Steuerberatung -

Neues RDG erlaubt auch Nicht-Anwälten Rechtsdienstleistungen

Nachdem das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) am 17.12.2007 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2007, 2840) verkündet worden ist, wird es zum 01.07.2008 in Kraft treten und das noch geltende Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahr 1935 ersetzen. Das RDG ordnet die bisherige Landschaft der Rechtsberatung neu. Denn es bricht das bisherige „Anwaltsmonopol“ an einigen Stellen auf und verschafft Nichtjuristen die Möglichkeit, in begrenztem Umfang Rechtsrat zu erteilen.

Grundsätzlich bleibt es aber dabei, dass derjenige, der umfassend rechtlich beraten will, nach wie vor Volljurist sein muss, d.h. beide juristischen Staatsexamina bestanden haben und zusätzlich als Rechtsanwalt zugelassen sein muss. Nach dem Leitbild des Gesetzgebers besitzt nur dieser die ausreichende Fachkompetenz, Verschwiegenheit und auch Unabhängigkeit, um die Interessen des Rechtssuchenden zu wahren

Damit werden auch Juristen mit bestandenem ersten Staatsexamen oder Fachhochschulabsolventen (z.B. Diplom-Wirtschaftsjuristen) weiterhin keine Befugnis zur Rechtsberatung haben.

Das Gesetz beinhaltet nun auch eine Klarstellung dahingehend, welche Tätigkeiten konkret erlaubnispflichtig sind, und definiert den Begriff Rechtsdienstleistung wie folgt:
Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Es sollen also nur noch Fälle echter Rechtsanwendung allein dem Rechtsanwalt vorbehalten sein. Tätigkeiten, die sich demgegenüber im bloßen Auffinden, der Lektüre, Wiedergabe oder schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpfen, stellen keine Rechtsdienstleistung dar. Hierzu zählt beispielsweise die Aufklärung eines Mietervereins in seinem Rundschreiben über die Mietminderungsrechte während der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen. Auch die schlichte Mitwirkung bei der Kündigung und dem Abschluss eines neuen Energieversorgungsvertrags durch einen Energieberater soll unschädlich sein.

Freilich setzt eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung nicht unbedingt eine umfassende oder besonders tiefgehende juristische Prüfung voraus. Allerdings ist diese Schwelle schnell überschritten. In schlichten Fällen kann eine Rechtsprüfung auch durch Nicht-Anwälte zulässig sein, wenn diese Tätigkeit als bloße Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört (§ 5 Abs. 1 RDG). Die Rechtsdienstleistung darf also ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots des jeweiligen Beraters stehen.

Hierzu zählt beispielsweise die Beratung über Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermögens- oder Unternehmensnachfolge durch Banken oder die Beratung über Fragen des Baurechts oder der Sachmängelhaftung durch Architekten. Auch die Testamentsvollstreckung durch Banken, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder die Fördermittelberatung durch den Unternehmensberater soll künftig ausdrücklich erlaubt sein (§ 5 Abs. 2 RDG).

Eine weitere Grundsatzentscheidung liegt darin, dass künftig auch unentgeltliche Rechtsdienstleistungen zulässig sein sollen (§ 6 RDG). Hiervon ist sowohl die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis als auch die Rechtsdienstleistung für selbstlose und karitative Zwecke erfasst.

Allen Vereinen – beispielsweise dem ADAC - soll es erlaubt werden, ihre Mitglieder rechtlich zu beraten. Bedingung ist allerdings, dass diese Tätigkeit nicht den Hauptzweck des Vereins darstellt und sichergestellt sein muss, dass juristisch qualifizierte Personen hierbei mitwirken, um unqualifizierten Rat auszuschließen (§ 7 RDG).

Eine weitere bedeutsame Neuregelung betrifft die nunmehr gestattete Abtretung von anwaltlichen Honorarforderungen, wenn der betroffene Mandant dieser nach erfolgter ausführlicher Belehrung zustimmt (§ 49b Abs. 4 BRAO n.F.). Somit können nach dem Vorbild der ärztlichen und zahnärztlichen Verrechnungsstellen nun auch anwaltliche Verrechnungsstellen tätig werden.
Schließlich werden über alle Verfahrensordnungen hinweg die Regelungen über die Prozessvertretung vor Gericht einander angepasst. Dies wird erforderlich, da das RDG im Unterschied zum abgeschafften Rechtsberatungsgesetz nur die außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen betrifft. Vor diesem Hintergrund müssen u.a. die ZPO, das FGG und die Finanzgerichtsordnung (FGO) um Regelungen ergänzt werden, die festlegen, wer wen in welchem gerichtlichen Verfahren vertreten darf.

Im Bereich der gerichtlichen Vertretung bleibt es allerdings mit Rücksicht auf die erhöhten Rechtskenntnisse und den Schutz des Mandanten bei den höheren Zugangsschranken für die rechtsberatende Tätigkeit. Entsprechend der erhöhten Qualifizierungsanforderung bleibt es auch bei dem Erfordernis der Entgeltlichkeit der Tätigkeit. Auch wenn die jeweilige Verfahrensordnung keinen Anwaltszwang vorsehen sollte, soll nur ein bestimmter, eingegrenzter Personenkreis zugelassen werden. Hierzu zählen u.a. Beschäftigte einer Prozesspartei, unentgeltlich tätige Familienmitglieder einer Prozesspartei und unentgeltlich tätige Volljuristen. Registrierte Inkassounternehmen dürfen zukünftig gerichtliche Mahnverfahren zwar betreiben, allerdings wird ihre erstattungsfähige Vergütung zum Schutz der Schuldner auf 25 € begrenzt.

Quelle: Dr. Joachim Groß - Beitrag vom 25.06.08