Die Diskussion über eine Reform der Gewerbesteuer ist ein "Dauerbrenner" und wurde in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder geführt.
Auch mit den Änderungen durch die Unternehmensteuerreform 2008 dürfte die Diskussion nicht zur Ruhe gekommen sein. Die Kritik bezieht sich dabei sowohl auf die Erhebung einer Gewerbesteuer an sich als auch auf die einzelnen Ausprägungen ihrer Umsetzung.
Die Unternehmensteuerreform 2008 brachte zahlreiche Änderungen bei der Gewerbesteuer mit sich. Unverändert handelt es sich bei der Gewerbesteuer um eine Objektsteuer. Damit erfolgt die Besteuerung weiterhin mehr oder weniger unabhängig davon, ob der Betrieb durch Eigenkapital oder Fremdkapital finanziert wird. Zu diesem Zwecke sieht das GewStG eine Reihe gewerbsteuerlicher Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) vor. Sie nähert sich zudem einer Personensteuer an, da sie, wie Personensteuern, nicht mehr von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abzugsfähig ist.Ferner werden mittels § 8 Nr. 1 GewStG n.F. die bislang in § 8 Nr. 1-3 und Nr. 7 GewStG a. F. aufgeführten Hinzurechnungstatbestände für Geld- und Sachkapitalüberlassungen zusammengefasst und vereinheitlicht. Ein Freibetrag in Höhe von EUR 100.000 stellt sicher, dass nur die darüber hinausgehende Summe der hinzurechnungsfähigen Bestandteile im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStG n. F. der Gewerbesteuer unterliegt. Damit griff der Gesetzgeber auf die Vorschläge der Koch/Steinbrück-Arbeitsgruppe zurück, die eine Ausweitung der Hinzurechnungen auch auf Finanzierungsanteile von sog. fremdfinanzierungsähnlichen Strukturen vorsahen.
Die Ergebnisse sind wie folgt zusammenzufassen:
- Bei Außerachtlassung der Hinzurechnungstatbestände nähert sich die Gesamtsteuerbelastung von Kapital- und Personengesellschaften weiter an. Je niedriger der Hebesatz ist, desto vorteilhafter ist die Kapitalgesellschaft.
- Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen treffen bestimmte Branchen und Unternehmen mit niedrigen Gewinnen bzw. Verlusten überproportional. Sie sind die gewerbesteuerlichen Verlierer der Unternehmensteuerreform. Zu den verlierenden Branchen zählt insbesondere der Einzelhandel, Hotel- und Gaststättenbetriebe sowie Leasinggesellschaften.
- Gefahren der gewerbesteuerlichen Doppel- und Mehrfachbelastung ergeben sich aus der Aufgabe des Korrespondenzprinzips, nachdem früher beim Zahlenden Hinzurechnungen unterblieben, wenn die Zahlung beim Empfänger gewerbesteuerpflichtig waren.
- Auch die in klein- und mittelständischen Strukturen häufig aufzufindende Betriebsaufspaltung gehört infolge der Aufgabe des Korrepondenzprinzips zu den Verlierern der Reform.
- Der bislang gegebene gewerbesteuerliche Vorteil des Leasings gegenüber einem Kauf geht zumindest teilweise verloren.
- Zudem werden auch die Gesellschaften gewerbesteuerlich mehrbelastet, die über in - und ausländische Beteiligungen verfügen und aufgrund der Anhebung der Mindestbeteiligungsgrenze von 10 % auf 15 % aus der Kürzung nach § 9 Nr. 2a und Nr. 7 GewStG herausfallen. Die Mutter-/Tochter-Richtlinie bleibt hiervon indes unberührt.
Sowohl die absolute als auch die relative Bedeutung der Gewerbesteuer wird durch die Unternehmensteuerreform zunehmen. Der teilweisen unverhältnismäßigen Überbesteuerung werden die Unternehmen, etwa aufgrund bestimmter branchenbedingter Belastungen, kaum ausweichen können.
Quelle: RA/StB Ulrich Derlien, PSP München, 47. Steuerfachtagung - Pressemitteilung vom 17.03.08