Deutschland hat das DBA gekündigt. Ab Neujahr 2008 geerbte Häuser und Anteile an geschlossenen Immobilienfonds aus Österreich sind im Inland steuerpflichtig.
Ab Neujahr 2008 geerbte Häuser, Betriebe und Anteile an geschlossenen Immobilienfonds aus der Alpenrepublik sind im Inland steuerpflichtig, weil Deutschland das in dieser Form weltweit einmalige DBA aus dem Jahr 1954 gekündigt hatte.
Hintergrund der Maßnahme ist, dass Österreich die dort ebenfalls verfassungswidrige Erbschaftsteuer Ende Juli 2008 auslaufen lässt und Deutschland einen zweifachen weißen Erwerb vermeiden wollte. Die Kündigung hat keine Auswirkung auf geerbte Bankguthaben, die gehörten zuvor bereits in die heimische Steuererklärung.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in Wien hat sowohl die derzeitige Erbschaft- (07.03.2007, G 15/07-4), als auch die Schenkungsteuer (15.07.2007, G 23/07) für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis zum 31.07.08 gesetzt. Beanstandet wurden insbesondere die Regeln bei Immobilien, hier erfolgt der Ansatz lediglich mit dem dreifachen Einheitswert aus dem Jahr 1973. Damit erfolgt die Steuerfestsetzung auf Basis von unsachlichen Bewertungskriterien. Die pauschale Vervielfachung von historischen Einheitswerten ist nicht geeignet, die Wertentwicklung von Grundstücken angemessen abzubilden.
Die Entscheidungen des VfGH sowie der österreichischen Regierung haben Auswirkungen für in Deutschland Wohnhafte, die in Österreich vermietete und selbstgenutzte Häuser oder Anteile an offenen Immobilienfonds besitzen. Das geltende DBA (04.10.1954) in Verbindung mit dem Zusatzabkommen vom 15.10.2003 ist aus deutscher Sicht das weltweit einzige, das die Besteuerung der Vererbung von Immobilienvermögen ausschließlich im Belegenheitsstaat vorsieht, somit also in der Alpenrepublik. Im Inland erfolgt eine Freistellung unter Progressionsvorbehalt. Damit fallen die Abgaben auf vererbte Immobilienfondsanteile, Mietshaus oder selbst genutztem Bergdomizil derzeit sehr gering aus, zumal die Verbindlichkeiten vom dreifachen Einheitswert abgezogen werden können.
Hinweis: Die deutsche Seite beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung aufzunehmen, die eine Anwendung der Vorschriften des gekündigten Abkommens auf Erbfälle ermöglichen soll, die während des Zeitraums vom 01.01. bis 31.07.2008 eintreten (OFD Rheinland 11.12.2007, Kurzinformation Besitz- und Verkehrsteuern Nr. 04/2007).
Anders als die Erbschaft- wird die Schenkungsteuer nicht über DBA geregelt, sodass der unentgeltliche Übergang zu Lebzeiten in beiden Staaten steuerpflichtig ist. Die geringe österreichische Steuer wird dabei angerechnet und im Inland gem. §§ 12 Abs. 6 ErbStG, 31 BewG der Verkehrswert für Auslandsvermögen angesetzt. Hierzu liegen dem EuGH aber noch Vorabentscheidungsgesuchen vor, ob diese Benachteiligung mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist (anhängig unter C-256/06, C-360/06). Bei treuhänderisch gehaltenen Fonds ergibt sich lediglich der Unterschied, dass die Schenkungsteuer der Alpenrepublik nicht anrechenbar ist, das Vermögen wird ohnehin zum Verkehrswert erfasst.
Bestand hat hingegen das DBA zur Einkommensteuer. Mieteinkünfte oder Erträge aus geschlossenen Fonds mit Sitz in Wien oder Salzburg bleiben weiterhin in Österreich bis zu einem jährlichen Freibetrag von 2.000 Euro ohne Abgaben und unterliegen im Inland nur dem Progressionsvorbehalt. Sie sind also weiterhin steuerfrei, erhöhen aber den Tarif für das übrige Einkommen.
Hintergrundinfos
Dazu im Buch "Kapitalanlage und Steuern 2008": Seite 339 Immobilienfonds ausländische bis 341 vor Großbritannien
Quelle: Axer - Beitrag vom 09.01.08