Das Bundesministerium der Finanzen gibt den amtlichen Vordruck nach § 22 Nr. 5 Satz 5 EStG bekannt.
Lesen Sie mehr zum Thema unter:
Quelle: BMF - Schreiben vom 19.07.07
Das Bundesministerium der Finanzen gibt den amtlichen Vordruck nach § 22 Nr. 5 Satz 5 EStG bekannt.
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