Steuerberatung -

Mitunternehmerbeteiligungen "schädlich" für Existenzgründer

Bei der Beurteilung, ob jemand Existenzgründer ist, sind Gewinneinkünfte aus Beteiligungen an mehreren Mitunternehmerschaften von jeweils nur 1 % schädlich; auf die Höhe und die Art der Gewinneinkünfte kommt es nicht an.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger, begann im Jahr 2000 ein selbständige Tätigkeit als Unternehmensberater. In den Vorjahren war er bereits an mehreren Personengesellschaften mit Anteilen von jeweils unter 1% beteiligt. Das Finanzamt hatte ihm deshalb die Bildung von gewinnmindernden Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 und 6 EStG verweigert.

Entscheidung des Gerichts
Mit der Schaffung des § 7g EStG hat der Gesetzgeber für sog. Existenzgründungen besondere Anreize schaffen wollen. Dabei hat der Gesetzgeber den Begriff des Existenzgründers von vornherein zur Vermeidung von unerwünschten Gestaltungen und Mitnahmeeffekten einschränkend bestimmt. Gemäß § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG kann nur eine natürliche Person Existenzgründer sein, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Existenzgründung

  • weder an einer Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Zehntel beteiligt war, noch
  • Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG (Gewinneinkünfte) erzielt hat.

Bei der Beurteilung, ob jemand Existenzgründer ist, sind somit Gewinneinkünfte aus Beteiligungen unabhängig von der Höhe der Beteiligung schädlich, während bei Einkünften aus Kapitalvermögen die Beteiligung immerhin bis zu 10% betragen darf.

Der BFH hat im Streitfall in der unterschiedlichen Behandlung von Einkünften aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Gewinneinkünften keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gesehen. Der Gesetzgeber sei bei der Beurteilung, wen er als Existenzgründer i.S. des § 7g Abs. 7 EStG ansehen wolle, nicht daran gehindert, allein auf den Bezug von gewerblichen Einkünften abzustellen. Der Grundsatz der Rechtsformneutralität als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes verlange nicht, dass Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft und an einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) in jeder Beziehung gleich behandelt würden.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 02.08.06