Die berufliche Verschwiegenheitspflicht eines Wirtschaftsprüfers führt nicht dazu, dass die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) zu reduzieren sind. Berufliche Reisen, die sich über mehrere Tage erstrecken, dürfen nicht zu einem Eintrag zusammengefasst werden.
Die Fahrtenbuchaufzeichnungen müssen hinsichtlich der geschäftlichen Reisen Angaben enthalten, anhand derer sich die berufliche Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und ggf. auch nachprüfen lässt. Daher sind neben dem Datum und den Fahrtzielen auch die jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. der konkrete Gegenstand der betrieblichen Verrichtung (z.B. der Besuch einer bestimmten beruflichen Einrichtung) aufzuführen (BFH, Urt. v. 16.03.2006 - VI R 87/04, BStBl II, 625).
Die vom Kläger geführten Fahrtenbücher enthielten in der Spalte "Reiseroute und Ziel" lediglich allgemein gehaltene Angaben unter Verwendung von Ortsnamen oder Kfz-Kennzeichen, die keine Rückschlüsse auf den Grund der einzelnen Fahrten zuließen. Zudem fehlten in den Fahrtenbüchern Eintragungen bezüglich der aufgesuchten Geschäftspartner oder Mandanten. Die in den Fahrtenbüchern vorgesehene Spalte "Besuchte Personen, Firmen, Behörden" war überwiegend leer. Zudem waren auch keine Kürzel vorhanden, die aus sich heraus verständlich waren bzw. auf einem dem Fahrtenbuch beigefügten Erläuterungsblatt näher aufgeschlüsselt wurden. Darüber hinaus ist das FG der Ansicht, dass bei einer mehrtägigen beruflichen Reise jeder einzelne Reisetag durch Angabe des jeweiligen aufgesuchten Geschäftspartners und Aufzeichnung des erreichten Kilometerstands dokumentiert werden muss.
Quelle: FG Hamburg - Urteil vom 17.01.07