In 2005 gezahlte Rentenversicherungsbeiträge sind nur beschränkt steuerlich absetzbar.
Beiträge zur Altersvorsorge, die in 2005 gezahlt wurden, sind keine vorweggenommenen Werbungskosten, die in vollem Umfang von der Steuer abgezogen werden können. Dies hat der 12. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 20.12.2006 (Az.: 12 K 2253/06) entschieden.
Der Senat schloss sich nicht der Auffassung der 30 jährigen Klägerin an, dass die Altersvorsorgeaufwendungen unbeschränkt abziehbar sein müssten, weil sie zukünftig zu steuerpflichtigen Alterseinkünften führten. Ein Werbungskostenabzug kommt nach Ansicht des Senats nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber die Aufwendungen zwingend dem beschränkten Sonderausgabenabzug zugewiesen hat. Er schloss sich insoweit den Ausführungen des Bundesfinanzhofs an, der in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz bereits am 01.02.2006 (Az.: X B 166/05) entschieden hatte, dass die durch das Alterseinkünftegesetz geregelte beschränkte Abziehbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
Der 12. Senat hat gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen.
Das Verfahren wird von der Finanzverwaltung als Musterverfahren geführt. Entsprechende Einspruchsverfahren können mittlerweile bundesweit im Hinblick auf dieses Verfahren zum Ruhen gebracht werden.
Durch das Alterseinkünftegesetz wird mit Wirkung ab dem Jahr 2005 die Besteuerung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen und anderen Altersvorsorgebezügen auf die sog. nachgelagerte Besteuerung übergeleitet. Der Besteuerungsanteil steigt - abhängig vom Jahr des jeweiligen Rentenbeginns - von zunächst 50 v.H. schrittweise bis zum Jahr 2040 auf 100 v.H. an. Andererseits sind die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und andere Altersvorsorge-aufwendungen im Jahr 2005 mit einem Anteil von 60 v.H. abziehbar. Dieser Anteil erhöht sich schrittweise bis zum Jahr 2025 auf 100 v.H.
Quelle: FG Köln - Pressemitteilung vom 15.03.07