Steuerberatung -

Optionsprämien als sonstige Leistungen

Wer einem Anderen eine Option einräumt und dafür eine Prämie zur Entschädigung für die Bindung und Risiken erhält muss dieses Entgelt versteuern.

Wer einem Anderen eine Option einräumt und dafür eine Prämie zur Entschädigung für die Bindung und die Risiken erhält, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht, muss dieses Entgelt nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern.

Zum Sachverhalt
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine Industrieimmobilie vermietet und daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezieht, unternahm daneben im Streitjahr folgende Optionsgeschäfte:
Sie räumte der Kreissparkasse N eine Verkaufsoption auf japanische Yen (120 Mio. JPY) zu 875 912,41 € ein und erhielt hierfür als Stillhalterin eine Optionsprämie von 91 094,89 € (= 178 166,12 DM). Das Geschäft wurde glattgestellt. Im Gegengeschäft erwarb die Klägerin von N eine Verkaufsoption zu denselben Bedingungen wie aus dem Optionsgeschäft und zahlte dafür eine Optionsprämie von 85 839,42 € (= 167 887,31 DM). Das Finanzamt erfasste die erhaltenen Optionsprämien als Einnahmen und die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG, d. h. Einkünfte in Höhe von 10 278,81 DM.

Zur Entscheidung des Gerichts
Der BFH gab dem Finanzamt Recht und stellte fest, dass die Prämien, welche die Klägerin aus der Einräumung von Optionen als Stillhalterin vereinnahmte, als Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen waren. Einkünfte aus Leistungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH Entgelte, die der Stillhalter als Entschädigung für die Bindung und die Risiken, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht, unabhängig vom Zustandekommen des Basisgeschäfts (hier das Währungsgeschäft auf den japanischen Yen) allein für das Stillhalten erhält.

Der BFH trennt dabei zwischen Eröffnungs-, Basis- und Gegengeschäft (so BFH-Urteile vom 24.06.2003 IX R 2/02, BStBl II 2003, 752, und vom 18.12.2002 I R 17/02, BStBl II 2004, 126). Deshalb bilden das die Prämie auslösende Begeben einer Option und das nachfolgende Geschäft (z.B. Glattstellung oder Basisgeschäft) kein einheitliches Termingeschäft. Der Optionsgeber erhält die Prämie als Gegenleistung für eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Leistung, nämlich für seine vertraglich eingegangene Bindung und das damit verbundene Risiko, in Anspruch genommen zu werden. Er behält sie auch dann, wenn er aus der Option nicht in Anspruch genommen wird und ein Basisgeschäft nicht durchführen muss.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 17.04.07