Bisher konnten Einsprüche, die sich gegen die Nichtberücksichtigung eines mit Hilfe der Software "Microsoft Excel" elektronisch geführten Fahrtenbuchs richteten, wegen des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens mit dem Aktenzeichen VI R 64/04 ruhen.
Der BFH hat mit Urteil vom 16.11.2005 (VI R 64/04,STX 2006, 146) über das anhängige Revisionsverfahren entschieden. Die Revision der Klägerin ist erfolglos geblieben. Nach Auffassung des BFH genügt eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden.
Im Übrigen sieht der BFH für eine freie Schätzung des Anteils der Privatnutzung an der Gesamtfahrleistung seit der Änderung des § 8 Abs. 2 EStG durch das JStG 1996 vom 11.10.1995 (BStBl I, 438) keinen Raum. Das gilt entsprechend bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 1 bis 3 EStG. Eine Schätzung, die sich an den Angaben des Steuerpflichtigen in einem Fahrtenbuch orientiert, das sich im Besteuerungs- oder im Klageverfahren als nicht ordnungsgemäß herausstellt, ist auch für ertragsteuerliche Zwecke nicht zulässig.
In einem weiteren Verfahren (BFH, Urt. v. 09.11.2005, VI R 27/05, STX 2006, 146) hat sich der BFH zu den formalen und inhaltlichen Anforderungen, die an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zu stellen sind, geäußert. Hierzu gehört auch, dass ein Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt wird. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem jeweiligen Ende erreichten Gesamtkilometerstands müssen vollständig und m ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Die o.g. BFH-Urteile sind allgemein anzuwenden.
Quelle: OFD Koblenz - Verfügung vom 16.05.06