Ein Steuerberater, der als Testamentsvollstrecker und als Nachlasspfleger tätig wird, führt diese Leistungen auch dann im Inland aus, wenn die Erben im Drittlandsgebiet wohnen.
Zum Sachverhalt
Der Kläger, ein Steuerberater, war als vom Nachlassgericht bestellter Testamentsvollstrecker entgeltlich in zwei Fällen tätig, in denen die Erben ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hatten. Ferner führte der Kläger entgeltliche Leistungen als Nachlasspfleger in drei Fällen aus, in denen die Erben in der Ukraine, den Vereinigten Staaten von Amerika und in Jugoslawien wohnten. Dem Kläger wurde dabei jeweils vom Nachlassgericht auch die Ermittlung der Erben übertragen. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr erfasste der Kläger diese Leistungen als steuerpflichtige Umsätze. Das Finanzamt stimmte der Umsatzsteuererklärung zu. Anschließend beantragte der Kläger die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gemäß § 164 Abs. 2 AO. Er vertrat nunmehr die Auffassung, die Umsätze als Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger in den erwä
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH entschied, dass die Leistungen des Klägers als Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger im Inland der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) unterliegen. Der Ort dieser Leistungen bestimme sich nicht - wie der Kläger meinte - nach § 3a Abs. 3 i.V.m. § 3a Abs. 4 UStG, sondern nach dem Ort, von dem aus der Kläger sein Unternehmen betreibe (§ 3a Abs. 1 UStG). Dieser liege im Inland.
Die Regelung des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG erfasse – so der BFH - nur die berufstypischen Dienstleistungen u.a. eines Steuerberaters und Rechtsanwaltes; die Testamentsvollstreckung und die Nachlasspflege gehörten hierzu nicht.
Die Leistungen des Klägers als Testamentsvollstrecker würden auch nicht unter Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG fallen. Der BFH verwies in diesem Zusammenhang auf eine einschlägige Entscheidung des EuGH hin. Dieser hatte in seinem Urteil entschieden, dass die Leistung der Testamentsvollstreckung weder eine hauptsächlich und gewöhnlich von einem Rechtsanwalt erbrachte Leistung, noch eine Leistung sei, die denjenigen von Rechtsanwälten ähnlich sei.
Urteil: Kommission/Bundesrepublik Deutschland in IStR 2008, 27, BFH/NV Beilage 2008, 142
Mit diesen Grundsätzen stimmt die Rechtsprechung des BFH überein.
Quelle: BFH - Urteil vom 03.04.08