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Unternehmensteuerreform- und Jahressteuergesetz 2008 definieren den neuen Umgang mit der Geldanlage in knapp 12 Monaten. Dann wandern alle Kapitalerträge in einen großen Topf und werden unabhängig von der Höhe pauschal mit 25 Prozent besteuert. Der Gezeitenwechsel sieht auf den ersten Blick einfach aus, ist es aber überhaupt nicht. Bekannt ist zwar vielen, dass Halbeinkünfteverfahren, Spekulationsfrist sowie Werbungskostenabzug gestrichen werden und es einen Bestandsschutz für vor 2009 erworbene Wertpapiere gibt. Doch viele wichtige Details liegen noch immer im Verborgenen. Die nachfolgenden Antworten sollen Licht in weniger bekannte Regelungen bringen, die Auswirkungen auf die Nachsteuerrendite haben.
- Wie hoch ist die Gesamtsteuerbelastung?
Inklusive SolZ mindestens 26,375 %. Bei Konfession werden es inklusive Kirchensteuer 27,82 (Satz 8%) oder maximal 27,99 % (Satz 9 %). Die Belastung fällt aber insgesamt leicht höher aus, da die auf Kapitaleinnahmen anfallende Kirchensteuer nicht mehr zu den Sonderausgaben gehört. - Ist die Abgeltungsteuer verfassungsgemäß?
Im Prinzip schon. Das BVerfG akzeptiert eine Schedulenbesteuerung für Kapitaleinkünfte (bereits in seinem Zinsurteil (27.06.1991, 2 BvR 1493/89, BStBl 1991 II S. 654). Der Gesetzgeber darf alle Kapitaleinkünfte unabhängig von ihrer Anlageform und buchungstechnischen Erfassung an der Quelle mit einer Definitivsteuer belastet. Dabei muss der Pauschaltarif den Progressionssatz in Durchschnittswerten typisieren. Das ist erfüllt, da die 25 % genau zwischen Eingangs- und Sitzensteuersatz liegt und Kleinsparern die Veranlagungsoption bleibt. Kritisch ist jedoch die Überbelastung durch das Verbot des Werbungskostenabzugs. - Wie sind die Auswirkungen auf die anderen Einkünfte der Anlegers?
Nach § 25 Abs. 1 EStG werden Kapitalerträge, deren Besteuerung nach § 43 Abs. 5 EStG abgegolten ist, nicht in das zu veranlagende Einkommen einbezogen, so dass sie auch nicht in der Einkommensteuererklärung anzuführen sind. Hiervon gibt es fünf Ausnahmen, bei Spendenabzug, soweit dies vom Sparer beantragt wird, beim Einkommen für die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 2 EStG, zum Unterhalt nach § 33a Abs. 1 EStG, beim Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG sowie für die zumutbare Eigenbelastung gem. § 33 EStG. Für außersteuerliche Zwecke sind die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte unverändert hinzuzurechnen. - Inwieweit entfällt das Halbeinkünfteverfahren?
Im Bereich vom neuen § 20 EStG entfällt das Halbeinkünfteverfahren komplett, Dividenden, GmbH-Gewinnausschüttungen und Kurserträge mit nach dem 31.12.2008 erworbenen Aktien werden daher voll erfasst. Im Bereich der § 23 EStG bleibt es bei der halbierten Steuerbefreiung, wenn 2008 georderte Aktien binnen Jahresfrist in 2009 verkauft werden. Im betrieblichen Bereich von Personenunternehmen kommt es zu einem Teileinkünfteverfahren, die Steuerfreistellung reduziert sich für ab 2009 angeschaffte Aktien und GmbH-Anteile von 50 auf 40 % und die hiermit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind gem. § 3c EStG mit 60 % abzugsfähig. Diese Regelung gilt auf Antrag auch für GmbH-Ausschüttungen im privaten Bereich. - Entfällt der Abzug von Aufwendungen generell?
Nein. Zwar ist der Ansatz von Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen, sowohl im Abgeltungsverfahren als auch über die Günstiger-Prüfung bei der Antragsveranlagung mit der individuellen Progression unter 25%. An- und Verkaufsspesen mindern jedoch Gewinne und erhöhen Verluste des neuen § 20 Abs. 2 EStG. Im Investmentvermögen angefallene Aufwendungen werden unverändert wie auch 2008 mindernd berücksichtigt. Der Werbungskostenabzug bleibt generell erhalten, wenn für Kapitalerträge nach § 32d Abs. 2 EStG der progressive Einkommensteuertarif gilt (Darlehensvereinbarungen unter nahe stehenden Personen, Back-to-back-Finanzierungen). - Gibt es weniger Kontrollen?
Eher nicht. Die Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne nach § 24c EStG entfällt und wird durch eine neu gestaltete Kapitalertragsteuer-Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG ersetzt. Die enthält die für die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d EStG erforderlichen Angaben, sofern Anleger die Einnahmen in der Steuererklärung angeben möchten. Die Meldung an das BZSt im Rahmen von § 45d EStG bei Bruttoauszahlungen aufgrund eines Freistellungsauftrags bleibt und beinhaltet ab 2009 auch realisierte Kursgewinne. Bei der Kapitalertragsteueranmeldung muss der Schuldner der Abgeltungsteuer angeben, in welcher Postleitzahl der Anleger wohnt. Dies ermöglicht eine flächendeckende Vermögensstruktur innerhalb Deutschlands. Der Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO ändert sich zwar ab 2009, lässt aber viele und neue Recherchemöglichkeiten zu. - Was geschieht mit der Quellensteuer?
Die Anrechnung ausländischer Steuern erfolgt bereits auf Bankenebene, indem die Quellensteuer die Höhe der Abgeltungssteuer entsprechend mindert. Dabei gilt § 34c Abs. 1 S. 1 EStG sinngemäß. Die Anrechnung der ausländischen Steuer erfolgt dabei jeweils bei Zufluss der Dividenden oder Zinsen – auch bei Anleihen mit fiktiver Quellensteuer. - Welche Kapitalerträge werden erst über die Veranlagung mit Abgeltungsteuer belegt?
Das betrifft den Verkauf von Lebensversicherungen sowie GmbH-Anteilen bei nicht wesentlicher Beteiligung, Zinsen von Privatpersonen und vom Finanzamt, sämtliche Einnahmen aus § 20 EStG über Auslandskonten sowie Gewinne aus dem Verkauf von partiarischen Darlehen, stiller Gesellschaft, Hypotheken oder Grund- sowie Rentenschulden. - Wann fällt keine Abgeltungsteuer an?
Bei Auszahlungen aufgrund einer vorliegenden NV-Bescheinigung oder Erträgen unterhalb erteilter Freistellungsauftrag entfällt der Steuereinbehalt genauso wie wenn ein Minus aus dem neuen Verlustverrechnungstopf gegengerechnet wird oder ein Gewinn noch unter den Bestandsschutz fällt. Hinzu kommen die nur zur Hälfte steuerpflichtige Kapitallebensversicherungen sowie privilegierte Altpolicen. - Wie werden Rentenversicherungen ab 2009 behandelt?
Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (Riester-Rente) sowie der Basis-(Rürup-)Rente werden unverändert in der Auszahlungsphase nachgelagert besteuert (§§ 22 Nr. 5, Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG). Während der Ansparphase erfolgt ebenfalls keine Besteuerung von Wertsteigerungen. Sonstige Auszahlungen aus privaten Renten werden unverändert nach § 22 EStG nur mit dem Ertragsanteil erfasst. Die Besteuerung der sich aus einer betrieblichen Altersversorgung ergebenden Leistungen bleibt abhängig vom gewählten Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Direktzusage). Durch die Abgeltungssteuer ergeben sich keine Änderungen. - Wie funktioniert die Veranlagungsoption?
Bei der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte besteht ein Wahlrecht, diese im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen. Dabei wird die einbehaltene Abgeltungsteuer angerechnet. Diese freiwillige Veranlagung zum Abgeltungstarif ist immer dann ratsam, wenn im Abgeltungsverfahren nicht alle begünstigten Tatsachen berücksichtigt worden sind oder die Bemessungsgrundlage nicht korrekt ermittelt worden ist. Nach § 32d Abs. 6 EStG können die Einkünfte aus Kapitalvermögen den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen zur tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden. Damit wird für Anleger mit geringem Steuersatz die Möglichkeit geschaffen, die Einkünfte niedriger besteuern zu lassen. Das Finanzamt macht dann eine Günstigerprüfung. Liegt der persönliche Steuersatz über dem Abgeltungssteuersatz, gilt der Antrag als nicht gestellt. Die Wahlmöglichkeit kann für den jeweiligen VZ nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge geltend gemacht werden. Eheleute können bei der Zusammenveranlagung die Wahlmöglichkeit nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge stellen. Der Pauschalsatz wird bei einem zu versteuernden Einkommen unter 15.400 € (Grundtabelle) oder 30.300 € (Splittingtabelle) unterschritten. - Wie funktioniert die Verlustverrechnung?
Kompliziert, da Aktien, Altverluste und Finanzinnovationen gesonderte Wege gehen. Verluste aus Kapitalvermögen gleichen nicht Einkünfte aus anderen Einkunftsarten aus und können auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte der folgenden VZ aus Kapitalvermögen. Negative Kapitaleinnahmen wie realisierte Wertpapierverluste (Ausnahme Aktien, Wertpapiere vor 2009), gezahlte Stückzinsen und Zwischengewinne fließen bei der Bank in den allgemeinen Verlustverrechnungstopf und werden mit positiven Einnahmen verrechnet und das verbleibende Minus wird aufs Folgejahr vorgetragen. Aktienverluste werden nach § 20 Abs. 6 S. 5 EStG nur mit gleichen Gewinnen, ein verbleibendes Minus fließt bei einer Bank ab 2009 in einen separaten Verlustverrechnungstopf II. Kunden können von ihrer Bank bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres verlangen, den verbleibenden Verlust zu bescheinigen. Dann steht das Minus nicht mehr für die Folgejahre zur Verfügung, kann aber in der Veranlagung geltend gemacht werden. Verbleibende positive Kapitaleinkünfte sind nach der Verrechnung gem. § 43a Abs. 3 EStG an der Quelle zunächst mit Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG zu verrechnen (§ 23 Abs. 3 S. 9 und 10 EStG). Das erfolgt letztmalig im VZ 2013. - Was passiert bei einem Depotübertrag?
Wird das Institut gewechselt, muss die abgebende der neuen Bank die bestehenden Verlustverrechnungstöpfe mitteilen. Bei einem Depotwechsel hat die abgebende inländische auszahlende Stelle der übernehmenden Bank die Anschaffungsdaten der Wertpapiere mitzuteilen. Sitzt das abgebende Institut in einem anderen EU- oder EWR-Staat, kann der Anleger den Nachweis nur durch eine Bescheinigung des ausländischen Instituts führen. In allen anderen Fällen ist ein Nachweis nicht zulässig. Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, beträgt der Steuerabzug 30 Prozent der Veräußerungs- oder Einlösungs-erlöse. Bei einem unentgeltlichen Übergang gilt der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung als Einnahme aus der Veräußerung, ansonsten 30 Prozent der Anschaffungskosten. Das gilt aber nur, wenn der Anleger der Bank keine unentgeltliche Übertragung anzeigt. - Was gilt 2009 noch als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG?
Wertpapiere und Terminmarktgeschäfte fallen beim Erwerb oder Eingang des Rechtsgeschäfts nach 2008 unter § 20 EStG, gleiches gilt für Zertifikate und Spezialfonds nach besonderen Übergangsregeln. § 23 EStG in der Fassung 2008 gilt weiter für vor 2009 erworbene Wertpapiere und eingegangene Termingeschäfte. Sie werden beim Verkauf in 2009 innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist mit der individuellen Progression über die Veranlagung erfasst, für Aktien gilt das Halbeinkünfteverfahren. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG bleibt für Immobilien und grundstücksgleichen Rechte im Privatvermögen unverändert. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG-Neu beinhaltet Veräußerungsgeschäfte mit bei anderen privaten Wirtschaftsgütern mit einjähriger Spekulationsfrist. Die erhöht sich auf zehn Jahre bei Wirtschaftsgütern, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden. Die jährliche Freigrenze wird von 512 auf 600 € angehoben. - Was geschieht mit der Kirchensteuer?
Die im Rahmen der Abgeltungsteuer erhobene Kirchensteuer ist nicht mehr als Sonderausgabe abzugsfähig. Die mindernde Wirkung wird bereits über den Abgeltungssatz unmittelbar berücksichtigt. Die Kirchensteuer knüpft nicht mehr an der auf Grund des persönlichen Steuersatzes ermittelten Einkommensteuer, sondern an die Abgeltungsteuer an. Der Anleger kann sie auf Antrag mit abgeltender Wirkung durch die Bank einbehalten lassen oder gesondert vom Finanzamt veranlagen lassen. Dazu hat er die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erklären und die entsprechende Bescheinigung der Bank vorzulegen. Gehören Kontoinhaber (Ausnahme Ehegatten) verschiedenen Religionsgemeinschaft an, sind die auf den einzelnen Beteiligten entfallenden Kapitalerträge von ihm im Wege der Veranlagung zu versteuern. - Wann gilt die Abgeltungsteuer?
Grundsätzlich für ab dem 01.01.2009 zufließende Kapitalerträge (§ 52a Abs. 1 EStG). Bei Gewinnausschüttungen nach 2008 gilt das Halbeinkünfteverfahren auch dann nicht mehr, wenn Aktien vor 2009 erworben worden sind. Gewinne aus vor 2009 erworbenen Wertpapieren, die keine Finanzinnovationen, Zertifikate (Erwerb ab dem 15.03.2007) oder Spezialfonds (Erwerb nach dem 09.11.2007) sind, fallen bei der Veräußerung innerhalb eines Jahres unter § 23 EStG alter Fassung und bleiben ansonsten steuerfrei. Die geänderte Berechnung der Erlöse beim Erwerb einer Versicherung (Kaufpreis statt vor dem Erwerb entrichteter Beiträge) gilt für Erwerbe ab dem 18.08.2007.
Siehe auch: www.kapitalanlage-steuern.de
Quelle: Robert Kracht - Beitrag vom 14.01.08