Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.
Zum Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, stellte ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin in dem streitigen Zeitraum 1.03.2000 bis 29.02.2004 ein firmeneigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung, das diese auch privat nutzen durfte. Über die mit dem jeweiligen Dienstwagen unternommenen Fahrten wurden Aufzeichnungen in Fahrtenbüchern geführt. Nach einer den streitigen Zeitraum betreffenden Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin vertrat das Finanzamt die Ansicht, die Aufzeichnungen in den Fahrtenbüchern seien wegen einzelner kleinere Ungenauigkeiten nicht ordnungsgemäß. So war eine am 30.12.2000 vorgenommene Fahrt, für die eine Tankrechnung vorlag, nicht aufgezeichnet worden. Im Streitjahr 2002 bestand in zwei Fällen zwischen den Kilometerangaben lt. Fahrtenbuch und Werkstattrechnungen keine genaue Übereinstimmung. Außerdem hatte die Geschäftsführerin nicht immer die laut Routen
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH stellte sich auf sich Seite der Klägerin. Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssten eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Sie müssten mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Würden die Fahrtenbücher inhaltliche Unregelmäßigkeiten aufweisen, so könne dies zwar die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen.
Jedoch würden, ebenso wie eine Buchführung trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgemäß erscheinen könne, kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung führen, wenn die Angaben insgesamt plausibel seien. Maßgeblich sei, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich sei. Das sah der BFH auf Grund der Feststellungen des FG als gegeben an.
Quelle: BFH - Urteil vom 10.04.08