Den Finanzbehörden wird über § 50b EStG ermöglicht, die Ausstellung der Jahresbescheinigung vor Ort bei den Banken zu prüfen. Eine neue Kontrollmöglichkeit wird installiert.
Durch das Jahressteuergesetz 2007 sollen Finanzbehörden ermächtigt werden, gem. § 50b EStG die Ausstellung der Jahresbescheinigung zu prüfen. Das Prüfungsrecht der Finanzbehörden nach § 50b EStG soll auf alle bislang ausgestellten Jahresbescheinigungen nach § 24c EStG ausgeweitet werden (§ 52 Abs. 58c EStG). Durch diese Rückwirkung können auch die erstmalig erstellten Bescheinigungen für das Jahr 2004 noch geprüft werden.
Von der Einführung von Sanktionsvorschriften bei Nichtbeachtung durch die Banken wird insbesondere deshalb (noch) Abstand genommen, weil Jahresbescheinigungen erstmals in 2005 ausgestellt wurden und zunächst die Erfahrungen mit der neuen Regelung gesammelt und ausgewertet werden sollen.
Die Finanzbehörde darf im Rahmen des § 50b bei Kreditinstituten rückwirkend prüfen, ob diese die Jahresbescheinigungen korrekt ausfüllen. So sieht es der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2007 vor. Die Gesetzesbegründung vereist hierzu auf die Bedeutung des § 24c EStG für das Ausfüllen der Anlagen KAP, AUS und SO bei der Einkommensteuererklärung. Aus diesem Grund soll ein Prüfungsrecht bei dem ausstellenden Kreditinstitut eingeführt werden. Durch das Prüfungsrecht der Jahresbescheinigungen soll den Finanzbehörden die Möglichkeit gegeben werden, bei den ausstellenden Kreditinstituten die Richtigkeit der ausgestellten Bescheinigungen und der Systematik des Bescheinigungsverfahrens zu überprüfen.
Es soll nicht der Steuerpflichtige und dessen Angaben, sondern das Kreditinstitut kontrolliert werden. Von der Einführung von Sanktionsvorschriften wird insbesondere deshalb Abstand genommen, weil Jahresbescheinigungen erstmals in 2005 ausgestellt werden und zunächst die Erfahrungen mit der neuen Regelung gesammelt und ausgewertet werden sollen.
Diese gesetzliche Ausweitung ist differenziert zu sehen und die weitere Entwicklung zu beobachten. Diese neuen Maßnahme dient nicht der Kontrolle der Kunden; die Kontrollbefugnis der Finanzbehörde nach § 50b EStG unterliegt auch schon derzeit den von der Rechtsprechung postulierten Einschränkungen zu §§ 193 – 203 AO sowie zum Schutz von Bankkunden nach § 30a AO. Allerdings wird nunmehr der Finanzverwaltung eine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Jahresbescheinigung bereits beim erstellenden Institut eröffnet. Im Endergebnis schafft dies eine weitere Möglichkeit zur Einsichtnahme. Hierdurch könnten Kundendaten transparent werden. So kam es beispielsweise im Jahre 2003 zur Einführung der Kontenevidenzzentrale, um Terroristengeldern auf die Spur zu kommen. Zwei Jahre später wurde diese Möglichkeit auch für die normale Steuerveranlagung über § 93 Abs. 7 AO eröffnet. Alleine die Aussicht auf Kontrollen schafft die Begierde, diese umfassend nutzen zu können.
Auf der anderen Seite ist aber auch die alltägliche Veranlagungspraxis zu beachten. Eine Reihe von Sparern übernehmen die Daten der Jahresbescheinigung kritiklos für ihre Steuererklärung und damit möglicherweise auch reihenweise Fehler. Hier kann die Prüfung vor Ort für Aufklärung sorgen und der Finanzbehörde Missstände vor Augen führen. Die resultieren insbesondere in komplizierten Steuerrecht, beispielsweise im Bereich der Finanzinnovationen oder der Ermittlung der historischen Anschaffungskosten von Wertpapieren.
Allerdings stellt sich die Frage, ob es angesichts der geplanten Abgeltungsteuer auf alle Kapitalerträge noch nötig ist, einen so umfangreichen Prüfmechanismus aufzubauen. Die Jahresbescheinigung wird allerdings auch nach Umstellung auf das anonyme Abgeltungssystem nicht entfallen. Denn Anlegern bleibt weiterhin die Möglichkeit, ihre Kapitalerträge im Rahmen der Veranlagung mit einem geringeren Steuersatz anzugeben. Hierfür wird die Auflistung weiterhin benötigt.
Der steuerliche Hintergrund
Jahresbescheinigung
Nach § 24c EStG haben Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute, die nach § 45a EStG zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigt sind, für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Diese Liste muss die für die Besteuerung nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EStG erforderlichen Angaben enthalten. Die Vorschrift wurde durch das Steueränderungsgesetz 2003 eingefügt und gilt ab dem 1.1.2004 (§ 52 Abs. 39a EStG). Nunmehr erhalten Anleger jährlich zwei Übersichten, die bisher bereits übliche Steuerbescheinigung zur Anrechnung von Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer sowie die neue zusammenfassende Jahresbescheinigung zum Sortieren der relevanten Erträge für die alljährliche Steuererklärung.
Die erste Übersicht kam Anfang 2005 ins Haus und umfasste sämtliche Vorgänge nach Silvester 2003. Hierbei gab es im Bereich der Veräußerungsgewinne noch einige Ausnahmeregelungen. Die zweite Bescheinigung für 2005 musste dann den Bereich des § 23 EStG umfassend berücksichtigen und erstmals zwingend das FiFo-Verfahren anwenden. Dabei ergaben sich in der Praxis eine Reihe von Fehlern und Ungereimtheiten, da die Jahresbescheinigung nicht alle rechtlichen Normen und Ausnahmen sowie aktuelle Rechtsentwicklungen beinhalten kann und die Banken ihren Ausstellungspflichten teilweise unterschiedlich nachkamen. Für den Kunden ergab sich damit die Besonderheit, die bescheinigten Werte zu überprüfen und erst nach Korrekturen in die Steuererklärung einzutragen. Sofern die Jahresbescheinigung als Anlage beigelegt wurde, mussten die Differenzen zudem erläutert werden.
Nach der Gesetzesbegründung soll § 24c EStG eine Hilfestellung für alle Anleger zur Ausfüllung der Anlagen KAP, SO und AUS für die Einkommensteuererklärung sein. Doch der wirkliche Hintergrund für die neue Jahresbescheinigung gleicht eher der Einführung von Kontrollmitteilungen durch die Hintertür. Denn die Pflicht zum Ausstellen von Jahresbescheinigungen fällt zeitlich genau in die Phase, in denen auch sämtliche Staaten im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie Kontrollen einführen und die Finanzverwaltung über den Kontenabruf auf den gespeicherter Datenpool bei den Kreditinstituten zugreifen kann. Diesem umfassenden Zugriff wurde bis Ende März 2005 die Möglichkeit der strafbefreienden Erklärung vorgeschaltet, mit dem Bürger mittels Amnestie vor Einführung umfassender Kontrollmechanismen reinen Tisch schaffen konnten.
In der Veranlagungspraxis haben bislang bereits viele Anleger die Jahresbescheinigung der Steuererklärung beigelegt oder zumindest die Daten kritiklos in die Anlagen KAP, SO und AUS eingetragen. Hier sind dann auch einige Fehler übernommen worden, die sich aus der Komplexität des Steuerrechts ergeben. Die Bescheinigung kann nicht sämtliche Sonderfälle fehlerfrei auflisten. Daher ist eine Prüfung, inwieweit die Kreditinstitute die Daten korrekt ermittelt haben, nicht von Vorne herein negativ zu werten.
Nach der Gesetzesbegründung soll § 24c EStG eine Hilfestellung für alle Anleger zur Ausfüllung ihrer Einkommensteuererklärung sein; die Einführung erfolgt also zum Nutzen der Steuerpflichtigen. Diese Geste ist zwar lobenswert und macht die Anlagen KAP, SO und AUS für eine Reihe von Privatanlegern sicherlich nicht mehr zu einer eher unüberwindbaren Hürde. Zumal die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Steuerformularen entspricht (BMF 31.8.2004, IV C 1 - S 2401 - 19/04/IV C 3 - S 2256 - 206/04, BStBl 2004 I S. 854, ab 2006: BMF 6.9.2006, IV C 1 - S 2252 a - 10/06). Abweichungen sind unzulässig, nicht benötigte Spalten müssen zwingend aufgeführt und zusätzliche separate Erläuterungen dürfen als Ergänzungen im Anhang aufgeführt werden (BMF 23.11.2004, IV C 1 - S 2401 - 33/04/IV C 3 - S 2256 - 265/04, DB 2005 S. 18). Diese strickte Auffassung erscheint zumindest fragwürdig, da die Jahresbescheinigung der persönlichen Steuererklärung eines jeden Anlegers dienen soll.
Schon bisher haben Kreditinstitute auf Wunsch des Kunden Erträgnisaufstellungen geliefert. Diese konnten sämtliche Konten und Depots oder auch nur Einzelne hiervon je nach Auftrag des Kunden abbilden. Im Unterschied dazu verpflichtet § 24c EStG nunmehr zur Ausstellung solcher Bescheinigungen – und zwar auch dann, wenn die Erträge offensichtlich deutlich unter dem Sparerfreibetrag bleiben oder eine NV-Bescheinigung vorliegt. Neu und gravierend ist insbesondere, dass sich die Bescheinigung auch auf die Einkünfte aus dem Verkauf von Wertpapieren und dem Handel am Terminmarkt erstreckt. Dies war bisher nie Inhalt einer solchen Erträgnisbescheinigung. Verkäufe von Wertpapieren wurden dort bislang erfasst, wenn sie im Rahmen von Einkünften aus Kapitaleinkünften steuerpflichtig waren, also bei Finanzinnovationen.
Der neue § 24c EStG ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 zufließen sowie auf Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerungen auf einen nach dem 31.12.2003 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht sowie auf Termingeschäfte, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich nach dem 31.12.2003 erfolgt. Bei einem Depotwechsel sind bei Veräußerungsvorgängen sowie Termingeschäften nur die Daten der Veräußerung oder Glattstellung mitzuteilen. Der Anleger muss seine Anschaffungskosten dann selber ermitteln und nachweisen.
Steuer-Hinweis
Das vom BVerfG beanstandete Erhebungsdefizit bei Spekulationsgewinnen für 1997/98 wird durch die Einführung der neuen Vorschrift in jedem Fall behoben sein. Durch die nunmehr lückenlose Erfassung ist die Besteuerung von Wertpapiergeschäften nicht mehr verfassungswidrig. Das gilt nach Auffassung des BFH (29.11.2005, IX R 49/04, BStBl 2006 II S. 178) auch für die Jahre ab 1999, weil das beanstandete normative Erhebungsdefizit durch die Kombination von Kontenabrufverfahren und Jahresbescheinigung nicht mehr besteht und die Instrumente auch zeitlich rückwirkend verwendet werden können. Hiergegen ist allerdings Beschwerde beim BVerfG (2 BvR 294/06) eingelegt worden. Aus diesem Grund gehen Steuerbescheide in Hinsicht auf Gewinne gem. § 23 EStG auch weiterhin nur vorläufig.
Der Auszug ist dem Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern“, Seite 26 entnommen
Hinweis: Zum Jahresende erscheint die aktualisierte Ausgabe 2007
Quelle: Deubner Redaktion - Kapitalanlage und Steuern vom 06.10.06