Neuerungen der Besteuerung
Die steuerlichen Regelungen betreffend Einbringungen (Sacheinlage und Anteilstausch) wurden durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SE StEG) neu konzipiert.
Das bisherige System der Besteuerung einbringungsgeborener Anteile wird aufgegeben und durch eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns im Falle einer Anteilsveräußerung innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren (Sperrfrist) nach dem Einbringungszeitpunkt (schädliche Anteilsveräußerung) ersetzt (§ 22 Abs. 1 und 2 UmwStG n. F.).
Um die Besteuerung des Einbringungsgewinns in den Fällen eines schädlichen Ereignisses sicherzustellen, ist der Einbringende nach § 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG n. F. verpflichtet, jährlich bis zum 31. Mai nachzuweisen, wem die Anteile an dem Tag, der dem maßgebenden Einbringungszeitpunkt entspricht, zuzurechnen sind. Wird der Nachweis nicht erbracht, gelten die Anteile als zu Beginn des jeweiligen jährlichen Überwachungszeitraums innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist veräußert.
Das BMF hat nunmehr zu dem Problemkreis der Nachweispflicht ein umfangreiches Schreiben herausgegeben, in dem insbesondere dazu Stellung genommen wird
- bei welchem Finanzamt der Nachweis zu erbringen ist,
- wie der Nachweis zu erbringen ist,
- ob die Nachweispflicht über den 31. Mai hinaus verlängert werden kann,
- welche Folgen im Falle des Versäumnisses der Nachweisfrist eintreten und
- unter welchen Voraussetzungen ein verspäteter Nachweis möglich ist.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: BMF - Schreiben vom 04.09.07