Steuerberatung -

Neue Steuerwelten bei Finanzinnovationen

Die Steuerregeln nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu Finanzinnovationen haben aktuell entscheidende neue Aspekte enthalten, nachdem diese Vorschrift seit 1994 eine Reihe von Geldanlagen den Kapitaleinkünften zuweist.

Das gilt im Prinzip für Produkte, die steuerpflichtige Zinseinnahmen in steuerfreie Kursgewinne umwandeln möchten.

In gleich acht Urteilen hat sich der BFH zu Finanzinnovationen geäußert und die Finanzverwaltung postwendend reagiert. Beides hat nicht nur Auswirkungen auf die Steuererklärung 2007, sondern auch zwei wesentlichen Gründen auch auf die anstehende Systemumstellung auf die Abgeltungsteuer:
  1. Sofern Finanzinnovationen vorliegen, greift der Bestandsschutz für bis Silvester 2008 erworbene Wertpapiere nicht.

 

  1. Liegen hingegen Risikopapiere vor, kann für den Depotbestand Ende 2008 noch die alte Regelung des § 23 EStG für Spekulationsgeschäfte genutzt werden.

Nachfolgend der Tenor der BFH-Entscheidungen im Überblick, die praktischen Auswirkungen für Anleger sowie die Auffassung der Verwaltung (BMF v. 18.07.2007 - IV B 8 - S 2252/0, BStBl I 2007, 548).

Garantiezertifikate
Hierzu gibt es gleich zwei Urteile:

  1. Gibt der Emittent eine Kapitalrückzahlungsgarantie, liegen Finanzinnovationen vor. Denn insoweit gibt es eine mit Sicherheit erzielbare Rendite (BFH v. 13.12.2006 - VIII R 79/03, BStBl II 2007, 562). Im Urteilsfall entsprach die Garantiezusage nahezu dem Nennwert.

 

  1. Sofern die Rückzahlung allerdings geringer ausfällt, unterliegt der Kurserlös nicht komplett § 20 EStG (BFH v. 04.12.2007 - VIII R 53/05, DStR 2008, 342). Daher ist der bei der Veräußerung erzielten Überschuss insoweit dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen, als der Besitzer der Papiere die Gefahr eines Kapitalausfalls eingegangen ist. Die Abgrenzung der Kapitaleinnahmen nach § 20 EStG und dem nichtsteuerbaren Teil ist nach dem Verhältnis zwischen der Mindestrückzahlung und der dem Nominalbetrag der Anlage vorzunehmen. Dies bestimmt sich nach den Emissionsbedingungen.

Praxisauswirkung: Da der Tenor zu Nr. 1 der bisherigen Verwaltungsauffassung entspricht, ergeben sich für die Praxis keine Änderungen. Sofern bei Fälligkeit mindestens 100 % des Nennwerts gezahlt wird, gelten diese Garantiezertifikate als Finanzinnovation. Ab 2009 realisierte Gewinne unterliegen dem moderaten Pauschalsatz. Das ist günstig, da dieses Papiere in der Regel keine Verluste aufweisen. Der Tenor zu Nr. 2 wirkt sich im Gewinnfall positiv aus. Sofern hingegen Verluste erzielt werden, zählen die nicht mehr in vollem Umfang als negative Kapitaleinnahmen. Derzeit wird auf realisierte Gewinne Zinsabschlag einbehalten und der volle Ertrag erscheint als Kapitaleinnahme in der Jahresbescheinigung unter der Anlage KAP. Dies ist für die Steuererklärung 2007 zu korrigieren. Ab 2009 gehen diese Garantiezertifikate dann nur anteilig als Finanzinnovationen ohne Übergangsregel in die Abgeltungsteuer über.

Emissionsrendite
Anleger haben bei Finanzinnovationen mit Emissionsrendite grundsätzlich kein Wahlrecht im juristischen Sinne zum Ansatz des Kursertrags, also der sog. Marktrendite (BFH v. 11.07.2006 - VIII R 67/04, BStBl II 2007, 553). Nach vorheriger Verwaltungsauffassung bestand dieses Wahlrecht zwischen der Anwendung der Emissions- und Marktrendite.

Praxisauswirkung: Banken berechnen den Zinsabschlag unverändert nach der Marktrendite. Entgegen der aktuellen BFH-Rechtsprechung darf nach Vorgabe des BMF im Rahmen der Veranlagung aus verwaltungsökonomischen Gründen den Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe der Erträge aus den Finanzinnovationen gefolgt werden, obwohl kein Wahlrecht mehr zwischen Emissions- und Marktrendite besteht. In geeigneten Fällen kann (soll) er jedoch aufgefordert werden, die Emissionsrendite nachzuweisen. Das führt dann dazu, dass Verluste versagt und dafür der positive zeitanteilige Zinszuwachs angesetzt wird. Das erledigt sich unter der Abgeltungsteuer. Bei Verkäufen ab Neujahr 2009 gilt nur die Differenz zwischen Veräußerungs- und ehemaligem Anschaffungspreis, abzüglich Transaktionskosten.

Zinsvariable Anleihen
Floater sind nicht als Finanzinnovationen einzustufen, auch wenn sie mit einem Auf- oder Abschlag auf den Referenzzins emittiert werden. Denn die variablen Zinsen lassen sich eindeutig von Kurserträgen abgrenzen (BFH v. 13.12.2006 - VIII 97/02, BStBl II 2007, 555). § 20 Abs. 2 Nr. 4 S.2 EStG im Wege verfassungskonformer Auslegung dahin einzugrenzen ist, dass die Regelung auf solche Wertpapiere keine Anwendung findet, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist. Mit diesem Argument sind in Abweichung von der bisherigen Verwaltungsauffassung neben Floatern auch Kursgewinne aus der Veräußerung von Down-Rating-Anleihen nicht gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG steuerpflichtig (BFH v. 13.12.2006 - VIII R 6/05, BStBl II 2007, 571).

Praxisauswirkung: Bei der Erhebung des Zinsabschlags auf Kursgewinne haben die beiden Urteile grundsätzlich keine Auswirkung. Hiervon ausgenommen sind nach der BMF-Vorgabe lediglich Wertpapiere, bei denen die Emissionsbedingungen der Anleihe aus den Entscheidungen entspricht. Sofern der jeweilige Emittenten keine Umschlüsselung im Bankensystem veranlasst, werden sie also weiterhin als Finanzinnovationen behandelt. Die Korrektur erfolgt erst über die Veranlagung, hier nimmt das Finanzamt dann die Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene vor. Das bleibt leider auch unter der Abgeltungsteuer so, sofern diese Titel immer noch bankenintern unter den Finanzinnovationen laufen.
Da Floater nicht mehr als Finanzinnovationen gelten, zählen Kurserlöse nur beim Erwerb nach 2008 unter den neuen § 20 Abs. 2 EStG und ansonsten unter § 23 EStG. Zu beachten ist allerdings, dass die Banken mangels Umschlüsselung weiterhin Abgeltungsteuer erheben werden.

Aktienanleihen
Die BFH-Urteile zu Floatern und der Emissionsrentite haben die OFD Rheinland (v. 21.01.2008, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 3/2008, DB 2008, 436) dazu veranlasst, Verluste bei vor 2009 georderten Aktienanleihen nicht mehr mit anderen Einkünften verrechnen zu lassen. Aktienanleihen werden als Finanzinnovation angesehen, da die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt (§ 20 Abs. 2 Nr. 4c EStG). Kommt es zur Lieferung der Aktien, erzielen die Anleger einen Verlust, da der Nennwert der gelieferten Aktien unterhalb der Anschaffungskosten der Anleihe liegt. Bislang war eine Verlustberücksichtigung über die negative Marktrendite möglich (BMF v. 25.10.2004 - IV C 3 - S 2256 - 238/04. BStBl I 2004, 1034, Rn. 12). Nunmehr sollen sich die Zinsen von den Erträgen auf der privaten Vermögensebene eindeutig abgrenzen lassen, sodass eine Berücksichtigung des Verlustes im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung über die negative Marktrendite nicht in Betracht kommt.

Praxisauswirkung: Die hohen Zinsen werden besteuert und das dafür eingegangene Verlustrisiko ist irrelevant. Mit Kenntnis des Kapitalmarkts hat diese steuerliche Einordnung der OFD wenig zu tun.

Währungsverluste
Fremdwährungsverluste aus Finanzinnovationen werden nicht im Rahmen von § 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 EStG mindernd berücksichtigt. Das gilt sowohl bei der Emissions-, als auch der Marktrendite. (BFH v. 20.11.2006 - VIII R 43/05, BStBl II 2007, 560). Damit werden die in Euro umgerechneten Zinsen besteuert und das Devisenminus zählt lediglich im Rahmen des § 23 EStG.

Praxisauswirkung: Da der Tenor der bisherigen Verwaltungsauffassung entspricht, ergeben sich erst einmal keine Änderungen. Erst der in Fremdwährung berechnete Kursertrag wird in Euro umgerechnet. Das ändert sich unter der Abgeltungsteuer, bei Verkauf oder Fälligkeit ab 2009 wirken Wechselkursschwankungen. Denn sowohl die Anschaffungskosten, also auch der Veräußerungspreis werden dann wie derzeit bereits im § 23 EStG zuerst in Euro umgerechnet.

Kursminus
Kursverluste auf Grund der Zahlungseinstellung durch den Schuldner stellen keine negativen Kapitaleinnahmen dar. Es handelt sich eindeutig um einen Vorgang auf der Vermögensebene und somit im Bereich des § 23 EStG (BFH v. 13.12.2006 - VIII R 62/04, BStBl II 2007, 568). Dies entspricht wie bei den Währungsverlusten der vorherigen Verwaltungsauffassung, negative Kapitaleinnahmen werden nur bis zu Zahlungseinstellung oder Insolvenz berücksichtigt. Sofern das Papier eine Emissionsrendite aufweist, zählt das Minus ohnehin nicht.

Abwarten lohnt. Unabhängig vom auslösenden Ereignis gelten Kursverluste unter der Abgeltungsteuer als negative Kapitaleinnahmen, da Vorgänge auf der Vermögensebene nunmehr unter § 20 Abs. 2 EStG fallen.

Verlustvortrag
Stuft das Finanzamt Verkaufsverluste bei Finanzinnovationen irrtümlich unter § 23 EStG ein, ist das Minus in den Folgejahren verrechenbar, obwohl es unter § 20 EStG nicht berücksichtigt worden wäre (BFH v. 13.12.2006 - VIII R 48/04, BFH/NV 2007, 863).

Praxisauswirkung: Dieses nicht veröffentlichte Urteil hat wenig Relevanz für den Anlegeralltag, da sich das Finanzamt nicht allzu oft irrt. Fehler bei bestandskräftigen Bescheiden lassen sich nicht mehr berichtigen. Festgestellte Verlustvorträge nach § 23 EStG wirken bis 2013 auch auf Gewinne unter der Abgeltungsteuer nach § 20 Abs. 2 EStG, sodass sich das Urteil in einigen Fällen sicherlich noch vorteilhaft verwenden lässt.

Fazit:
Finanzinnovationen sind bei Sparern wenig beliebt, weil Kursgewinne unabhängig von Haltefristen zu den Kapitaleinnahmen führen. Auch bei Steuerberatern lösen solche Wertpapiere wenig Freude aus, da sie zur Aufbereitung der Anlage KAP und Abgrenzung zur Anlage SO viel Arbeit machen. Die nimmt nun noch weiter zu, seit der BFH sich gleich reihenweise zu den Produkten nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG geäußert und die bereits seit 1994 bestehende steuerlichen Zweiteilung bei der Geldanlage kräftig durcheinander gewirbelt hat. Hinzu kommt, dass die Finanzverwaltung diese Urteile nur bedingt anwendet.
Während realisierte Gewinne mit herkömmlichen Wertpapieren unabhängig von der Höhe nach einem Jahr Haltefrist ohne Beteiligung des Finanzamts brutto aufs Konto fließen, ist das bei dieser Anlageform komplett umgekehrt. Das bringt Anlegern neue Regeln und zwingt sie zum Umdenken. Denn einige Papiere gelten plötzlich nicht mehr als ungeliebte Finanzinnovation, dafür lässt sich bei anderen Titeln das realisierte Minus nicht mehr so leicht oder erst durch Abwarten absetzen. Mehrarbeit bringen die Entscheidungen jedoch auf jeden Fall. Wer keine unberechtigte Einkommen- und ab 2009 Abgeltungsteuer zahlen will, muss also beim Finanzamt vorstellig werden.


Quelle: Dipl. Finanzwirt Robert Kracht - Beitrag vom 24.03.08