Steuerberatung -

Passivierung von Verbindlichkeiten

Gemäß § 5 Abs. 2a EStG darf weder eine Verbindlichkeit angesetzt noch eine Rückstellung gebildet werden, wenn die Verpflichtung nur zu erfüllen ist, soweit künftige Einnahmen oder Gewinne anfallen. Eine solche Verbindlichkeit oder Rückstellung darf erst angesetzt werden, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

Wie verhält es sich jedoch bei der Vereinbarung eines einfachen oder qualifizierten Rangrücktritts? Das BMF hat zu diesem Problenkreis in seinem jüngsten Schreiben vom 08.09.2006 Stellung genommen.

Bei einem einfachen Rangrücktritt vereinbaren Schuldner und Gläubiger, dass eine Rückzahlung der Verbindlichkeit nur dann zu erfolgen hat, wenn der Schuldner u.a. dazu aus zukünftigen Gewinnen in der Lage ist und der Gläubiger mit seiner Forderung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktritt. Bei einem qualifizierten Rangrücktritt erklärt der Gläubiger sinngemäß, er wolle wegen der Forderung erst nach Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger also nur zugleich mit den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter berücksichtigt, also so behandelt werden, als handele es sich bei seiner Forderung um statuarisches Kapital.

Das BMF hat nun entschieden, dass die Vereinbarung eines einfachen oder qualifizierten Rangrücktritts grundsätzlich keinen Einfluss auf die Bilanzierung der Verbindlichkeit hat. Im Gegensatz zu einem Forderungsverzicht mindere sich oder erlösche die Verbindlichkeit nicht. Vielmehr werde diese weiterhin geschuldet und stelle für den Schuldner eine wirtschaftliche Belastung dar. Die Verbindlichkeit sei weiterhin als Fremdkapital in der Bilanz der Gesellschaft auszuweisen. Eine Ausnahme bestehe bei derartigen Vereinbarungen nur dann, wenn eine Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Tilgung auch aus sonstigem freien Vermögen fehle.

Hinweis: Die Finanzämter sind angewiesen, das BMF-Schreiben in allen offenen Fällen anzuwenden.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: BMF - Schreiben vom 08.09.06