Die OFD’en Rheinland und Münster sind der Frage nachgegangen, ob Gesellschafterveränderungen bei einer an einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaft (sog. doppelstöckige Personengesellschaft) ebenso behandelt werden müssen, wie Gesellschafterveränderungen bei einer beteiligten Kapitalgesellschaft, die erst dann berücksichtigt werden, wenn mind. 95 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft auf neue Gesellschafter übergegangen sind.
Die OFD’en kommen zu dem Schluss, dass Veränderungen im Gesellschafterbestand der an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaft stets als mittelbarer Gesellschafterwechsel i.S.v. § 1 Abs. 2a GrEStG zu berücksichtigen sind und veranschaulichen dies anhand eines Beispiels. An dieser Rechtsauffassung ändere auch das Urteil des BFH vom 27.04.2005 (II R 61/03, BStBl. II 2005, 649) nichts.
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Quelle: OFD?en Rheinland und Münster - Kurzinformation Sonstige Besitz- und Verkehrssteuern vom 21.05.08