Anscheinsbeweis kann entkräftet werden
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, wonach die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des Listenpreises anzusetzen ist, dann nicht anzuwenden ist, wenn eine Privatnutzung ausscheidet. Der für eine auch private Kfz-Nutzung sprechende Anscheinsbeweis kann entkräftet oder erschüttert werden, ohne dass es hierzu des Beweises des Gegenteils bedarf. Es genügt vielmehr, einen Sachverhalt darzulegen, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt.
KurzfassungIm Streitfall ist das FG aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, es sei ausgeschlossen, dass das im Betriebsvermögen des Klägers gehaltene Fahrzeug für private Zwecke mitbenutzt worden sei. Das FG hat seine Überzeugung damit begründet, das Fahrzeug habe nur über Fahrer- und Beifahrersitz verfügt und sei im Übrigen ausschließlich zum Transport von Baumaterialien, Bauwerkzeug, Baukleidung und Bauakten eingerichtet gewesen. Eine Mitbenutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin scheide aufgrund ihrer Behinderung aus. Auch eine private Nutzung durch den Kläger sei auszuschließen, weil ihm die weitere im Betriebsvermögen gehaltene Limousine, auf welche die 1-%-Regelung angewandt worden sei, wegen der nur sehr geringfügigen Nutzung der Klägerin fast ausschließlich allein für private Zwecke zur Verfügung gestanden habe.
Telex-Tipp
Die Frage, ob es sich bei dem in Rede stehenden Fahrzeug überhaupt um ein Fahrzeug i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gehandelt hat - unter diese Vorschrift fallen nur Pkw, aber keine Lkw und Zugmaschinen - hat der BFH offengelassen. Da vorrangig die Frage zu klären sei, ob überhaupt eine Privatnutzung stattgefunden habe, sei erst nachrangig der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift festzustellen. Mangels privater Nutzung war dieser damit im Streitfall nicht relevant. Mit Entscheidung vom 13.02.2003 - X R 23/01 (BStBl II 2003, 472) hatte der BFH hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs nämlich eine Unklarheit geschaffen. Er hatte zwar entschieden, dass die Vorschrift für Lkw und Zugmaschinen nicht gilt, hatte aber zudem darauf verwiesen, dass die nach Kfz-Steuerrecht und Straßenverkehrsrecht vorzunehmende Klassifizierung unmaßgeblich sei. Damit ist unklar, wonach die Abgrenzung zwischen Pkw einerseits und Lkw und Zugmaschinen andererseits vorzunehmen ist.
BFH, Beschluss vom 18.10.2007 - VIII B 212/06 , NV
Download unter www.steuer-telex.de mit DRsp-Nummer 022138/2007
Quelle: BFH - Beschluss vom 27.02.08