soll lediglich eine einmalige Entnahme zulässig sein soll. Diese Einschränkung findet sich in § 92a Abs. 1 EStG-E jedoch nicht wieder: Der Zulageberechtigte hat nach dem Wortlaut beliebig oft die Möglichkeit, Kapital zu entnehmen.

Doch im Alter wendet sich das Blatt. Das fiktive Wohnförderkonto wird nämlich zur Steuerbelastung. Hierauf müssen die Anbieter über die Jahre verzinst die damals entnommenen Beträge plus der anschließenden freiwilligen Sparleistungen aufsummieren. Hierauf greift der Fiskus ab dem 62. Geburtstag zu. Den Kontensaldo wird durch 23 dividiert und der Sparer muss den anteiligen Betrag jährlich bis zum Alter von 85 als Einnahme mit seiner individuellen Progression versteuern. Beim 30jährigen, der über Riester-Mittel ein Haus kauft, wartet das Finanzamt also 32 Jahre und hält dann langfristig die Hand auf.

Es geht aber auch günstiger. Zahlt der Sparer die Steuer auf einen Schlag, gibt es einen Sofortrabatt von 30 Prozent. Das Wohnförderkonto gilt dann mit 70 Prozent als Einnahme in den Steuerbescheid ein. Da es hierdurch jedoch zu einem Progressionssprung kommt und der höhere Steuersatz auch auf das übrige Einkommen wirkt, ist ein Großteil der Ersparnis selbst bei Geringverdienern gleich wieder weg. Diese Besteuerung fiktiver Wohnförderkonten wird also potentielle Eigenheimerwerber eher abschrecken.

Beispiel: Ein lediger Sparer entnimmt sein Riester-Guthaben von 16500 € im Jahre 2012 fürs Eigenheim. Bis zum 62. Geburtstag im Jahr 2042 hat er den Vertrag nicht wieder aufgefüllt. Die steuerliche Belastung richtet sich danach, ob er sofort oder scheibchenweise zahlt.

Entnahmebetrag: 16.500 €
2 % Zinsen auf Entnahme: 13.388 €
Aufgezinster Stand des Wohnförderkontos 2042: 29.888 €
Angenommenes zu versteuerndes Einkommen bisher: 55.000 €
Steuer bisher*: 17.387 €

1. Alternative, Wahl der Sofortbesteuerung.
Ansatz 70 %: 20.922 €
zu versteuerndes Einkommen mit Riester neu: 75.922 €
Steuer neu*: 27.449 €
Mehr-Steuer: 10.062 €
Mehr-Belastung: 57,87 %

2. Alternative, Jährliche Besteuerung.
29.888 / 23: 1.300 €
zu versteuerndes Einkommen mit Riester neu: 56.300 €
Steuer neu*: 18.013 €
Mehr-Steuer: 626 €
626 x 23 Jahre: 14.398 €
Mehr-Belastung: 82,81 %
* Einkommen- und Kirchensteuer plus Solidaritätszuschlag

Ob dauerhafte Abgaben in Jahresraten oder Zahlung in einem Betrag, das Gesetz hält Sanktionen bereit (§ 92a Abs. 3 EStG-E). Verstirbt der Sparer vor dem 85. Lebensjahr, müssen seine Erben die noch offene Forderung des Fiskus sofort begleichen. Nur der überlebende Ehegatte wird hiervon verschont, sofern er weiter in der geförderten Wohnung bleibt. Wird das mit Riester erworbene Haus vor Ablauf von 20 Jahren vermietet, kommt es genauso zur Nachversteuerung wie beim Verkauf, wenn der Erlös nicht postwendend in ein neues Eigenheim fließt.

Wohn-Riester kann Hauskäufer kurzfristig zum Verbrauch ihres Sparvermögens verlocken; das Geld ist vorhanden und Steuern fallen nicht an. Dieses Kapital fehlt dann anschließend für die Altersvorsorge. Und die Rechnung vom Finanzamt kommt später auch noch per Steuerbescheid hinzu. Statt im Alter langfristig Riester-Rente aufs Konto, fließen Steuerbeträge ab.

Die Pläne zu Wohn-Riester beinhalten noch weitere Neuerungen.

  • Eine zusätzliche Entnahmemöglichkeit besteht für den Beginn der Auszahlungsphase ab dem 60. Geburtstag, um mit dem bis dahin angesparten Geld eine selbst genutzte Wohnimmobilie entschulden zu können. Eine Rückzahlung des Entnahmebetrags ist nicht erforderlich.

  • Wohnungsbauprämie gibt es bei ab 2009 abgeschlossenen Bausparverträgen nur noch, wenn die Sparsumme in Wohnimmobilien fließt. Es entfällt damit die derzeit erlaubte Option, das Geld nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist für andere Zwecke wie etwa das neue Auto verwenden zu dürfen.

  • Bausparkassen kommen mit in den Kreis der Riester-Anbieter. Sie dürfen tilgungsfreie Darlehens- mit Bausparverträgen kombinieren. Auf die Bausparbeiträge gibt es dann Zulagen wie für normale Riester-Fonds oder -Rentenversicherungen.

  • Neu in den begünstigen Förderkreis werden nach § 10a Abs. 1 S. 2 EStG-E Personen aufgenommen, die eine Rente wegen Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen vollständiger Dienstunfähigkeit erhalten.

  • Nach § 84 S. 2 EStG-E erhalten Zulageberechtigte, die zu Jahresbeginn das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einmalig einen Berufsteinsteiger-Bonus von 100 € für das erste Beitragsjahr.

Quelle: Robert Kracht - Beitrag vom 07.04.08