Entschuldigungsgründe im Vorfeld vorbringen
Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu einem vom Finanzgericht anberaumten Verhandlungstermin und erlegt ihm das Finanzgericht daraufhin ein Ordnungsgeld auf, so können nachträglich vorgebrachte Entschuldigungsgründe nur dann zur Aufhebung dieser Maßnahme führen, wenn sie nicht schon im Vorfeld des Termins geltend gemacht werden konnten.
Zum Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist von Beruf Steuerberater. Er war in einem beim Finanzgericht anhängigen Verfahren zu einer auf den 08.02.2007 anberaumten mündlichen Verhandlung als Zeuge geladen.
Am 06.02.2007 ging beim Finanzgericht ein vom 05.02 2007 datierendes Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem es heißt, der Beschwerdeführer könne "aufgrund der kurzfristigen Ladung und bereits seit längerem bestehenden anderen Terminen" am 08.02.2007 nicht beim Finanzgericht erscheinen. Er könne zudem zum Beweisthema keine Auskunft geben. Er bitte darum, ihn vom persönlichen Erscheinen zu entbinden; falls das Finanzgericht sein persönliches Erscheinen dennoch wünsche, werde um einen kurzen Hinweis gebeten. Das Finanzgericht antwortete darauf mit Telefax-Schreiben vom selben Tag, dass die Zeugenladung nicht aufgehoben werde. Dennoch erschien der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung nicht. Deshalb erlegte ihm das Finanzgericht ein Ordnungsgeld von 200 €, ersatzweise einen Tag Ordnungshaft, auf. Gegen den dahin gehenden Beschluss richtete sich die Beschwerde. Zu deren Begründung legte der Beschwerdeführer die Ablichtung einer ärztlichen Bescheinigung vor, in der es heißt, dass er "sich in unserer Behandlung" befinde und "aufgrund einer Erkrankung vom 01.02.06 bis 15.02.07 nicht reisefähig" gewesen sei.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach § 82 FGO sind, soweit §§ 83 bis 89 FGO nicht abweichende Vorschriften enthalten, im finanzgerichtlichen Verfahren unter anderem die §§ 380 bis 382 ZPO sinngemäß anzuwenden. Danach wird gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ein Ordnungsgeld festgesetzt (§ 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Diese Maßnahme unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird (§ 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO); erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Festsetzung des Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Unter derselben Voraussetzung wird, wenn die genügende Entschuldigung nachträglich erfolgt, die getroffene Anordnung aufgehoben (§ 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Im Streitfall ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu der vom Finanzgericht anberaumten Verhandlung erschienen. Er hatte dies im Vorfeld des Verhandlungstermins in Aussicht gestellt und dazu auf seine Terminsituation verwiesen. Damit hat er jedoch nach Meinung des BFH sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, da die Zeugnispflicht - so der BFH - anderen privaten und beruflichen Pflichten grundsätzlich vorgehe. Ebenso hänge die Pflicht zum Erscheinen nicht davon ab, ob der Zeuge glaubt, über das Beweisthema etwas zu wissen.
Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer zwar eine ärztliche Bescheinigung eingereicht, ausweislich derer er in der Zeit vom 01. bis zum 15.02.2007 - und damit auch am Terminstag - nicht reisefähig war. Dieser erst nachträglich geltend gemachte Verhinderungsgrund könnte aber gemäß § 82 FGO i.V.m. § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur dann zur Aufhebung der vom Finanzgericht getroffenen Anordnung führen, wenn der Beschwerdeführer dargetan und glaubhaft gemacht hätte, dass er ihn nicht schon im Vorfeld des Verhandlungstermins vorbringen konnte. Das war nicht der Fall, so dass der BFH die Verhängung des Ordnungsgeldes für rechtmäßig erklärte.
Quelle: BFH - Beschluss vom 09.07.07