Steuerberatung -

Nachträgliche Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare Beteiligung

Führt die Übernahme von eigenkapitalersetzenden Bürgschaften für eine Gesellschaft, an welcher der Anteilseigner nur mittelbar beteiligt ist, zu nachträglichen Anschaffungskosten der (unmittelbaren) wesentlichen Beteiligung?

Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Dazu gehören nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB auch die nachträglichen Anschaffungskosten. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung zählen neben (verdeckten) Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten sind. Dazu rechnen Finanzierungshilfen, z.B. durch Übernahme einer Bürgschaft oder durch andere Rechtshandlungen i.S. des § 32a Abs. 3 GmbHG, wenn sie eigenkapitalersetzenden Charakter haben.

Im Verfahren vor dem BFH war der Kläger Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der F-GmbH. Die F-GmbH war ihrerseits zu 50 Prozent an der P-GmbH beteiligt. In den Jahren 1998 und 1999 hatte der Kläger für die P-GmbH zwei Höchstbetragsbürgschaften über insgesamt 300 000 DM übernommen. Hieraus wurde er in Höhe von insgesamt 144 849,72 DM in Anspruch genommen. Ende Dezember 1999 veräußerte der Kläger seine Beteiligung an der F-GmbH. In seiner Einkommensteuerklärung für das Jahr 1999 machte er die Aufwendungen für seine Inanspruchnahme aus den Bürgschaften als nachträgliche Anschaffungskosten der F-GmbH im Rahmen des § 17 Abs. 1 und 2 EStG geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen nicht. Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht statt.

Der BFH kam jedoch zu einem anderen Ergebnis. Er entschied, das Finanzgericht habe zu Unrecht die Aufwendungen des Klägers für seine Inanspruchnahme aus den Bürgschaften als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsverlusts i.S. des § 17 Abs. 1 und 2 EStG berücksichtigt.

Die Übernahme von eigenkapitalersetzenden Bürgschaften für eine Gesellschaft, an welcher der Anteilseigner - wie im Streitfall der Kläger - nur mittelbar beteiligt sei, führe nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der (unmittelbaren) wesentlichen Beteiligung. Denn eigenkapitalersetzende Finanzierungsmaßnahmen bei einer mittelbaren Beteiligung seien nicht durch das Gesellschaftsverhältnis mit der unmittelbaren Beteiligungsgesellschaft veranlasst. Finanzierungsmaßnahmen einer mittelbaren Beteiligung stehen - so der BFH - beim Steuerpflichtigen in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften nach § 17 EStG, da die Veräußerung einer mittelbaren Beteiligung nicht der Besteuerung nach § 17 EStG unterliegt. Nur die Veräußerung unmittelbarer Anteilsrechte erfülle den Tatbestand des § 17 EStG.

Quelle: BFH - Urteil vom 04.03.08